Die „Rote Reihe“ bei Beck wird um einen Kommentar zum EU-„Data-Act“ bereichert
Matthias Wiemers
Es gibt in der Rechtswissenschaft wie in der anwaltlichen Praxis durchaus recht selbstbewusste Individuen – nach dem Motto „Von nix kommt nix“. Was allerdings bei dem neuen, bei Beck erschienenen Kommentar sofort auffällt, ist, dass das Vorwort sogleich mit „Vorwort zur 1. Auflage“ überschrieben wird und die beiden Herausgeber ihr Werk schon selbst den „Bomhard/Schmidt-Kessel“ nennen.
Martin Schmidt-Kessel ist seit langem Ordinarius namentlich für Verbraucherschutzrecht und David Bomhard ist nicht nur Honorarprofessor an der Uni Passau, sondern auch Münchner Rechtsanwalt und ausgebildeter Physiker. Dies hat das notwendige technische Verständnis für die Kommentierung sicherlich erleichtert. Die Herausgeber wurden von elf anderen Autorinnen und Autoren unterstützt, die überwiegend aus der Praxis stammen.
Ähnlich verhält es sich mit dem europäischen Gesetzgeber, der dieses neueste Produkt seiner Digitalisierungsgesetzgebung in relativ kurzer Zeit durch die gesetzgeberischen Verfahren gebracht hat – obwohl das immer engere Geflecht der Digitalisierungsregulierung immer mehr ungelöste Fragen aufwirft. Die Herausgeber deuten dies bereits im Vorwort an.
Die Verordnung soll der Steigerung der Datenökonomie dienen. Damit werden mehrere Vorläufer des europäischen Rechts gedanklich in einer zentralen Regelung zusammengefasst. Es geht um die „Datenökonomie“ und ihre Förderung (vgl. hierzu bereits den Sammelband „Informationen der öffentlichen Hand – Zugang und Nutzung“, herausgegeben von Dreier et. al. aus dem Jahre 2016).
Seinerzeit war die Nutzung von Verwaltungs- und Forschungsdaten in der sog. PSI-Richtlinie (2003/98/EG) zusammengefasst, später kamen noch jüngere Rechtsakte (VO (EU) 2017/2394 und RL (EU) 2020/1828) dazu, und jetzt also die hier in Rede stehende „Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung.
Schon im Vorwort betonen die Herausgeber, dass das neue Recht im Schwerpunkt Vertragsrecht im B2B-Bereich setzt, was bislang in der EU-Gesetzgebung selten der Fall gewesen sei.
Interessant ist weiterhin, dass die Einleitung von Anna Ludin, einer Referentin bei der EU-Kommission in Brüssel besorgt wurde – obwohl doch eigentlich der Kommission hierzu die Erwägungsgründe zur Verfügung stehen (,die unmittelbar darauf vollständig abgedruckt sind). Darin werden die Absichten des EU-Gesetzgebers dargelegt, etwa „bestehende Unklarheiten an Rechten an Daten beheben und dadurch Innovationen beflügeln“ (S. 1). Interessant auch der Hinweis – bei der rage Richtlinie oder Verordnung (auch hier wie selbstverständlich als „Act“ bezeichnet), es seien Stakeholder der Industrie gewesen, die den horizontalen Ansatz (vulgo: Richtlinie) infragegestellt hätten (S. 2). Weiterhin referiert die Autorin die Entstehung der Verordnung, mit der Gesetzgebungskompetenz sowie in einem Überblick die Historie der Europäischen Datenpolitik, unter besonderer Berücksichtigung des deutschen Einflusses hierauf. Dies ist durchaus interessant, wobei hier natürlich nicht auf einzelne Meinungen auch der Rechtswissenschaft in Deutschland eingegangen werden konnte.
Am Schluss der Einleitung findet sich ein bemerkenswerter Absatz (Rdnr. 73): „Der Data Act zählt gewiss zu den gewagten Vorhaben der jüngeren EU-Digitalpolitik, weil der Gesetzgeber hier gestaltend proaktiv eingreift. Er reagiert nicht auf Kasuisitik aus der mitgliedstaatlichen oder europäischen Praxis und Rechtsprechung, sondern schafft gänzlich Neues. Als solches erregt er auf internationaler Bühne Aufsehen, ähnlich wie die KI-Verordnung“). Wenn dies stimmt, wäre die EU jedenfalls auf dem richtigen Weg. Gerade die Digitalpolitik der EU muss darauf gerichtet sein, Alternativen insbesondere zur US-amerikanischen Technikdominanz zu finden, die unseren Wertvorstellungen eher entsprechen – was angesichts der faktischen Grenzenlosigkeit jedenfalls in diesem Bereich für „mehr Europa“ spricht.
Die Kommentierungen insgesamt sind naturgemäß mit Fußnoten belegt – man betritt ja weitgehend Neuland. Eingangs der jeweiligen Kommentierungen finden wir etwas Literatur und eine Gliederungsübersicht, das Sachverzeichnis kann als detailliert bezeichnet werden. Alles in allem ist der „Bomhard/Schmidt-Kessel“ – bei nur 50 zu kommentierenden Artikeln – bereits beim ersten Aufschlag ein (relatives) Schwergewicht.
Bomhard / Schmidt-Kessel
EU Data Act (Kommentar)
Verlag C.H. Beck, 1. Auflage 2026
848 Seiten; 199.00 Euro
ISBN: 978-3-406-81135-7
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