Wissenswertes zur Künstlersozialversicherung und Künstlersozialabgabe
Oliver Niekiel
Künstlersozialversicherung
Die Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz umfasst die Versicherungszweige der gesetzlichen Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Versicherte zahlen die entsprechenden Beiträge an die Künstlersozialkasse. Die Künstlersozialkasse stockt diese Beiträge auf und leitet sie an die jeweiligen Leistungsträger weiter. Die Künstlersozialkasse selbst ist also kein Leistungsträger. Die Versicherung besteht nicht bei der, sondern über die Künstlersozialkasse.
Voraussetzung für die Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ist die Ausübung einer auf Dauer angelegten selbständigen künstlerischen und/oder publizistischen Tätigkeit in erwerbsmäßigem Umfang. Wer über die Künstlersozialkasse bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, hat dieselben Leistungsansprüche wie ein Arbeitnehmer. Der Beginn der Versicherungspflicht hängt vom Termin der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und vom Zeitpunkt der Meldung bei der Künstlersozialkasse ab. Die Rentenversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ist eine Pflichtversicherung, d. h. eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht sieht das Gesetz nicht vor. Eine Befreiung von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist unter den allgemeinen Voraussetzungen möglich. Keine Versicherungspflicht besteht für Künstler, die mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen (ausgenommen sind Auszubildende und geringfügig Beschäftigte).
Für die Beitragsberechnung der in der Künstlersozialversicherung versicherten Künstler sind die Beitragssätze der Rentenversicherung, der Pflegeversicherung und der Krankenversicherung zur Hälfte sowie die gesetzlichen Zusatzbeiträge in voller Höhe zugrunde zu legen. Bemessungsgrundlage ist bei selbständigen Künstlern das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen. Das Gesetz knüpft an die Einschätzung des Künstlers an. Sollte sich die Prognose im Laufe der Zeit als verfehlt herausstellen, besteht die Möglichkeit einer Neueinschätzung. Nach der gesetzlichen Regelung ist unter Jahresarbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus der selbständigen künstlerischen Tätigkeit zu verstehen. Relevant ist nicht das zu versteuernde Einkommen.
Künstlersozialabgabe
Die Künstlersozialabgabe stellt letztlich den „Arbeitgeberanteil“ dar, der von allen Unternehmen erhoben wird, die nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten verwerten. Der Abgabepflicht unterliegen alle an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Unerheblich ist, ob der Künstler oder Publizist selbst in der Künstlersozialversicherung versichert ist.
Die Künstlersozialabgabe ist auf sämtliche Entgelte zu zahlen, die an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden. Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen, die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, steuerfreie Aufwandsentschädigungen sowie Entgelte, die im Rahmen der Übungsleiterpauschale steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind. Steht eine GmbH als juristische Person zwischen Künstler und Auftraggeber, ist nicht der Auftraggeber, sondern an dessen Stelle die GmbH abgabepflichtig. Die künstlerische Leistung gilt dann als gegenüber der GmbH erbracht. Der einheitliche Abgabesatz wird jährlich nach dem aufzubringenden Beitragsvolumen ermittelt (2009 = 4,4%).
Abgabepflichtig sind Unternehmer unabhängig von ihrer Rechtsform. Die sogenannten typischen Verwerter verwerten typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen und sind als solche für alle gezahlten Entgelte abgabepflichtig. Abgabepflichtig sind ferner Unternehmer, die Werbung/Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben und nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Unerheblich ist dabei, ob die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit sich auf ein bestimmtes Produkt bezieht oder das Image des Unternehmens verbessert werden soll.
Es fallen auch Unternehmer unter die Abgabepflicht, die unabhängig vom eigentlichen Zweck des Unternehmens nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen. Abgabepflichtig sind auch Unternehmer, die jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbständigen Künstlern und Publizisten organisieren und damit Einnahmen erzielen wollen. Der Endverbraucher ist mangels Unternehmereigenschaft nicht abgabepflichtig. Die künstlerische oder publizistische Leistung wird nicht verwertet, sondern konsumiert.
Weil die Künstler vergleichbar einem Arbeitnehmer pflichtversichert sind und nur den halben Beitrag zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen, sind die Verwerter nicht berechtigt, ihren Anteil an der Sozialversicherung in Form der Künstlersozialabgabe dem Künstler vom Entgelt abzuziehen bzw. ein entsprechend geringeres Entgelt zu vereinbaren.