Überblick über einige Neuerscheinungen
Matthias Wiemers
Die EU-Kommission hat sich im Jahre 2020 eine eigene „Datenstrategie“ gegeben, in deren Folge sie seither ständig neue Rechtsetzungsakte erlässt, die sodann im Nachhinein auch kommentiert zu werden pflegen. Hierbei hat die „KOM“ offenbar das zukunftsträchtige Feld der Regulierung des Digitalisierungsgeschehens dazu genutzt, Rechtsetzungsakte, die wir im Deutschen als „Gesetze“ bezeichnen würden, als „Acts“ zu bezeichnen – obwohl die „Verfassung Europas“ bei der Bevölkerung dieser staatsähnlichen Entität ja bekanntlich durchgefallen war und somit der „Vertrag von Lissabon“ die Bezeichnung „Act“ nicht mehr vorsah, sondern es bei „Directive“ (Richtlinie) und „Regulation“ (Verordnung) blieb. Es kann nun als taktisch geschickt bezeichnet werden, die durchgehende Verwendung der Bezeichnung „act“ ausgerechnet im Politikfeld der Digitalisierung zu versuchen.
Digital Service Act (DSA)
Die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2002 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) gilt bereits seit dem 17. Februar 2024 und hat eine Kommentierung im Rahmen der etwas größerformatigen blauen Reihe der NomosKommentare erfahren.
Unter Herausgabe der Erlanger bzw. Trierer Zivilrechtslehrer Franz Hofmann und Benjamin Raue haben insgesamt zehn überwiegend dem Zivilrecht zugehörige Wissenschaftler ein Rechtsgebiet bearbeitet, das bislang durch die EU-E-Commerce-Richtlinie beherrscht war, die durch entsprechende Änderungen des deutschen BGB (§§ 312 ff. BGB) umgesetzt worden war. Schon bisher war allerdings ein Teil der entsprechenden Rechtsmaterie dem Zivilrecht zuzuordnen, ein anderer auch dem Öffentlichen Recht, und zwar in Form des nunmehr absolet gewordenen Telemediengesetzes (TMG) von 2007.
Wie leider inzwischen üblich, wurde der DSA, der als EU-Verordnung eigentlich keiner Umsetzung bedarf, durch ein nationales Gesetz ergänzt, das am 6. Mai 2024 als Digitale Dienste-Gesetz (BGBl. 2024 I Nr. 149) verabschiedete Gesetz, das die nach wie vor bestehende Richtlinie von 2000 umsetzt. Da beide Rechtsakte nunmehr den gleichen Namen tragen (und zudem der Kommentar von 2023 die Existenz des neuen deutschen Gesetzes noch nicht verarbeiten konnte), tritt mit dem Untertitel des Kommentars „Digitale Dienste Gesetz“ nunmehr eine gewisse Verwirrung auf.
Bereits im Vorwort äußern die Herausgeber die Einschätzung, man könne die Verordnung, also den DAS, „durchaus als einen Allgemeinen Teil des europäischen Internet- oder Intermediärrechts bezeichnen“.
In der ebenfalls von beiden Herausgebern verfassten Einleitung heißt es sodann zu Beginn, die Regulierung internetbasierter Geschäftsmodelle sei eine der großen Aufgaben der Zeit. Der Gesetzgeber habe dabei in zwei Richtungen zu denken: Rechtsregeln müßten „einerseits so designt sein, dass sie im Interesse der Nutzerinnen und Nutzer (digitale) Innovationen anregen, den (innereuropäischen) Handel erleichtern und nicht zuletzt kleineren Unternehmen die Partizipation an der Plattformökonomie ermöglichen.“ Andererseits bedürfe es „Regelungen, um die dunklen Seiten der Internetwirtschaft einzuhegen“. Es drohten „die Ausnutzung von Verhaltensanomalien, die Ausschaltung des Wettbewerbs und eine strukturelle Missachtung überkommener Rechtsregeln.“ Wie wahr, wie wahr!, möchte man ausrufen. Hofmann und Raue legen sodann dar, dass die E-Commerce-Richtlinie – eben jene, die nunmehr nur geändert, aber nicht abgeschafft wurde , stamme „aus einer Zeit, in der die digitale Wirtschaft, namentlich die Plattformökonomie, noch in den Kinderschuhen steckte“. Die nun folgenden Darlegungen, was der Gesetzgeber des Jahres 2000 noch nicht habe absehen können, stellen zutreffende Charakterisierungen dar – und erinnern ein wenig an die Ausführungen des BVerfG im Volkszählungsurteil von 1983.
