Der Klose/Liebscher/Wersig/Wrase-Kommentar zum LADG Berlin in Erstauflage
Cornelia Knappe
Wenn man/frau unter Juristinnen oder Juristen (zumindest außerhalb von Berlin) fragt, ob es in Deutschland ein Antidiskriminierungsgesetz gäbe, dann wird die Antwort vermutlich nicht selten lauten, dass es hierzulande allein das AGG, das Allgemeine Gleichstellungsgesetz gibt. Was viele aber nicht wissen: Es gibt sehr wohl ein (auch ausdrücklich so benanntes) Antidiskriminierungsgesetz, allerdings existiert dies allein im Bundesland Berlin – und das schon seit 2020.
Nach Ansicht seiner Befürworter schließt das Berliner LADG eine wichtige Schutzlücke, da das AGG als Bundesgesetz nicht alle Bereiche abdecke, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, etwa Bildung, Polizei oder Justiz, wo Diskriminierungsschutz bisher weniger konkret geregelt ist. Daher setze das Landesantidiskriminierungsgesetz Berlin hier an und erweitere den Schutz bei öffentlich-rechtlichem Handeln. Kritiker des LADG sehen hingegen grundsätzlich keinen Bedarf für eigene Landesantidiskriminierungsesetze, da sie das Grundgesetz und das AGG für ausreichend halten.
Fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten ist nun im Nomos Verlag erstmals eine juristische Kommentierung dieses Gesetzes erschienen, was von Herausgebern und Verlag zurecht als Meilenstein gewürdigt wird. Der neue Handkommentar zum LADG Berlin bietet sowohl den verpflichteten Akteuren im öffentlichen Dienst als auch von Diskriminierung Betroffenen Rechts- und Handlungssicherheit bei der Anwendung des bundesweit ersten Landesantidiskriminierungsgesetzes. Er erläutert verständlich die Unterschiede zu bereits bestehenden Regelungen und legt die Schwerpunkte auf die Themen Anwendungsbereich; erweiterte bzw. umformulierte Diskriminierungsmerkmale, insbesondere „chronische Erkrankung“, „Lebensalter“, „rassistische/antisemitische Zuschreibung“, „sozialer Status“; Beweislastverteilung/Vermutungsregelung; Schadensersatzpflichten; Rechtsschutz; Verbandsklage durch Antidiskriminierungsverbände sowie die Funktion und Aufgaben der Ombudsstelle.
Darüber hinaus thematisiert der Kommentar auch die einschlägige Rechtsprechung zum LADG, darunter das bislang wohl spektakulärste Urteil, wonach eine Französin, die in einem Berliner Schwimmbad vom Sicherheitspersonal wegen Verstoßes gegen die Bekleidungsordnung am Oben-ohne-Baden gehindert worden war und dagegen unter Berufung auf das LADG Berlin wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung geklagt hatte, eine Entschädigung i.H.v. 750,00 Euro, zu zahlen vom Land Berlin, zugesprochen bekam. Seitdem ist übrigens in Berlin zur proaktiven Vermeidung von Diskriminierung in allen öffentlichen Bädern Frauen ausdrücklich das Oben-ohne-Baden gestattet.
Klose / Liebscher / Wersig / Wrase
Landesantidiskriminierungsgesetz Berlin
Nomos Verlag, 1. Auflage 2025
452 Seiten; 109,00 Euro
ISBN: 978-3-7560-0064-7