Das Großwerk zum Grundgesetz

Der Dreier GG in neuester Auflage

Michael Stern

Der von Horst Dreier herausgegebene Kommentar aus dem Hause Mohr Siebeck liegt mittlerweile in dritter Auflage sowohl in Form des ersten (Art. 1-19 GG) als auch des zweiten Bandes (Art. 20-82 GG) vor. Der letzte Band (Art. 83-146 GG) soll demnächst erscheinen. Mit der dritten Auflage sind damit die Grundrechte, das Verhältnis von Bund und Ländern, die Bundesorgane und die Gesetzgebung des Bundes wieder auf dem neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur.

Auch die Ausführungen zu den auswärtigen Beziehungen und den völkerrechtlichen Verträgen können nur wärmstens empfohlen werden. Art. 32 Abs. 1 GG besagt, dass die Pflege der auswärtigen Beziehungen Sache des Bundes ist. Darunter fällt unter anderem der Abschluss völkerrechtlicher Verträge, die mit auswärtigen Staaten oder anderen Völkerrechtssubjekten geschlossen werden können. Die Ausführungen des Kommentars sind stringent und navigieren den Leser – auch wenn er noch ein Anfänger ist – zielsicher durch die Unterscheidungen von Abschluss- und Transformationskompetenz. Zwar können die Länder völkerrechtliche Verträge dann abschließen, wenn sie die Gesetzgebungskompetenz in Bezug auf die Vertragsmaterie haben (s. Art. 32 Abs. 3 GG) – allerdings nur bei Zustimmung der Bundesregierung. Andernfalls wäre es möglich, dass die Länder eine konträre Außenpolitik einschlagen, was selbstverständlich zu verhindern ist. Der klassische Streitfall liegt in der Konstellation, wenn der Bund völkerrechtliche Verträge abschließt, deren Vertragsmaterien aber in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallen. Es stehen sich zentralistische und föderalistische Ansicht gegenüber. Für die zentralistische Ansicht ist der Wortlaut des Art. 32 Abs. 1 und Abs. 3 GG anzuführen. Auch historisch und teleologisch spricht mehr für die zentralistische Ansicht, sind auswärtige Staaten doch darauf eingestellt, Vertragsverhandlungen mit einem Gesamtstaat zu führen. Im Kommentar kann dieser Streitfall in der kleinsten Verästelung nachgelesen und verstanden werden. Es existieren nur sehr wenige Alternativen, bei denen man als Leser solch detaillierte Auskunft erlangt.

Was die Kommentierung der Grundrechte anbelangt, bleiben keine Wünsche offen. Die historische Darstellung nimmt vollkommen zu Recht den ersten Teil der Kommentierung in Anspruch. Gemäß dem sich aus der abwehrrechtlichen Funktion (status negativus) ergebenden Schema (Schutzbereich eröffnet / Eingriff in den Schutzbereich / verfassungsrechtliche Rechtfertigung) werden die Grundrechte kommentiert. Der subjektiv-rechtlichen Funktion der Grundrechte wird der Kommentar bestens gerecht. Gerade in diesem Bereich gibt es viele Kommentare, die ihre Ausführungen diesbezüglich knapp halten. Davon kann beim Dreier nicht die Rede sein. Ansprüche auf Schutz oder Leistungsansprüche werden umrissen und genauestens erarbeitet. In diesem Zusammenhang gibt es viele Streitfragen. Einige Fallgruppen sind nicht anerkannt oder ihr Umfang ist stark umstritten. Bei derivativen und originären Leistungsansprüchen werden sich in anderen Kommentaren keine besseren Ausführungen finden lassen. Aber auch die objektiv-rechtliche Funktion von Grundrechten kommt nicht zu kurz. Fälle der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten werden ausgeleuchtet, grundrechtlichen Schutzpflichten wird auf den Grund gegangen und auch bei der Funktion als Einrichtungsgarantien wird der suchende Leser nicht enttäuscht werden.

Die Stärken des Kommentars liegen auch in seinem Aufbau und seinem Layout. Der durchdachte Aufbau des Kommentars folgt folgendem Schema: Dem jeweiligen Grundgesetztext schließen sich ausführliche Literaturangaben – durch Schlagwörter strukturiert – und die einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes an. Die eigentliche Kommentierung wird durch eine detaillierte Gliederung eingeführt, mit der der Leser jederzeit den Überblick behält. Damit wird das schnelle Auffinden der relevanten Stellen gewährleistet. Die eigentliche Kommentierung ist bei einem solch großzügigen Kommentar gut zu lesen und enthält nur selten Abkürzungen, welche den Lesefluss zu keiner Zeit behindern. Angenehmer geht es bei solch einem Großkommentar nicht mehr.

Der Dreier entwickelt sich über die Jahre (und Jahrzehnte) hinweg immer mehr zur Institution und ersten Anlaufstelle bei verfassungsrechtlichen Problematiken. Trotz der Vielfalt an Bearbeitern ist ein stets kohärentes und überzeugendes Großwerk entstanden, das seinen verdienten Platz in den Grundgesetzkommentaren gefunden hat. Die Neuauflage des dritten Bandes wird mit Sicherheit von vielen Lesern sehnsüchtig erwartet.

Dreier Grundgesetzkommentar
Band I: Präambel, Artikel 1–19
Hrsg. v. Horst Dreier. Bearb. v. Hartmut Bauer, Gabriele Britz, Frauke Brosius-Gersdorf u.a.
Mohr Siebeck Verlag
2013. 1937 Seiten.

Dreier Grundgesetzkommentar
Band II: Artikel 20–82
Hrsg. v. Horst Dreier. Bearb. v. Hartmut Bauer, Frauke Brosius-Gersdorf u.a.
Mohr Siebeck Verlag
2015. 2248 Seiten.

Veröffentlicht von on Apr 10th, 2017 und gespeichert unter BESPRECHUNGEN, LITERATUR. Sie können die Kommentare zu diesem Beitrag via RSS verfolgen RSS 2.0. Gehen Sie bis zum Ende des Beitrges und hinterlassen Sie einen Kommentar. Pings sind zur Zeit nicht erlaubt.

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