Es werden sodann die Absichten des DAS-Gesetzgebers dargestellt und ein Überblick über die Regelungen im Einzelnen gegeben. Explizit wird der DAS als „Allgemeiner teil des Internetrechts“ dargestellt und dies auch begründet (Rn. 14 ff.). Daraus folgt ohne weiteres, dass sowohl Internetrechtler wie auch Juristen, die sich mit Erscheinungsformen namentlich des E-Commerce zu beschäftigen haben, an der Anwendung des das nicht vorbeikommen. Der Kommentar stellt eine sehr solide Darstellung dieses neuen Rechtsakts dar und wird hoffentlich in einer Neuauflage den missverständlichen Untertitel entweder aufgeben oder – besser: um eine explizite Kommentierung des nationalen Digitale-Dienste-Gesetzes erweitert werden.
Hofmann/Raue – Digital Services Act: DSA. Gesetz über digitale Dienste, Nomos verlag 2023, ISBN: 978-3-8487-7882-9
Digitale-Dienste-Gesetz
Sofern der vorstehend referierte Kommentar nicht entsprechend ergänzt wird, können Rechtsanwender auch auf eine ganz aktuell erschienene Kommentierung im kleineren roten Format der Nomos Handkommentare zurückgreifen.
Der von Amelié Heldt und Sarah Legner herausgegebene Band vereint insgesamt 13 Autorinnen und Autoren, die das nationale Durchführungsgesetz zum DAS aktuell kommentiert haben. Als Erscheinungsdatum wird hier bereits 2025 angegeben und das Vorwort stammt aus dem Juli 2024 – nur zwei Monate nach Verabschiedung des DDG im Mai 2024!
Die beiden Herausgeberinnen – die Erste im Bundeskanzleramt und die Zweite an der European Business School in Wiesbaden tätig – stellen in ihrer Einführung die notwendigen Bezüge her und erklären insbesondere auch die Ablösung des bisherigen Telemediengesetzes (TMG), die bei einigen Wirtschaftsbeteiligten zu Beginn des Jahres etwas Überraschung ausgelöst hat. Auf das NetzDG, also das Netzwerkdurchsetzungsgesetz, wollte danach der deutsche Gesetzgeber nicht ganz verzichten; er hat dieses nur an die neue Verordnung der EU angepasst. Zudem sorgt das Gesetz für die Möglichkeit der Sanktionierung von Verstößen. Bei dieser Kommentierung fällt auf, dass hier eine weit gestreute Bearbeiterschaft herangezogen wurde, worunter sich insbesondere auch solche, die noch nicht Inhaber eines Lehrstuhls sind. Mit Konstantina Papathanasiou hat zudem eine in Deutschland habilitierte Professorin der Universität Liechtenstein die Kommentierung der Bußgeldvorschrift § 33 DSG übernommen. Es tritt insgesamt eine offene Gesellschaft der „Digitalisierungsrechts-Interpreten“ hervor, wie man in leichter Abwandlung des berühmtem Aufsatztitels von Peter Häberle sagen möchte. Nicht nur die Gesetzgeber auf europäischer und nationaler Ebene haben sich den Herausforderungen der Digitalisierung angenommen – es gibt auch eine zunehmende Zahl von Rechtswissenschaftlern, die die Prozesse der Rechtsgestaltung und Rechtserkenntnis begleiten. Nicht zuletzt der Nomos-Verlag ist hier für seine kurzfristige Reaktionsfähigkeit auf das Handeln des Gesetzgebers zu loben!
Heldt/Legner, Digitale Dienste Gesetz, Baden-Baden 2025, 364 S., 99 Euro ISBN 978-3-7560-1533-7
Data Governance Act (DGA)
Da ist zunächst der so genannte Data Governance Act (Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724) , der bereits seit dem 24. September 2023 in allen Mitgliedstaaten gilt.
Zu diesem Gesetzeswerk sind kürzlich zwei kleine Kommentierungen erschienen, von der die eine in der Reihe Gelbe Erläuterungsbücher bei Beck von Anne Paschke und Daniel Rücker herausgegeben wird. Während Paschke als Professorin an der TU Braunschweig beschäftigt ist, ist Rücker Rechtsanwalt in München. Anne Paschke liefert uns zunächst eine knappe Einleitung in den Gegenstand des „Acts“, indem sie zunächst die Ziele der Daten-Governance-Gesetzgebung erklärt und dann in Grundzügen die europäische Datenregulierung darstellt. Dabei wird deutlich, dass der Datenbegriff des DGA ein sehr weiter ist. Dieses sei allerdings „notwendig, um die Möglichkeiten der Datenwirtschaft nutzbar zu machen und dem Missbrauch mit datenverbundenen Informationen sowie Risiken vorzubeugen“ (Einleitung, Rn. 2).
