Krankheit und Kündigungsschutz – was gilt rechtlich?

Eine Krankheit kann jeden treffen. Manchmal dauert sie länger an, was zu Konflikten mit dem Arbeitgeber führen kann. Besonders heikel wird es, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht. Doch welche Rechte haben Arbeitnehmer in solchen Fällen? Der rechtliche Rahmen für krankheitsbedingte Kündigungen ist komplex.

Die Grundlagen des Kündigungsschutzes
Grundsätzlich genießen Arbeitnehmer in Deutschland einen starken Kündigungsschutz. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift jedoch nur in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern. Zudem muss das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten bestehen. Kleinere Betriebe fallen nicht unter das KSchG. Dennoch gilt auch dort der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig?
Eine Kündigung wegen Krankheit ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Arbeitgeber müssen eine sogenannte Interessenabwägung vornehmen. Dabei werden die betrieblichen Interessen gegen die des Arbeitnehmers abgewogen. Die Rechtsprechung nennt drei zentrale Prüfungsschritte. Der erste Prüfschritt ist die negative Prognose. Es muss abzusehen sein, dass der Arbeitnehmer langfristig nicht mehr arbeitsfähig ist. Kurzfristige Erkrankungen reichen nicht aus. Als zweites muss die betriebliche Beeinträchtigung geprüft werden. Dazu zählen Produktionsausfälle oder unverhältnismäßig hohe Vertretungskosten. Dabei müssen Arbeitgeber die Beweislast tragen, dass die Fehlzeiten das Arbeitsverhältnis nachhaltig beeinträchtigen. Als drittes muss die Verhältnismäßigkeit begutachtet werden. Vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber alle milderen Mittel ausschöpfen. Hierzu gehört beispielsweise ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM). Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist ein zentraler Baustein im Krankheitsfall. Arbeitgeber sind verpflichtet, es anzubieten, wenn Mitarbeiter innerhalb von 12 Monaten mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Ziel ist es, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen und eine Kündigung zu vermeiden.

Krankmeldung und Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers
Neben den Rechten des Arbeitnehmers spielen auch seine Pflichten eine wesentliche Rolle, wenn es um Krankheit und Kündigungsschutz geht. Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen und spätestens am vierten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen – außer der Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung sieht kürzere Fristen vor. Eine Missachtung dieser Pflicht kann Konsequenzen von einer Abmahnung bis hin zur Kündigung haben. Auch während einer längeren Krankheit besteht die Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers, etwa im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Die Teilnahme ist freiwillig. Wer sich aber hier verweigert oder nicht kooperiert, riskiert, dass dies bei einer gerichtlichen Interessenabwägung negativ ausgelegt wird.

Sonderfälle
Schwerbehinderte Mitarbeiter genießen besonderen Schutz. Vor einer Kündigung muss das Integrationsamt eingeschaltet werden. Ohne die Zustimmung des Integrationsamts ist die Kündigung unwirksam. Auch langjährige Mitarbeiter haben häufig bessere Chancen, eine Kündigung anzufechten. Gerichte berücksichtigen in solchen Fällen oft die Betriebszugehörigkeit und die Lebensumstände.

Die Auswirkungen von Krankheit auf das Arbeitsverhältnis
Neben der Kündigung können Krankheiten auch andere arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Dazu gehören zum Beispiel Entgeltfortzahlungsansprüche oder die Möglichkeit, Krankengeld von der Krankenkasse zu beziehen. Nach Ablauf der gesetzlichen Entgeltfortzahlung, die in der Regel sechs Wochen dauert, springt die Krankenkasse ein. Doch auch hier gibt es Fristen und Voraussetzungen, die genau beachtet werden müssen. Zusätzlich können wiederholte Fehlzeiten die beruflichen Perspektiven beeinträchtigen. Deshalb ist es wichtig, im Dialog mit dem Arbeitgeber zu bleiben und rechtzeitig professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

Widerspruch und Klage
Eine Kündigung ist nicht das Ende der Geschichte. Arbeitnehmer haben das Recht, sich zu wehren. Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung kann eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Viele Verfahren enden mit einem Vergleich. Alternativ kann auch eine Abfindung ausgehandelt werden. Juristische Unterstützung ist in den meisten Fällen unverzichtbar. Fachanwälte für Arbeitsrecht können die Erfolgsaussichten einer Klage aufgrund einer Kündigung wegen Krankheit prüfen und bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber unterstützen.

Veröffentlicht von on Jan. 13th, 2025 und gespeichert unter DRUM HERUM, SONSTIGES. Sie können die Kommentare zu diesem Beitrag via RSS verfolgen RSS 2.0. Gehen Sie bis zum Ende des Beitrges und hinterlassen Sie einen Kommentar. Pings sind zur Zeit nicht erlaubt.

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