Assessor-Klausur Zivilrecht

Online Übungsklausur mit Lösungsskizze von Alpmann Schmidt
Themen: Gerichtliche Eilentscheidung / Prozessrecht und Baurecht

Kurzfassung:

Es geht um ein vor dem Landgericht Münster – 16 O 78/09 – anhängiges Verfahren. Kläger ist der Angelverein Werse Fischer, Am Ufer 9, Münster-Angelmodde, Vereinsvorstand Anton Paus (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Münstermann, Münster).
Die Klage richtet sich gegen
1. Fensterbau Hans Budke, Inhaber Dieter Budke, Zechenstraße 12, Bochum (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kobicki, Bruchweg 19, Bochum) sowie
2. den Architekten Michael Sander, Essener Straße 102, Dortmund (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Lange, Büte, Hefer, Umweg 115 c, Dortmund).
Die Klage ist beiden Beklagten am 6. April 2009 zugestellt worden. Eine mündliche Verhandlung vor dem Richter am Landgericht Knoll als Einzelrichter hat am 18. Mai 2009 stattgefunden.
Dem rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger beauftragte am 02.12.2008 den Beklagten zu 2), die Architektenplanung für den nachträglichen Einbau von Dachfenstern in das 1958 errichtete Vereinsheim zu erstellen. Der Beklagte zu 2) erstellte nach Inaugenscheinnahme des Vereinsheims die Planung für den Einbau von 6 Dachfenstern. Als Fensterfirma empfahl er den Beklagten zu 1), welcher ebenfalls das Dach in Augenschein nahm. Bei der anschließenden Auftragserteilung wurde zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) mündlich ein Pauschalpreis vereinbart mit der Maßgabe, dass die Bezahlung ohne Rechnung erfolgen solle, um die Umsatzsteuer einzusparen. Am 05.01.2009 baute der Beklagte zu 1) die Dachfenster ein. Nach einigen Tagen zeigten sich Wasserschäden im Obergeschoss jeweils unterhalb der eingebauten Dachfenster. Nach mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen seitens des Beklagten zu 1) beauftragte der Kläger die Firma Hülstege. Diese fand heraus, dass die Abdichtung der eingebauten Dachfenster zur vorhandenen Dachhaut nicht ordnungsgemäß war, so dass sich in Verbindung mit den vorhandenen Kältebrücken – eine Dämmschicht ist aufgrund des Baujahrs des Gebäudes unter der Dachhaut nicht vorhanden – bei der starken Kälte im Januar Kondenswasser bildete. Dieses lief dann entlang der Dachhaut herunter und tropfte zu Boden. Die Firma Hülstege beseitigte die Mängel und stellte hierfür dem Kläger 4.130,22 € in Rechnung, welche der Kläger nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner geltend macht.
Bei seinen Nachbesserungsversuchen hat der Beklagte zu 1) durch unsachgemäßes Hantieren diverse Anschlussdichtungen an den Fenstern sowie Teile der Fensterrahmen beschädigt. Insoweit beantragte der Kläger zunächst Zahlung von 2.811,12 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Der Zahlungsantrag richtet sich nur gegen den Beklagten zu 1). Hinsichtlich der Beschädigungen ist ein selbstständiges Beweisverfahren zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) vor dem Amtsgericht Münster durchgeführt worden. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Siegmann vom 15.04.2009 betragen die Kosten zur Beseitigung der Schäden 2.909,20 €. Der Kläger hat seinen Antrag entsprechend erhöht und macht zusätzlich eine Kostenpauschale von 25,00 € geltend.
Ferner sind, ausweislich des Gutachtens, Folgeschäden an anderen Stellen der Dachhaut nicht auszuschließen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es zu einem nicht vertretbaren Kostenaufwand führen würde, bereits jetzt vorsorglich das gesamte Dach zu öffnen, zumal aufgrund des Alters des Daches auch nicht gewährleistet wäre, dass bei anschließendem Wiedereindecken des gesamten Daches nicht neue Schäden entstehen. Insoweit beantragt der Kläger festzustellen, dass der Beklagte zu 1) auch für künftige Schäden hinsichtlich der von ihm am 05.01.2009 in dem Vereinsheim des Klägers, Am Ufer 9, Münster-Angelmodde, eingebauten Dachfenster einstehen muss.
Beide Beklagte beantragen Klageabweisung. Hilfsweise widerklagend beantragt der Beklagte zu 2), den Kläger zu verurteilen, seine Ersatzansprüche aus dem Klageantrag zu 1) an den Beklagten zu 2) abzutreten, Zug um Zug gegen Zahlung des Beklagten zu 2) an den Kläger in Höhe von 4.130,22 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger als nicht rechtsfähiger Verein nicht aktiv parteifähig sei. Ferner rügt der Beklagte zu 1) die örtliche Zuständigkeit. Auch fehle ein Feststellungsinteresse für die Feststellungsklage, denn es sei eine Obliegenheit des Klägers, etwaige Folgeschäden vorab zu klären. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, denn der zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) geschlossene Vertrag sei nichtig, da der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sei. Zwar habe der Beklagte zu 1) die Umsatzsteuer mittlerweile an das Finanzamt nachentrichtet. Dieses führe jedoch nicht zur Heilung des nichtigen Vertrages, da diese im BGB nicht vorgesehen sei. Ferner liege hinsichtlich der Erhöhung Klageantrages zu 2. nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens eine unzulässige Klageänderung vor. Im Übrigen sei die darin enthaltene Kostenpauschale von 25,00 € nicht erstattungsfähig.
Der Beklagte zu 2) rügt ebenfalls die örtliche Zuständigkeit. Er habe mit dem Kläger in seinen AGB eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, wonach örtlich das Landgericht Dortmund zuständig sei. Im Übrigen sei die Klage jedenfalls unbegründet, denn der Kläger sei für die vorhandene Bausubstanz selbst verantwortlich. Ferner sei ihm der Schaden aufgrund des Fehlverhaltens des Beklagten zu 1) nicht zurechenbar. Jedenfalls habe er aus § 255 BGB einen Gegenanspruch auf Abtretung der Ersatzansprüche des Klägers aus dem Klageantrag zu 1. gegen den Beklagten zu 1). Insofern macht der Beklagte zu 2) ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Der Beklagte zu 2) stützt auch seine Widerklage auf einen Anspruch auf Abtretung der Ersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1).
Der Kläger hält die Widerklage bereits für unzulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil eine entsprechende Zug um Zug-Verurteilung im Rahmen seines Klageantrages zu 1) genüge. Im Übrigen sei das Gericht der Hauptklage für die Widerklage nicht zuständig.
Bearbeitervermerk:

1. Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen.
2. Hinterziehung von Umsatz- und Einkommensteuer ist eine Steuerstraftat i.S.v. § 370 AO
3. Auf § 1 SchwarzArbG wird hingewiesen.

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Lösung

Veröffentlicht von on Mrz 8th, 2010 und gespeichert unter KLAUSUR. Sie können die Kommentare zu diesem Beitrag via RSS verfolgen RSS 2.0. Kommentare und Pings sind zur Zeit nicht erlaubt.

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