Genau darum geht es bei diesem DGA: Insbesondere, aber nicht nur bei öffentlichen Stellen vorhandene Daten sollen wirtschaftlich nutzbar gemacht werden können. Die Verordnung soll danach „einen Rechtsrahmen für die Akteure im Datenökosystem schaffen, die dem Ziel des Erkenntnisgewinns dienen und andererseits die Weiterverwendung von daten öffentlicher Stellen harmonisieren, die bisher nicht von der RL (EU) 2019/1024 Erfasst sind“ (Einl., Rn. 7). Am Schluss der Darstellung der Entstehungsgeschichte und einer Inhaltsübersicht des Rechtsakts wird kurz auf die notwendige nationale Umsetzung hingewiesen (Rn. 90 f.). Dieses Gesetz steht freilich noch aus und konnte daher nicht Gegenstand der Kommentierung sein.
Paschke / Rücker – Data Governance Act: DGA (Kommentar), verlag C.H. Beck, 2024, ISBN 978-3-406-81104-3
Obwohl bereits 2023 erschienen, ist der von Louisa Specht-Riemenschneider und Moritz Hennemann, Professoren an den Universitäten Bonn und Passau (bzw. jetzt Freiburg), allein erarbeitete NomosHandkommentar zum DGA wesentlich umfangreicher. Die Einleitung dort haben beide Autoren gemeinsam verfasst Diese Einleitung ist etwas umfangreicher und ordnet noch systematischer den Gesetzgebungsakt in auch internationale Zusammenhänge ein. Wer eine tiefgründige Darstellung der Datenpolitik in Deutschland und Europa auf gut 30 Seiten sucht, der greife unbedingt zum Nomos-Produkt. Denn so geht es auch in den Kommentierungen weiter – auch bezüglich der Nutzung von Fußnoten als weiterer Informationsquelle, die bei Paschke/Rücker kaum vorkommt. Wer sich hingegen schon sicher in der Materie wähnt, der kann getrost auf das etwas aktuellere Werk aus München zugreifen. Die Erwägungsgründe der gesamten Verordnung werden bei Paschke/Rücker insgesamt vorangestellt, bei Specht-Riemenschneider/Hennemann nur in Form der jeweils relevanten Erwägungsgründe an der passenden Stelle.
Specht-Riemenschneider/Hennemann – Data Governance Act: DGA (Handkommentar), Nomos Verlag, 2023, ISBN: 978-3-8487-8340-3
Data Act
Der neue Data Act, also die Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung ist ein recht merkwürdiges Gebilde. Denn hierin wird deutlich, dass man das Entstehen und Bestehen der großen „Datenkraken“ vor allem aus Amerika als gegeben hinnimmt, aber sozusagen dem digitalen Rest der Welt – so er der EU-Gesetzgebung unterliegt – einen fairen Zugang zu Daten sicherstellen will.
Das Werk der drei Rechtsanwälte Kristina Schreiber, Patrick Pommerening und Philipp Schoel stellt nicht nur den „Data Act“, sondern auch den „Data Governance Act“ in je etwa demselben Umfang dar. Verklammert werden die beiden Darstellungen durch eine durchlaufende Gliederung und vorangestellter Erläuterungen der EU- Daten sowie Digitalstrategie und zwei abschließenden Kapiteln über übergreifende Aspekte beider Regelungswerke
Die Autoren führen zunächst in den Anwendungsbereich des Data Act ein und stellen sodann die Regelungen zu Datenzugang und Datenbereitstellung dar. Der Leser lernt, welche Art von Vertragsklauseln mit welcher Prüfsystematik künftig verboten sind und welche Regelungen es nunmehr zum Problem des Cloud-Switching, also dem Wechsel von einem Cloud-Anbieter zu einem anderen gibt. Geregelt wird aber auch, wann private Wirtschaftsakteure nunmehr zur Datenweitergabe an öffentliche Stellen gezwungen werden können. Schließlich werden „Aufsicht und Durchsetzung“ . Herausgearbeitet wird, dass diese Gesetzgebung der Wirtschaftsförderung dient und nicht der Produkthaftung (S. 38).
Sodann erhalten wir auch in diesem Werk eine knappe Darstellung des Data Governance Acts, die zu Unrecht im Titel nur als Untertitel aufscheint. Denn der Umfang der Darstellung ist im Ergebnis sogar etwas umfangreicher als beim „DA“
Der Vorteil dieser Darstellung ist die Präsentation „aus einem Guss“, der gerade die übergreifende Themensetzung darstellt und noch einmal in die beiden von der EU ergriffenen Strategien einführt. Der Band erweist sich als sehr hilfreich, um die neue Gesetzgebung zu verstehen.
Schreiber/Pommerening/Schoel, Der neue Data Act. Mit Data Governance Act, 2. Aufl., Baden Baden 2024, 283 S., 69 Euro (ISBN 978-3-7560-0837-7)
Künstliche Intelligenz und Artificial Intelligence Act (AI Act)
Das Darmstädter Forscherpaar Janine und Domenik Wendt haben sich in der bekannten Reihe „Nomos-Praxis“ mit dem AI Act auseinandergesetzt.
