Spiegel Miet

Der Börstinghaus/Clar-Kommentar zum Mietspiegelrecht in Erstauflage 

Cornelia Knappe

Das Verhältnis von Mietern zu ihren Vermietern ist naturgemäß geprägt von den zwischen ihnen bestehenden Interessengegensätzen. Erstere möchten am liebsten für ´nen Appel und ´n Ei im sanierten Altbau im Zentrum von Berlin wohnen, und das dauerhaft. Letztere hingegen wollen ihre Mieter im Grunde ihres Herzens auspressen, bis es nicht mehr geht, auf dass sie mit ihren Investments die ersehnten Traumrenditen einfahren. Auch wenn beide Extremszenarien längst nicht immer zu verwirklichen sind (gelegentlich allerdings schon), so erfordert die Konstellation, damit nicht am Ende das Recht des Stärkeren triumphiert, einen vernünftigen Interessenausgleich. Ein solcher ist hierzulande – was besonders im internationalen Vergleich deutlich wird – in geradezu vorbildlicher Weise erfüllt, wozu ganz entscheidend das Instrument des Mietspiegels beiträgt, das erstmals mit dem 2. Wohnraumkündigungsschutzgesetz im Jahr 1974, also vor fast 50 Jahren, eingesetzt wurde. In Deutschland ist der Mietspiegel eine der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) im frei finanzierten Wohnungsbau. Er dient als Begründungsmittel für Mieterhöhungen und wird von Städten (selten von größeren Gemeinden) in Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessengruppen (in der Regel Mieter- und Vermieterverbände) aufgestellt. Zwar gibt es derzeit noch keine generelle gesetzliche Verpflichtung, einen Mietspiegel aufzustellen, weshalb es auch noch längst nicht in jeder Gemeinde einen solchen gibt. Neu ist aber, dass Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern zum 1. Januar 2023 einen einfachen Mietspiegel oder zum 1. Januar 2024 einen qualifizierten Mietspiegel erstellen müssen (§ 558c Abs. 3 Satz 2 BGB). Und dies wiederum bedeutet, dass sich bestimmte Städte wie etwa Bremen, Oldenburg, Göttingen oder Bayreuth nun nicht mehr länger um die Einführung eines Mietspiegels herumdrücken können.

Die neue Situation verlangt nach einem Gesetzeskommentar, der sich explizit dem Mietspiegelrecht widmet. In diese bislang bestehende Lücke stößt nun die bei C.H. Beck erschienene Erstausgabe des Börstinghaus/Clar, die sowohl die MietspiegelVO und das Mietspiegelreformgesetz als auch die einschlägigen Passagen des BGB und des EGBGB kommentiert. Beide Verfasser beschäftigen sich seit Jahrzehnten mit den Problemen von Mietspiegelerstellung und -anwendung. Prof. Dr. Ulf Börstinghaus ist ehemaliger Richter und zählt zu den profiliertesten Mietrechtlern Deutschlands. Dr. M. Clar ist hingegen Soziologe und hat selbst bundesweit zahlreiche Mietspiegel erstellt.

Das Werk bietet eine ausführliche Darstellung der Änderungen aus dem Mietspiegelreformgesetz (MsRG) sowie eine komplette Kommentierung der neuen Mietspiegelverordnung (MsV) zur Erstellung und Anpassung von Mietspiegeln, von Verfahren und Datenauswertung z.B. Tabellen- und Regressionsanalyse, von Dokumentation und Veröffentlichung. Es erläutert umfassend alle wesentlichen Begriffe wie »ortsübliche Vergleichsmiete«, »einfacher« und »qualifizierter« Mietspiegel etc. und ist somit für Rechtsanwaltschaft und Richterschaft, Soziologinnen und Soziologen, Städte und Gemeinden sowie alle, die mit der Erstellung und Interpretation von Mietspiegeln zu tun haben, bestens geeignet.

Börstinghaus / Clar
Mietspiegelrecht (Kommentar)
C.H. Beck, 1. Auflage 2023
441 Seiten; 89,00 Euro
ISBN 978-3-406-74710-6

Veröffentlicht von on Jan 2nd, 2023 und gespeichert unter BESPRECHUNGEN, LITERATUR. Sie können die Kommentare zu diesem Beitrag via RSS verfolgen RSS 2.0. Gehen Sie bis zum Ende des Beitrges und hinterlassen Sie einen Kommentar. Pings sind zur Zeit nicht erlaubt.

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