Markenanmeldung – Marken sind Werbeträger erster Güte!

Jurato – Tipps für den richtigen Start

Jurato ist die Seite im Internet, um Mandanten und Anwälte zeitgemäß, unkompliziert und sicher zueinander zu bringen. Viele Fragen und Fälle drehen sich dabei rund um das Thema Gründung, seien es nun Markenrechtsfragen oder die Wahl der richtigen Gesellschaftsform. Um spätere rechtliche Streitfälle zu vermeiden oder aber zumindest zu wissen, welche Punkte im Fall des Falles relevant sein können, stellt das Expertenteam von Jurato für justament.de eine Übersicht typischer Themen und Fragestellungen für Gründer und Berufseinsteiger vor.

Eine Marke hat etwas mit „merken“ zu tun. Eine Marke prägt sich natürlich besser ein als ein namenloses Produkt. „Levis Jeans“, „Coca-Cola“, der Mercedes-Stern, das Logo der Deutschen Bank, ARD, BMW, Ritter-Schokolade („Quadratisch, praktisch, gut“) oder McDonald lassen grüßen. Vor allem schützt die Marke vor dem „Ideenklau“. Die Marke hat den Zweck, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Eine Marke verleiht einer anonymen Ware ein unterscheidbares Aussehen oder macht aus einer anonymen Dienstleistung eine unterscheidbare Markenleistung. Die Werbewirkung dieser Marke wird als Wettbewerbsvorteil gegenüber Anbietern markenloser Waren genutzt. Daraus ergibt sich die Zielrichtung der Marke. Wer eine Marke einsetzt, benutzt sie ausschließlich für seine eigenen Waren und Dienstleistungen und schließt zugleich Wettbewerber von der Benutzung dieser Marke aus und schreckt Nachahmer ab. Dieses Schutzziel lässt sich aber nur erreichen, wenn die Marke als Schutzrecht geschützt wird. Da die Marke mit der Existenzgrundlage eines Unternehmens verbunden ist, ist jeder Unternehmer gut beraten, die Marke anzumelden. Um keine Verfahrensfehler zu begehen und Risiken auszuschließen, sollte auf anwaltliche Beratung und Vertretung nicht verzichtet werden. Sie zahlt sich spätestens dann aus, wenn das Patentamt die Anmeldung als fehlerhaft zurückweist oder ein Wettbewerber Einwendungen erhebt.

Markenschutz erfordert Unterscheidungskraft

Als Marken kommen Wörter, Bilder und sonstige grafische Gestaltungen sowie dreidimensionale Gebilde, Melodien, Geräusche oder Tonfolgen in Betracht. Eine Marke kann aus mehreren unterschiedlichen Markenformen zusammengesetzt sein. Am häufigsten sind Kombinationen von Bild- und Formbestandteilen mit Worten, Zahlen oder Buchstaben (Beispiele: „ZDF“ oder „Wella“ mit den jeweiligen grafischen Symbolen). Eine Marke ist nur jedoch schutzfähig, wenn sie zur Unterscheidung geeignet ist.

Die Unterscheidungskraft fehlt beispielsweise, wenn lediglich Buchstaben oder Zahlen verwendet werden, die nicht geeignet sind, eine Marke individuell herauszustellen. Allerdings genügt jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft, um den Markenschutz zu erreichen. Beispiele: „Leasing-Partner“ beinhaltet keine Aussagekraft; „BBC/DDC“  wurde als ungeeignet beurteilt, weil die Kombination nicht als selbstständiges Wort aussprechbar ist. Positive Beispiele: „Charme & Chic“ für eine Boutique; „Consilia“ für eine Steuerberatungsgesellschaft oder „Maritim“ für ein Hotel.

Nur die Eintragung gewährt sicheren Markenschutz
Um ein Markenrecht zu sichern, bedarf es der Markenanmeldung in das beim Deutschen Patentamt geführte Markenregister. Ohne Eintragung entstehen Markenrechte auch durch eine langdauernde umfangreiche Benutzung im Geschäftsverkehr. Da dafür mindestens ca. 10 bis 20 Jahre gefordert werden, empfiehlt immer sich die Eintragung im Markenregister. Der Erwerb von Markenrechten steht neben Unternehmen auch Privatpersonen  ohne Geschäftsbetrieb offen. Der Inhaber einer Marke braucht identische oder ähnliche Kennzeichen nicht zu dulden, sofern er Verwechslungen im Geschäftsverkehr befürchten muss. Die Ähnlichkeit von Marken kann sich aus ihrem Gleichklang, Wortbild oder Bildinhalt ergeben. Treffen zwei rechtlich geschützte Marken aufeinander, gilt das Prioritätsprinzip. Das ältere Schutzrecht hat Vorrang.
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt 10 Jahre. Sie kann gegen Gebührenzahlung um weitere 10 Jahre verlängert werden. Markenrechte können ganz oder teilweise übertragen werden. Sie sind nicht an einen bestimmten Geschäftsbetrieb gebunden und frei handelbar. Wird der Geschäftsbetrieb verkauft, geht im Zweifel auch das Markenrecht auf den Erwerber über. Eine geschützte Marke kann auch über eine Lizenz vermarktet werden. Marken sind somit Aktivposten und echte Vermögenswerte.

Diese und viele weitere Themen finden Sie auch im Jurato-Blog unter https://blog.jurato.de

Veröffentlicht von on Aug 24th, 2015 und gespeichert unter AUSBILDUNG. Sie können die Kommentare zu diesem Beitrag via RSS verfolgen RSS 2.0. Sie können eine Antwort durch das Ausfüllen des Kommentarformulars hinterlassen oder von Ihrer Seite einen Trackback senden

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