Nach einem Geleitwort des KI-Experten Peter Buxmann von der TU Darmstadt präsentieren die beiden Darmstädter Professoren die unterschiedlichen Aspekte des neuen Regelungswerks, bevor im zweiten Teil des Bandes die vollständige Verordnung mit ihren 113 Artikeln, XIII Anhängen und nicht weniger als 180 Erwägungsgründen abgedruckt wird. Dieses Vorgehen ist zu loben, weil dann sämtliche Bezugnahmen im Text sogleich nachgeschlagen werden können (Sie sind allerdings auch nicht so häufig, jedenfalls, was die Erwägungsgründe betrifft). In der knappen Einführung (§ 1) wird der Leser zunächst in die tatsächliche Entwicklung von KI eingeführt und die „KI als zu regelnde Universaltechnologie“ bezeichnet. Es wird hingegen insbesondere die Entwicklung um OpenAI und deren bekanntes Produkt ChatGBT beschrieben.
Mit der Frage, was überhaupt „KI“ (oder auch nur: „I“) ist, beschäftigen sich die Autoren im Folgekapitel mit dem Titel „Versuche einer Begriffsbestimmung“ (§ 2). Neben einer kurzen Darstellung des Turing Tests wird hier vor allem die Definition der Künstlichen Intelligenz im AI Act erläutert. Gleichwohl steht auch im zweiten Kapitel die Beschreibung der tatsächlichen Entwicklung im Vordergrund, während im dritten der „AI Act“ (§ 3) von seiner Entwicklungsgeschichte her beschrieben wird. Es wird konstatiert, dass der EU-Gesetzgeber während er Gesetzgebungsarbeiten insbesondere auf die rasante Entwicklung von ChatGPT reagieren musste. Zielsetzung und Regulierungsansatz des AI Acts bilden den Kern der Darstellung (Insbesondere Nichtjuristen können im Übrigen etwas über EU-Rechtsetzung lernen).
Risikosteuerung durch Gesetzgebung ist nichts Nues, und wir befinden uns natürlich im Technikrecht, wo es sich anbietet, „Risikostufen“ ($ 4) zu bilden, was der EU-Gesetzgeber auch getan hat. „Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme“ werden in § 5 beschrieben, die zugehörigen Pflichten in § 6 vorgestellt. Unter „Notifizierung“ (§ 7) versteht der AI Act ein Verfahren, mit dem von den Mitgliedstaaten zu benennende Behörden zur Bewertung, Benennung und Bewertung von Konformitätsbewertungsstellen bestimmt werden, womit also letztlich sichergestellt wird, dass geeignete Stellen ihrerseits die AI-Act-Konformität von KI feststellen können. Dies wird in § 7 ausführlich erläutert.
Das technische Sicherheitsrecht kommt nicht aus ohne technische Normen, die zudem EU-weit harmonisiert sein müssen. Dies ist Gegenstand von § 8, während in § 9 „Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber“ beschrieben werden. Damit trägt die KI-Verordnung dem Umstand Rechnung, dass mit der Entwicklung der KI-Technologie ganz neue Gefahren hinsichtlich Kriminalität und Meinungsbeeinflussung entstanden sind, für die nur die im Werk behandelten Stichworte Chatbots, Deepfakes und Emotionserkennung genannt seien. Ein gesondertes Kapitel ist den „KI mit allgemeinem Verwendungszweck – GPAI“ (§ 10) gewidmet, von denen ChatGPT von OpenAI das bekannteste Produkt ist. Nun wollte der europäische Gesetzgeber mit dem AI Act nicht nur Kontrolle ausüben, sondern auch Forschung ermöglichen und hat mit dem Institut der so genannten Reallabore im AI Act Regelungen geschaffen, die Bedingungen für die Erprobung von KI-Geschäftsmodellen in der Praxis ermöglichen. Dies wird von Wendt und Wendt unter die Überschrift „Maßnahmen zur Innovationsförderung“ (§ 11) zusammengefasst. In § 12 wird uns das durchaus komplexe „Aufsichtssystem“ zur Überwachung der AI-Act-Compliance präsentiert, in § 13 die vom AI Act formulierte Erwartung an Anbieter und Betreiber von KI-Systemen freiwillig formulierter Verhaltenskodizes und § 14 zeigt das vom AI Act vorgesehene duale Gefüge von „Haftung“.
Fazit: Mit diesem Werk erhalten Leserinnen und Leser einen ausgezeichneten Überblick über das neue Regelungsregime, bevor noch alle Akteure und auch Durchführungsrechtsakte der Kommission, die dieses durchsetzen sollen, geschaffen wurden. Die umgehende Lektüre ist sehr zu empfehlen.
