Steuertipps reloaded – part I

Oliver Niekiel

Jeder Referendar erzielt während seines Vorbereitungsdienstes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). Er ist daher einkommensteuerpflichtig. Lohnsteuer wird an das Finanzamt abgeführt. Ziel muss es sein, von diesen Vorauszahlungen soviel wie möglich zurückzuerhalten. Hierzu bedarf es insbesondere der Geltendmachung von Werbungskosten. Solche werden zwar in Höhe von 920 EUR pauschal berücksich­tigt, und zwar auch dann, wenn man nicht das ganze Kalenderjahr über als Referendar tätig war. Oftmals wird aber der Nachweis deutlich höherer Aufwendungen ge­lingen können.

Werbungskosten

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Bedeutsam sind zunächst die Arbeitsmittel, d.h. diejenigen Dinge, die dem Referendar unmittelbar und nahezu ausschließlich zur Erledigung seiner dienstlichen Aufgaben dienen. Deren Anschaffungskosten können entweder in voller Höhe oder im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA), d.h. verteilt auf die voraussichtliche Nutzungsdauer, geltend gemacht werden. Die Berücksichtigung im Wege der AfA ist zwingend, wenn die Anschaffungskosten über 410 EUR netto liegen Auch aus dem Studium noch vorhandene Arbeitsmittel können mit dem Zeitwert in das Referendarvermögen eingebracht werden.

Absetzbar sind die sogenannten Arbeitsmittel typischer Art. So sind Bücher und Zeitschriften berücksichtigungsfähig, wenn es sich um eindeutige Fachpublikationen handelt (Palandt, NJW). Zu den typischen Arbeitsmitteln zählen ferner Schreibmaterialien, Kopierkarten und dergleichen. Aufwendungen für Kleidungsstücke sind nur zum Abzug zugelassen, wenn eine private Nutzung nahezu ausgeschlossen ist. Ist der private Gebrauch auch nur theoretisch möglich, scheidet die Abzugsfähigkeit aus. Denkbar ist eine Berücksichtigung daher allenfalls bei einer Robe oder der für die Strafstation erworbenen weißen Krawatte.

Eine gewisse Sonderstellung nimmt der PC des Referendars nebst dazugehöriger Hardware ein. Die diesbezüglichen Anschaffungskosten können in vollem Umfang geltend gemacht werden, wenn die private Mitbenutzung von untergeordneter Bedeutung ist, d.h. unter 10% liegt. Bei gemischter Nutzung kann aus Vereinfachungsgründen von einer hälftigen beruflichen Nutzung ausgegangen werden, wenn der Referendar glaubhaft macht, dass er den PC in nicht unerheblichem Umfang zu dienstlichen Zwecken nutzt. Bei der Berücksichtigung im Wege der AfA ist laut AfA-Tabelle von einer dreijährigen Nutzungsdauer auszugehen.

Bei den Wegen von der Wohnung zur Arbeitsstätte können unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel 0,30 EUR je Entfernungskilometer pro Arbeitstag berücksichtigt werden. Die Pauschale darf 4.500 EUR nicht überschreiten, es sei denn, der Referendar benutzt seinen eigenen oder einen zur Nutzung überlassenen PKW.

Da Referendare eine sog. Einsatzwechseltätigkeit ausüben, d.h. an ständig wechselnden Stellen eingesetzt werden, von denen keiner das Gewicht einer Hauptbeschäftigungsstätte beigemessen werden kann, können unter Umständen höhere Aufwendungen angesetzt werden. Maßgebend ist die Entfernung der jeweiligen Einsatzstelle zur Wohnung des Referendars. So ist im Nahbereich (bis 30 km) die Entfernungspauschale anzusetzen, im Fernbereich hingegen können die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Dabei sind die Aufwendungen als Reisekosten zu behandeln, soweit die Dauer der Tätigkeit an derselben Einsatzstelle nicht über drei Monate hinausgeht.

Unabhängig von den vorausgegangenen Ausführungen stellen jedenfalls Fahrten zu auswärtigen Terminen, zum Repetitor, zu Fortbildungsveranstaltungen und zur privaten Arbeitsgemeinschaft Dienstreisen dar. Berücksichtigungsfähig sind speziell die Kosten für Fahrt und Übernachtung, aber auch die noch zu erörternden Verpflegungsmehraufwendungen. Ohne Einzelnachweis können beispielsweise bei der Anreise mit dem privaten PKW 0,30 EUR je Fahrtkilometer geltend gemacht werden. Darüber hinaus sind auch sogenannte Nebenkosten, etwa Parkgebühren, abzugsfähig.

Weil jeder Referendar bereits über einen Studienabschluss verfügt, sind alle nachfolgenden Bildungsmaßnahmen im Wesentlichen der Fortbildung zuzurechnen und daher als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigungsfähig. Erfasst sind hiervon insbesondere solche Maßnahmen, die zu einer die beruflichen Möglichkeiten verbessernden Zusatzqualifikation führen. Auch Aufwendungen für ein Aufbaustudium gehören hierher, soweit dieses zum Zwecke der Ergänzung oder Vertiefung der Kenntnisse aus dem Jurastudium absolviert wird.

Auf ein „BAföG-Darlehen“ geleistete Tilgungsraten können nach Abschluss des Studiums nicht steuermindern berücksichtigt werden. Als Werbungskosten geltend gemacht werden können jedoch im Zusammenhang mit einer Bewerbung stehenden Aufwendungen. Das FG Köln hat für eine vollständige Bewerbungsmappe einen Betrag von 17 DM als angemessen angesehen (DStRE 2004, 1455 f.). Es ist ratsam, der Steuererklärung die Zu- bzw. Absagen der jeweiligen Stellen beizufügen. Als Werbungskosten abzugsfähig sind ferner Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.

Veröffentlicht von on Mrz 29th, 2009 und gespeichert unter DRUM HERUM, NIEKIELS SERVICE ECKE. Sie können die Kommentare zu diesem Beitrag via RSS verfolgen RSS 2.0. Sie können eine Antwort durch das Ausfüllen des Kommentarformulars hinterlassen oder von Ihrer Seite einen Trackback senden

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