Sonderfälle beim Urlaubsanspruch

Marlene Keller

Das Arbeitsrecht enthält nicht nur Bestimmungen zur höchstmöglichen Arbeitszeit. Auch der Urlaubsanspruch wird per Gesetz genau geregelt. Die Grundlage dafür ist das Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Nach dem Buchstaben dieses Gesetzes hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf vier Wochen bezahlten Urlaub. Darüber hinaus kommt es zu Sonderfällen, in denen das Recht auf Urlaub auf besondere Art und Weise geregelt wird.

Urlaub in besonderen Fällen

Für besondere Fälle sieht das Gesetz Abweichungen vom Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von vier Wochen bzw. 24 Tage bei einer sechs-Tage-Arbeitswoche vor. Darauf weist das Portal für Arbeitsrecht, www.anwaltarbeitsrecht.com hin. Ausnahmen gelten etwa für Jugendliche und für schwerbehinderte Mitarbeiter. Jugendliche unter 16 Jahren haben nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Anspruch auf 30 Tage bezahlten Urlaub im Jahr. Junge Arbeitnehmer unter 17 Jahren bekommen 27 Urlaubstage pro Jahr. Arbeitnehmer, die jünger sind als 18 Jahre, dürfen 25 Tage im Kalenderjahr in den Urlaub. Schwerbehinderte haben laut SGB IX fünf Tage mehr Anspruch auf Urlaub. Das sind also 29 Tage bezahlte Freistellung pro Jahr.

Wartezeit bei Neueinstellung

Auch für Arbeitnehmer, die neu im Unternehmen sind, gelten Ausnahmen. Gerade eingestellte Mitarbeiter absolvieren eine Wartezeit von sechs Monaten, bevor ihr Anspruch auf freie Tage uneingeschränkt gilt. Davor bekommen sie nur anteilig Urlaub. Das bedeutet, ein neuer Mitarbeiter hat innerhalb der ersten sechs Monate seines Arbeitsverhältnisses für jeden Monat seiner Betriebszugehörigkeit Anspruch auf ein Zwölftel des tariflich geltenden Jahresurlaubs. Arbeitet ein Arbeitnehmer in einer Firma mit dem gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen, stehen ihm anteilsmäßig zwei Tage Urlaub pro Monat zu. Nach einer Beschäftigungszeit von fünf Monaten erhält er also einen Teilurlaub von 10 Werktagen.

Veröffentlicht von on Aug 28th, 2016 und gespeichert unter DRUM HERUM, SONSTIGES. Sie können die Kommentare zu diesem Beitrag via RSS verfolgen RSS 2.0. Gehen Sie bis zum Ende des Beitrges und hinterlassen Sie einen Kommentar. Pings sind zur Zeit nicht erlaubt.

Hinterlassen Sie einen Kommentar!