Wendt/Wendt, das Recht der Künstlichen Intelligenz. Artificial Intelligence Act (AI Act), Baden Baden 2024, 330 S.
Nachdem sich die Mannheimer FOM-Professoren Hans-Jörg Fischer und Esther Bollhöfer bereits 2023 u. d. T. „Digital Assets und Recht“ mit wichtigen Rechtsfragen der Digitalisierung auseinandergesetzt hatten, haben sie im ausgehenden Jahr 2024 nochmals Mitstreiter um sich geschart, Mitherausgeber ist nun der Düsseldorfer FOM-Professor Matthias Amort.
Bollhöfer gibt im ersten Kapitel, das als Einleitung konzipiert ist, einen Überblick über das Verständnis von Künstlicher Intelligenz (das Adjektiv wird gros geschrieben.) un die Beiträge verschiedener Wissenschaftsdisziplinen hierzu.
Amort bringt sodann einen Beitrag zur „Haftung für Schäden durch Künstliche Intelligenz (KI). Hierbei setzt sich der Autor explizit mit dem Richtlinienentwurf für eine KI-Haftung in den EU-Mitgliedstaaten auseinander und stellt den Bezug der Richtlinie zum deutschen Deliktsrecht her (S. 35 ff.). Amort begrüßt, dass bisher keine neue Gefährdungshaftung mit der Richtlinie eingeführt werden soll, warnt aber zu vor zu weitgehenden Haftungsrisiken für Anwender von KI, die den geschädigten nicht helfe (S. 45). Weiterhin wird die geplante neue Produkthaftungsrichtlinie einer kritischen Bewertung unterzogen. Hier fällt sein Urteil im Ergebnis ähnlich aus (S. 54). Das Kapitel schließt ab mit einem schönen Falls aus dem Aktienrecht, worin KI bei der Entscheidungsfindung eine AG-Vorstands eingesetzt wird.
Stefan Arnold von der Universität Münster diskutiert in seinem Beitrag die Frage von KI als Erfüllungsgehilfen – und plädiert für eine analoge Anwendung des § 278 BGB (S. 75 ff.).
Bollhöfer kehrt zurück mit einem Beitrag über die Implikationen des AI Act für den Einsatz von KI in Unternehmen. Sie bezeichnet die Verordnung als ein komplexes Compliance-System, das durch den „Grad der Detaillierung und die zahlreichen Anhänge“ die Anwendung „(unnötig) kompliziert“ mache (S. 100 ff.). Franz-Alois Fischer von der FOM München behandelt „Grundrechte in der KI-Verordnung“ und arbeitet heraus, dass die Verordnung letztlich zwar ein „großer Wurf“ ist, nicht aber im Hinblick auf den Grundrechtsschutz, wo er u. a. die Verpflichtung auch Privater durch die KI-Verordnung kritisiert wird (S. 132 ff., 164 f.).
Der wohl anspruchsvollste Beitrag des Bandes stammt von Hans-Jörg Fischer (S. 167 ff.). Er diskutiert die Figur der elektronischen Person bzw. die Entwicklung dorthin. Fischer kann sich für seine Untersuchung darauf berufen, dass bereits das EU-Parlament die Figur der elektronischen Person eingeführt habe (S. 173 ff.). Auch Fischer setzt sich in seinem Beitrag zentral mit Haftungsfragen auseinander. Er erhebt auch einen berechtigten Einwand gegen die Grundposition des nachfolgend vorzustellenden Bandes, der die Anwendung des Rechts der Stellvertretung auf die KI vorschlägt, und zwar dahingehend, dass dies für eine „starke KI“ nicht ausreichend sei (S. 176). Dies mag so sein, beantwortet aber nicht die Frage, ob es eine starke KI jemals geben darf (Dies wäre freilich Gegenstand einer anderen Untersuchung). Zu recht weist Fischer abschließend darauf hin, es sei Aufgabe der Staaten bzw. der Staatengemeinschaft, eine „Pflicht zur Programmierung von ethischen und moralischen Werten durch Gesetzt verbindlich zu regeln“ (S. 204). Recht hat er!
Marcel Supernok-Kolbe von der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse und offenbar ein FOM-Absolvent, präsentiert eine Untersuchung zu aufsichtsrechtlichen Prinzipien zur risikoorientierten Anwendung von KI über Finanzunternehmen (S. 212 ff.) und der Münchner Strafrechtler Martin Waßmer (LMU) bringt abschließend einen schönen Überblicksbeitrag zu „Künstliche Intelligenz (KI) und Strafrecht (S. 259 ff.).
Fazit: Unter den mittlerweile fast unzähligen privaten (Fach-)Hochschulen hat sich hier die Fachhochschule für Ökonomie und Management (FOM) als besonders forschungsstark erwiesen.
