Der erste Band der zehnten Auflage des „MüKo“
Matthias Wiemers
Das Familienrecht ist der Teil des BGB, der am meisten unter dem Einfluss gesellschaftspolitischer Reformen steht – bekanntlich bereits ausgelöst durch entsprechende Vorgaben des noch jungen Grundgesetzes – denken wir nur an die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder – und wird deshalb besonders oft neu kommentiert. Die besondere Herausforderung ist hier, dass dem zivilrechtlichen Familienrecht als viertem Buch des BGB regelmäßig weitere Gesetze zuzuordnen sind, von denen das achte Buch des Sozialgesetzbuchs das Wichtigste darstellt. Daher muss auch eine Familienrechtskommentierung darum bemüht sein, hier einen gewissen Gleichklang herbeizuführen. Den Praktikern des Familienrechts wird das Leben nämlich durch diese Auffächerung nicht leichtgemacht. Und dabei erweist es sich zudem als Kuriosität, dass namentlich die zivilrechtlichen Familiengerichte Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind, die Eingriffe in Grundrechte namentlich der Eltern final zu entscheiden haben, und nicht die ansonsten mit dem Verfassungsrecht näher in Verbindung stehenden Verwaltungsgerichte.
Es verwundert dabei nicht, dass die inzwischen zehnte Auflage des Münchner Kommentars zum BGB für das Familienrecht wiederum zwei volle Bände vorsieht, von denen der erste bereits im Vorjahr erschienen ist. Dabei verwundert es auch nicht, dass der Band von einer Frau redaktionell betreut wird, nämlich von der inzwischen emeritierten Jenaer Zivilrechtlern Elisabeth Koch, die auch Mitherausgeberin des Gesamtwerks ist.
Die Neubearbeitung des Familienrechts konnte sich nicht nur darauf stützen, dass das Gesamtwerk gerade in zehnter Auflage insgesamt neu erscheint, sondern es gab just in diesem Jahr auch wieder einmal eine Reform des Familienrechts, mit der etwa die biologischen Väter gestärkt werden, was etwa ihr Umgangsrecht angeht (In Lehrveranstaltungen weise ich immer darauf hin, dass Juristen ein wenig schizophren seien, weil sie rechtlich etwas anderes bestimmen können bzw. u. U. eine Bestimmung zu beachten hätten, die von der tatsächlichen Lage abweicht – was namentlich im Zivilrecht aufgrund der Dispositionsmaxime des Zivilprozesses der Fall sei). Wesentlich Neues wird allerdings erst der zweite Band enthalten, mit dessen Erscheinen demnächst zu rechnen ist.
Der jetzt bereits vorliegende Band setzt mit einer ausführlichen Einleitung durch Elisabeth Koch ein, in der dem Leser auf über 50 Seiten die Entwicklung des Familienrechts erläutert wird, und zwar beginnend mit einer kleinen Darstellung des Eherechts, das seinen Ausgang im kirchlichen Recht nimmt und dann durch Einführung der sog. Zivilehe durch Bismarck eine Voraussetzung für die Einbindung dieses Rechtsinstituts in das seinerzeit bereits beratene BGB darstellt. Das Ehe- und Familienrecht wird sodann auch in das System des BGB eingeordnet. Dass Koch chronologisch erzählt, wird auch deutlich beim nächsten Abschnitt über die patriarchalische Konzeption des Ehe- und Familienrechts. Das Thema Gleichbehandlung wird unter den Auspicien der Weimarer Reichsverfassung, des Grundgesetzes wie des Gleichbehandlungsgesetztes von 1957 behandelt. Nach einem kurzen Blick auf das Familienrecht der DDR werden familienrechtliche Begriffe sowie Regelungsgegenstände des Familienrechts behandelt sowie sein Standort in der Rechtsordnung beschrieben, und es werden dogmatische Besonderheiten des Familienrechts herausgestellt. „Die Entwicklung der Gesetzgebung zum Familienrecht“ wird in Form einer jeweils kurzen Schilderung von über 30 Änderungsgesetzen beschrieben, das Verhältnis zum Grundgesetz und zum Strafrecht wird geschildert, das Familienrecht in den internationalen Zusammenhang gestellt, schließlich das Verfahrensrecht kurz beschrieben. Ein ganz kurzer Abschnitt über Rechtstatsachen zum Familienrecht, in Form einschlägiger Fundstellen, schließt die Einleitung ab. In der Tat mag man sich angesichts der Fülle von Änderungsgesetzen fragen, ob wohl die tatsächliche Entwicklung oder der tätige Gesetzgeber ein höheres Tempo vorlegen mag.
Neben etwa der Hälfte des BGB-Familienrechts enthält der Kommentar noch Kommentierungen des Versorgungsausgleichsgesetzes, des Gewaltschutzgesetzes und des Lebenspartnerschaftsgesetzes – die beiden letzten sehr knapp gehalten, während das Versorgungsausgleichsgesetz allein über 500 Seiten umfasst.
Alle Kommentierungen enthalten zu Beginn jeweils eine Gliederung, während die Nachweise in Fußnoten enthalten sind – was die Lesbarkeit erhöht. Abgekürzt zitierte Literatur befindet sich vorne im Band. Wie immer erwartet den Leser eine anspruchsvolle Kommentierung, wobei sich in diesem Band die kommentierte Rechtslage noch auf das Jahr 2025 bezieht. Der zehnte Band des Gesamtwerks und damit zweite Band zum Familienrecht wird aufgrund der eingangs erwähnten Rechtsänderung von diesem Jahr noch etwas auf sich warten lassen. Er darf mit Spannung erwartet werden.
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 9:
Familienrecht I: §§ 1297-1588, Versorgungsausgleichsgesetz, Gewaltschutzgesetz, Lebenspartnerschaftsgesetz
Verlag C.H. Beck, 10. Auflage 2025
2.236 Seiten; 289,00 Euro
ISBN: 978-3-406-81029-9
Keine Kommentare möglich