Das Prüfungsrecht erlebt ein kleines Jubiläum
Matthias Wiemers
Vor jetzt 50 Jahren, im Jahre 1976, veröffentlichte der damalige Vorsitzende Richter am OVG Nordrhein-Westfalen in Münster, Norbert Niehues (1935 bis 2017), erstmals sein „Schul- und Prüfungsrecht“ in der damaligen NJW-Schriftenreihe (Irgendwo hat der Rezensent noch die 1. Auflage stehen, wenn sie nicht doch einmal einem Umzug zum Opfer gefallen ist). Das Schmale Bändchen umfasste das Prüfungsrecht nicht mal zu einem Drittel.
Jahre später, mit der dritten Auflage 1994, entstanden daraus zwei Bücher, nämlich einmal das „Schulrecht“, heute bearbeitet von Johannes Rux, und eben das „Prüfungsrecht“, nunmehr bearbeitet durch die drei Berliner Richter Edgar Fischer, Christoph Jeremias und Peter Dieterich. Während zwei der Autoren weiterhin Berliner Verwaltungsrichter sind, wirkt Jeremias inzwischen am Kammergericht und hat „nur“ noch § 3 über das Prüfungsverfahren bearbeitet, das freilich – wen wundert es – mit etwa 240 Seiten das umfangreichste Kapitel des Bandes darstellt.
In den letzten Jahren war nur ein neues Kapitel in das Werk gelangt, § 6 über „Die Anerkennung von Abschlüssen und sonstigen Berechtigungen“ mit heute gut 25 Seiten. Die Verfasser gegen im Vorwort selbst darauf ein, dass die Vorauflage geprägt gewesen sei von der Corona-Pandemie, und sie beantworten auch sogleich die Frage, die sich dem Rezensenten nun stellen musste, ob die in aller Munde geführte „KI“ denn nun ein eigenes Kapitel erhalten hat, indem sie dies verneinen. Die Künstliche Intelligenz ist vielmehr dort behandelt, wie sich eine Frage jeweils ergibt. Zutreffend wird dies damit begründet, dass es auch bei der Bewältigung der mit der Künstlichen Intelligenz verbundenen Herausforderungen letztlich um die konsequente Anwendung und Fortschreibung überkommener Grundsätze des Prüfungsrechts gehe.
Und diese Grundsätze werden in dem vorliegenden Werk systematisch entwickelt. Zunächst einmal werden in einer Einführung Grundfragen des Prüfungswesens aufgezeigt und das Prüfungswesen auch als „staatliche Angelegenheit“ erklärt – weil etwa Hochschulen insoweit teilautonom sind. § 2 konkretisiert dies dann weiter, indem die Rechtsgrundlagen von Prüfungen dargestellt werden. Wie schon angesprochen, folgt sodann eine sehr ausführliche Darstellung des Prüfungsverfahrens (§ 3), gefolgt von Kapiteln über „Die Bewertung der Prüfungsleistungen“ (§ 4), „Die Prüfungsentscheidung“ (§ 5). § 7 greift das Thema der Wiederholung der Prüfung auf, § 8 ist den Einwendungen gegen die Prüfungsentscheidung mitsamt dem verwaltungsinternen Kontrollverfahren gewidmet. Hier taucht auch explizit das Überdenkungsverfahren auf, das freilich – und insoweit gerade von Studierenden meistens nicht beachtet – „substantiierte Einwendungen“ voraussetzt. Seit je schließt der Band mit einem Kapitel zu prozessrechtlichen Fragestellungen (§ 9).
Der im Münsterland geborene Norbert Niehues, der an VG und OVG Münster tätig war und 1977 in das Bundesverwaltungsgericht im geteilten Berlin berufen wurde, wohnte übrigens nach der „Wende“ lange im Zehlendorf vorgelagerten Kleinmachnow, das bekanntlich zur „DDR“ gehörte. Dort liegt er auch begraben. Für die Herausarbeitung gesamtdeutscher Strukturen im Schuld- und Prüfungsrecht hat er nicht nur in der gerichtlichen Praxis, sondern vor allem durch dieses von einem Praktiker für Praktiker gedachten Werk einen großen Beitrag geleistet. Der Rezensent sieht dem noch für dieses Jahr angekündigten Band über das Schulrecht gespannt entgegen.
Norbert Niehues
Prüfungsrecht
Verlag C.H. Beck, 9. Auflage 2026
574 Seiten; 73,00 Euro
ISBN 978-3-406-82691-7