Hans-Jörg Fischer/ Esther Bollhöfer/ Matthias Amort (Hrsg.), KI und Recht, Schriftenreihe für Recht und Wirtschaft der FOM, R& W Verlag, Frankfurt am Main 2024, S. 309 S., 89 Euro (ISBN 978-3-8005-1930-9)
Ein besonderes Werk haben die Leipziger Juristen Peter Hense und Tea Mustac geschaffen, die in einer sehr einschlägig tätigen Kanzlei beschäftigt sind.
Der Band setzt ein hohes Maß an Vorwissen voraus, und zwar Branchenvorwissen und nicht unbedingt juristisches Vorwissen. Darauf wird auch gleich im ersten Abschnitt („I. Zum Einstieg“) hingewiesen, wonach das Buch ein Handbuch für Praktikerinnen und Praktiker sei (S. 1). Hier werden dann zunächst Entstehungsgeschichte des AI Acts und überhaupt erst die Entstehung des Begriffs erklärt. Auf S. 2 wird sogleich ein schönes (mögliches) Beispiel für ein AI-System genannt: der selbstlernende Spam-Filter.
Es wird sodann eine Zweifelsregel aufgestellt: im Zweifel handelt es sich immer um AI – was sicherlich dem Regulierungsansatz der EU entspricht. Weitere Themen des ersten Kapitels sind der Anwendungsbereich des AI Acts und der „Gegenstand dieses Handbuchs“. Danach wendet es sich an Provider und Deployer von Hochrisiko-AI-Systemen. Das zweite Kapitel ist dem Thema „Design“ gewidmet und behandelt Vorüberlegungen zur möglichen Schaffung von AI-Systemen, Kapitel III behandelt die „Entwicklung“ und stellt insbesondere die Anforderungen an ein AI-System dar. Mit etwa 170 Seiten bildet dies den Schwerpunkt des Bandes. Im Kapitel IV geht es sodann um „Deployment“, letztlich um die Anwendung eines (neu) geschaffenen AI-Systems, während im Schlusskapitel V noch einmal „Besonderheiten“ behandelt werden, die etwa das Urheberrecht betreffen. Der Band ist sehr anspruchsvoll, dürfte aber seine Leser finden, die in ihrer (nichtjuristischen) beruflichen Praxis genau auf so ein Werk gewartet haben.
Peter Hense/ Tea Mustac, AI Act kompakt, Compliange Management & Use Cases in der Unternehmenspraxis, R&W Verlag, Frankfurt am Main 2024, 344 S., 89 Euro (ISBN 9783800518234)
Der seit längerem emeritierte und seit je sehr breit interessierte Gunter Teubner sowie die in Maastricht lehrende Anna Beckers – immerhin Professorin für Privatrecht und Gesellschaftstheorie – haben eine Studie verfasst, die sich mit den möglichen künftigen Haftungsregimen bei der Nutzung künstlicher Intelligenz befasst. Der Band erscheint in einer Zeit, in der die EU zwar ihre KI-Verordnung bereits bereitgestellt hat, aber ein zweites Regelungswerk (vorgesehen ist eine Richtlinie), das sich speziell mit der (zivilrechtlichen) Haftung beschäftigen soll, noch nicht in der Welt ist. Denn bei allem Umfang des „AI Act“ ist dieser doch ein Regelwerk des technischen Sicherheitsrechts, das in Deutschland dem Privatrecht zugeordnet ist. Für das Privatrecht wird von den Autoren gleich zu Beginn des Bandes eine „Realitätsverweigerung in der Privatrechtsdogmatik“ festgestellt (S. 25 ff.). Überhaupt ist das erste Kapitel der Beschreibung der tatsächlichen und (möglichen) rechtlichen Situation auf Basis der herrschenden Dogmatik gewidmet. Es gelingt den Autoren hier, zu verdeutlichen, dass es bei Algorithmen gerade nicht um eine bloße Sachgefahr geht, die sich in einem Kausalrisiko ausdrückt, sondern um ein Entscheidungsrisiko, wobei sich die autonome Entscheidung als rechtswidrig erweisen könne (S. 32 f.).
Die Diskussion erfolgt durchgehend auf hohem Niveau. So bringen die Autoren den Leser schon zu Beginn ins Grübeln, wenn sie dort erstmals (und später wiederholt) feststellen, die überkommene Gefährdungshaftung im deutschen Recht gar keine echte Gefährdungshaftung darstelle, weil sie ja immer noch eine Pflichtverletzung voraussetzt (S. 31).
Im zweiten Kapitel werden „Aktanten“ mit ihrem Autonomierisiko ins Spiel gebracht, wobei als Aktanten die autonom entscheidenden Algorithmen vorgestellt werden (S. 69).
