Aufenthalt recht!

Eine Einführung ins Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht im Assessorexamen, Teil 2

Anna Buchenkova

Das Studium geht allmählich zu Ende. Die Diplomarbeit ist abgegeben, die Abschlussprüfungen stehen kurz bevor. Die ausländischen Studierenden stellen sich an dieser Stelle folgende Fragen: „Alle Prüfungen sind bestanden. Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen. Was dann? Kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden? Kann man in der Bundesrepublik zum Zweck der Erwerbstätigkeit bleiben?“

Die Antwort auf diese Fragen kann man in §§ 16, 18-21 Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) finden.

Vor einem Jahr, zum 01.01.2009, ist das Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist eine Reaktion der Bundesregierung auf den zunehmenden Fachkräftemangel. Das Ziel des Gesetzes ist, Deutschlands Position im internationalen Wettbewerb um hochqualifizierte Fachkräfte zu stärken, indem der Zuzug und Verbleib von Fachkräften gefördert werden soll.
Aufenthalt für Studienabsolventen zur Arbeitsplatzsuche / § 18: Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung

Ausländischen Studentinnen und Studenten kann nach erfolgreichem Abschluss des Studiums ihr bisheriger Aufenthaltstitel um bis zu einem Jahr zur Suche eines Arbeitsplatzes verlängert werden. Im Falle des Nachweises eines dem Abschluss entsprechenden Arbeitsplatzes wird dann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Ab-satz 4 iVm § 18 AufenthG erteilt.

Die Ausländerbehörde überprüft zunächst, ob die allgemeinen ausländerrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufnahme der Erwerbstätigkeit den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland dient. Wenn dies der Fall ist, holt die Ausländerbehörde die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Die Zustimmung und die Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nur erteilt, wenn die Arbeitsstelle in Deutschland nicht mit einem Deutschen, einem EU-Bürger oder einem anderen bevorrechtigten Arbeitnehmer besetzt werden kann und die Entlohnung angemessen ist.
Neue Regelung – § 18 a: Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Gedul-dete zum Zweck der Beschäftigung

Mit §18 a wurde ein neuer Aufenthaltstitel geschaffen worden. Nach Absatz 1 dieser Regelung kann einem geduldeten Ausländer (die Duldung wird einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer nach § 60 a AufenthG erteilt. Sie verleiht keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet und ist auch kein Aufenthaltstitel) eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG und der Ausländer die im Gesetz anderen aufgelisteten Voraussetzungen erfüllt.

Nach Absatz 2 entscheidet die Bundesagentur für Arbeit über die erforderliche Zustimmung zum Arbeitsmarkt, ohne zu prüfen, ob an sich vorrangig zu berücksichtigende Arbeitskräfte zur Verfügung stehen.
§ 19 : Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte

§ 19 sieht die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (d.h. eines unbefristeten Titels) in besonderen Fällen für die hochqualifizierten Arbeitnehmer vor.
Ein Aufenthaltstitel kann erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und davon auszugehen ist, dass die Integration und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind.
Als Hochqualifizierte werden Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen, Lehrpersonal oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobenen Funktionen angesehen. Für diese Gruppen ist keine Gehaltsgrenze vorgesehen. Zu den Hochqualifizierten zählen außerdem die Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung. Allerdings gibt es bei der dritten Gruppe eine Gehaltsgrenze. Die Einkommensgrenze wird ab dem 01.01.2009 von 86 400 Euro (gemeint ist Jahreseinkommen) auf 63 600 Euro gesenkt. Die Senkung ist erfolgt, da mittelständische Unternehmen nicht in der Lage sind, ihren Fachkräften hohe Gehälter zu zahlen. Die Wirtschaft hält weiterhin diese Grenze für zu hoch. Teilweise wird eine weitere Senkung auf 45 000 Euro gefordert. Das Durchschnittseinkommen in der Bundesrepublik liegt aber unter dieser Grenze.
§ 20: Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung

Ein Aufenthaltstitel enthält die Berechtigung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit für das in der Aufnahmevereinbarung bezeichnete Forschungsvorhaben und zur Ausübung von Tätigkeiten in der Lehre. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich. Die Aufenthalts-erlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann aber auch auf die Dauer des Forschungsvorhabens befristet werden.
§ 20 Absatz 6 wurde durch einen Satz ergänzt. Danach lassen die Änderungen des Forschungsvorhabens den Aufenthaltstitel unberührt.
§ 21: Aufenthaltserlaubnis für eine selbständige Erwerbstätigkeit

Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit umfasst alle Tätigkeiten, die das freie Unternehmertum und die Gewerbefreiheit betreffen. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die auf die Erzielung von Gewinn gerichtet oder für die ein Entgelt aufgrund einer Gegenleistung vereinbart oder üblich ist oder für die eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist. Der selbständig Erwerbstätige handelt nach außen verantwortlich und auf eigene Gefahr in persönlicher und sachlicher Unabhängigkeit.
Mit dem Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit sind folgende Tätigkeiten vergleichbar:
– geschäftsführungsberechtigter Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer OHG oder KG;
– gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person (z.B. als Geschäftsführer einer GmbH);
– leitender Angestellter mit Generalvollmacht oder Prokura nach § 48 HGB;
– unselbständiger Reisegewerbebetreibender (z.B. als unselbständiger Handels-vertreter).

Die Aufenthaltserlaubnis wird zum Zwecke einer selbständigen Tätigkeit erteilt, wenn:
– ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht;
– die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
– die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

Das Gesetz nennt als Regelbeispiel für das Vorliegen der Voraussetzungen, wenn mindestens 250 000 Euro investiert und fünf Arbeitsplätze neu geschaffen werden. Im Rahmen der Gesetzesänderung wurde die Mindestinvestitionssumme für ausländische Existenzgründer von 500 000 auf 250 000 Euro gesenkt.

Zur Prüfung, ob eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, ist grundsätzlich die Vorlage eines vollständigen Firmenprofils, d.h. eine strukturierte und detaillierte Beschreibung einer Geschäftsidee (Businessplan), erforderlich. Die Prüfung der Voraussetzung erfolgt durch die Ausländerbehörde unter Einbeziehung fachkundiger Stellen (z.B. Industrie- und Handelskammer).

Die erteilte Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens 3 Jahre befristet. Nach erneuter umfassender Prüfung der Tätigkeit des Unternehmens kann eine Niederlassungs-erlaubnis (d.h. ein unbefristeter Aufenthaltstitel) erteilt werden.

Fazit

Mit dem Inkrafttreten des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes wurden die Anreize sowohl für das Studium in der Bundesrepublik als auch für den deutschen Arbeitsmarkt erhöht. Dies gilt gleichermaßen für die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber.
Die Möglichkeit eines Aufenthaltes nach Abschluss des Studiums zum Zweck der Arbeitssuche und ein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erhöhen die Chancen der ausländischen Studierenden auf eine berufliche Zukunft in der Bundesrepublik und damit die Sicherung des Lebensunterhalts. Es lohnt sich auch trotz der Finanz- und Wirtschaftskrise, Bewerbungen zu verschicken. Denn ein deutscher Hochschulabschluss besitzt einen hohen Wiedererkennungswert.

 

Veröffentlicht von on Jan 18th, 2010 und gespeichert unter AUSBILDUNG. Sie können die Kommentare zu diesem Beitrag via RSS verfolgen RSS 2.0. Sie können eine Antwort durch das Ausfüllen des Kommentarformulars hinterlassen oder von Ihrer Seite einen Trackback senden

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