Hier wird herausgearbeitet, dass Algorithmen als „elektronische Agenten“ Stellvertreter im Sinne des BGB sein müssen, dass man ihnen also eine Teilrechtsfähigkeit zuweisen muss (S. 112 ff.)
Für Mensch-Algorithmen-Assoziationen, also der Zusammenarbeit zwischen Mensch und teilrechtsfähigem Aktanten, die im dritten Kapitel als „Hybride“ bezeichnet werden, wird eine Netzwerkhaftung entwickelt (S. 170, 188 ff.) – de lege lata, mit dem Vorschlag, künftig de lege ferenda Hybride zu vollwertigen Rechtssubjekten zu machen (S. 188 ff., 184 ff.).
Im vierten Kapitel wird das Vernetzungsrisiko von Schwärmen diskutiert, worunter etwa das ganze Phänomen von „IoT“ behandelt wird und im Ergebnis für eine Kollektivhaftung durch den jeweiligen industriellen Sektor befürwortet wird, der hierfür jeweils in einen Haftungsfonds einzuzahlen habe (S. 208 ff., 227 ff., 238 ff.).
Im Schlusskapitel werden die drei Haftungsregime noch einmal anhand von praktischen Beispielen diskutiert und ein Ausblick gewagt (S. 251 ff.). In diesem Ausblick wird dargelegt, dass der von den Autoren vorgelegte differenzierte Ansatz zum künftigen Umgang mit dem Problem der Haftung für KI-Schäden einen Beitrag zu einer „Digitalverfassung“ leisten könne. Da ist etwas dran, könnte man sagen. Denn die exorbitanten Gewinne, die inzwischen in der Digitalwirtschaft erzielt werden und letztlich zu Lasten auch einer funktionierenden „Realwirtschaft“ gehen – das Beispiel des KI-gesteuerten Aktienhandels, der Werte aus dem Nichts schafft und sie auch wieder vernichten kann – mit unabsehbaren Folgen für ganze Volkswirtschaften – , sei hier als das deutlichste Argument genannt – verlangen nach einem Ausgleich, der von den Profiteuren finanziert wird. Damit Gewinnchancen und Haftung wenigstens im Ansatz wieder in ein sinnvolles Verhältnis gebracht werden können.
Anna Beckers/ Gunther Teubner, Digitale Aktanten, Hybride, Schwärme. Drei Haftungsregime für künstliche Intelligenz, Berlin 2024. 345 S., 26 Euro (9783-518-300442)
In der irgendwann einmal entstandenen Reihe roter Kommentare (vielleicht beim Sachs, GG oder Bamberger/Roth, BGB?) ist nunmehr ein Kommentar zur europäischen KI-Verordnung (vulgo: „AI Act“) erschienen, der von dem jüngst an die Bundeswehr-Uni nach München-Neubiberg gewechselten Öffentlichrechtler Mario Martini (zuvor Speyer) und der Wiener Zivilrechtlerin Christiane Wendehorst herausgegeben wird. Die Herausgeber lassen sich von insgesamt 14 Kolleginnen und Kollegen als Bearbeiter unterstützen, die vor allem dem Öffentlichen Recht entstammen. Da hier auch „Österreicher“ dabei sind, kann man hoffen, dass damit der Vorsprung Österreichs – einer Bundesrepublik mit immerhin neun Bundesländern – in Sachen Digitalisierung ein wenig abgebremst wird, weil durch das gemeinsame Werk auch ein Wissenstransfer stattfinden mag. Wie dem auch sei: Die Verordnung (EU) 2024/1689, die sich durch nationales Recht nicht wirklich ergänzen oder gar umsetzen lässt, gilt in beiden Ländern gleichermaßen, und den ja grenzüberschreitenden Gefahren lässt sich womöglich durch grenzüberschreitende Kooperation besser begegnen (Auf eine noch ausstehende KI-Haftungs-Richtlinie wird im Kommentar hingewiesen; ihr Schicksal ist ungewiss, und zur Haftung lassen sich verschiedene Modelle denken – wie Sie am Ende dieses Textes anhand des Buchs von Beckers/Teubner sehen werden)..
Der Kommentar druckt – nach einem Literaturverzeichnis – zunächst unkommentiert alle Erwägungsgründe ab und steigt sodann gleich in die Einzelkommentierungen ein (Es gibt zwar ein knappes Vorwort, aber keine Einführung). Die Autoren haben sowohl die Literatur zu den Einzelvorschriften wie auch kurze Verweisungen auf einschlägige Erwägungsgründe den Kommentierungen vorangestellt. Es wird also davon abgesehen, jeweils den Text einschlägiger Erwägungsgründe voranzustellen oder gar in den Kommentierungen mit abzudrucken. Der Nutzer des Kommentars wird damit gezwungen, selbst die wohl besonders einschlägigen Aussagen in den Erwägungsgründen aufzufinden. Die Kommentierungen weisen ein hohes Maß innerer Geschlossenheit auf, ziehen aber auch bereits die anderen neuen Regulierungen im Recht der Digitalisierung bzw. des digitalen EU-Binnenmarkts heran. Auf die unterschiedlichen Zeitpunkte des Geltungsbeginn wird bei den Einzelvorschriften per Sternchenvermerk hingewiesen. Zu betonen ist, dass jede Einzelkommentierung am Schluss einen teil C „Ausblick und Kritik“ enthält, worin der jeweilige Autor in aller Kürze den Gesetzgeber und nicht nur das Gesetz kommentiert. Dies ist sinnvoll, weil sich der Gesetzgeber hier auf ein völlig neues Terrain gewagt hat und er insoweit Unterstützung bedarf – bei aller zum Teil überzogenen Kritik, die man aus der Praxis hört. Angesichts des Umfangs der Verordnung kann der Kommentar als umfangmäßig angemessen bezeichnet werden, wenn im Schnitt jeder Artikel auf knapp zehn Seiten kommentiert wird. Der Band schließt mit dem Anhang III der KI-VO, der die Hochrisiko-Systeme nach ihrem Art. 6 Abs. 2 aufführt, und natürlich einem Sachverzeichnis.
Als Fazit lässt sich hier von einem großen Wurf sprechen, der gewiss alsbald weitere Bearbeitungen erfahren wird.
Mario Martini/ Christiane Wendehorst, KI-VO. Verordnung über künstliche Intelligenz. Kommentar, München 2024, 1178 S., 199 Euro (ISBN 978340681136-4)
Rechtsdienstleistungen
„Keine Rechtsdienstleistungen ohne Regulierung“, möchte man sagen. Während das Rechtsdienstleistungsgesetz im Vergleich zu seinem Vorgänger, dem aus der NS-Zeit stammenden Rechtsberatungsgesetz, weniger rigide ist und sich mancher nach dem Sinn der Regelungen gefragt haben mag, hat die rasante Entwicklung von „Legal Tech“ in den nächsten Jahren dazu geführt, dass auch das RDG entsprechend anzupassen war und hierdurch gleichsam aus einem gewissen Dornröschenschlag erweckt wurde. I der vorzüglichen Einführung in die Kommentierung des § 1 RDG durch Mitherausgeber Frank Remmertz heißt es hierzu, der Gesetzgeber die Entwicklung aufgegriffen und „im Sommer 2021 das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt“ beschlossen, das „mit Abstand eines der bedeutsamsten und rechtspolitisch umstrittensten Reformprojekte seit Inkrafttreten des RDG“ (§ 1, Rdnr. 5). Der Autor legt nun in seiner Kommentierung auch dar, warum nicht einmal ein nichtanwaltlicher Volljurist ein möglichst hohes Schutzniveau, wie es vom RDG gefordert werde, gewährleisten könne (§ 1, Rdnr. 79 ff.). Hiermit versucht er, „Ausweitung der Inkassobefugnis durch die Rechtsprechung des BGH“ sowie „das sog. Legal Tech-Gesetz“ argumentativ zu begegnen. Der Leser wird anhand solcher Stellungnahmen praktisch durch den Kommentar geleitet, der von Stellungnahmen zu Folgen der Digitalisierung und Legal Tech durchzogen ist. Insbesondere fordern die beiden Herausgeber in ihrer Kommentierung des § 2 die Anwendung des RDG auf sog Large Language Models wie ChatGBT (§ 2, Rdnr. 55 f.). Deutlich wird hier auch, dass die Anwendbarkeit des RDG auf Legal Tech durchaus umstritten ist. So wird namentlich das Argument, man könne das RDG durch Online-Dienste aus dem Ausland unterlaufen, mit aller Deutlichkeit zurückgewiesen (§ 2, Rdnr. 56). In der Tat wird man sehen müssen, dass das Territorialprinzip durch die Digitalisierung zwar zur Diskussion zu stellen ist, man aber versuchen sollte, den Geltungsbereich eigener rechtlicher Vorstellungen auch im Internet durchzusetzen.
Ansonsten ist der Kommentar Teil der Reihe Nomos Handkommentar und spart sich Einführungstexte, sondern geht direkt in die Einzelkommentierung hinein. Neben dem RD werden das Einführungsgesetz zum RDG sowie die Rechtsdienstleistungsverordnung kommentiert. Autoren sind insgesamt acht Anwälte und eine Anwältin. Insgesamt bestätigt sich der Eindruck, dass das RDG an Bedeutung deutlich zugenommen hat und sich die Anwaltschaft um die Verteidigung von Rechtspositionen kümmern muss.
Krenzler/Remmertz (Hrsg.), Rechtsdienstleistungsgesetz. RDG/RDGEG/RDV, 3. Auflage, Baden Baden 2023, 815 S.