Der Pfleger pflegt das Recht

Der Dörndorfer-Kommentar zum Rechtspflegergesetz in 3. Auflage

Ludwig Deist

Wohl so mancher, der schon einmal an einer Zwangsversteigerung vor Gericht teilgenommen hat, um auf diesem Wege vielleicht ein Immobilien-Schnäppchen zu erhaschen, wird sich gefragt haben, was für ein Typ mit dem Hammer in der Hand denn da vorne sitzt, der die Veranstaltung leitet und am Ende dem Meistbietenden den Zuschlag erteilt. Ein Richter ist es nicht, die haben noch Wichtigeres zu tun. Aber es ist jemand, der gewissermaßen gleich nach dem Richter kommt und es dabei beruflich nicht unbedingt schlechter getroffen hat als dieser: ein sogenannter Rechtspfleger, gem. § 3 Nr. 1 i RPflG funktionell (personell) zuständig für Zwangsversteigerungen. Und längst nicht nur das. Genau genommen handelt es sich bei Rechtspflegern um Beamte des gehobenen Dienstes mit einer Vielzahl unterschiedlichster Aufgaben an den Gerichten, darunter auch nicht wenigen, die ursprünglich von Richtern versehen worden waren, aber im Wege verschiedener Justizreformen nach und nach auf die in der Regel an Fachhochschulen ausgebildeten Kollegen aus der zweiten Reihe übertragen worden sind.

Geregelt ist all dies und manches mehr im Rechtspflegergesetz (RPflG), dessen umfassende Kommentierung in erst 3. Auflage aus dem Hause C.H. Beck auf 520 Seiten hier anzuzeigen ist. Autor dieses praktisch so bedeutsamen Werkes (Wer macht was genau am Gericht?) ist Josef Dörndorfer, seines Zeichens früherer Rechtspflegedirektor an der Bayrischen Hochschule für den Öffentlichen Dienst, der sozusagen in persona für eine ebenso praxisbezogene wie ausgewogene Darstellung steht. Behandelt werden in erster Linie die für die Praxis wichtigen Fragen der funktionellen Zuständigkeit des Rechtspflegers in Abgrenzung zu derjenigen des Richters und – auch nicht zu vergessen – des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Schwerpunkte der Kommentierung bilden dabei die auf den Rechtspfleger nach § 3 übertragenen Geschäfte und die Rechtsbehelfe gegen Rechtspflegerentscheidungen nach § 11.

Nun muss man wissen, dass das Rechtspflegergesetz allein in den letzten drei Jahren achtmal geändert worden ist. Die Neuauflage dieses Kommentars enthält insofern alle Änderungen des RpflG bis 20.6.2020, u.a. durch die IntErbRVG im Zusammenhang mit der EuErbVO, das Gesetz zur Umsetzung der EuInsVO sowie das Gesetz zur Reform der Vermögensabschöpfung (Stichwort: Clankriminalität v.a. in Berlin).

Entsprechend wendet sich die Kommentierung vor allem an Rechtspfleger und Richter, indem sie ihnen hinreichend Munition zur Austragung ihrer Kompetenzstreitigkeiten liefert („Dafür bin ich nicht zuständig, machen Sie das bitte“), doch auch Rechtsanwälte, Studierende und Rechtsreferendare zählen zur Zielgruppe dieses Buches.

Josef Dörndorfer
Rechtspflegergesetz (Kommentar)
Verlag C.H. Beck, 3. Auflage 2020
520 Seiten; 115 Euro
ISBN 978-3-406-74794-6

Veröffentlicht von on Nov 23rd, 2020 und gespeichert unter BESPRECHUNGEN, LITERATUR. Sie können die Kommentare zu diesem Beitrag via RSS verfolgen RSS 2.0. Gehen Sie bis zum Ende des Beitrges und hinterlassen Sie einen Kommentar. Pings sind zur Zeit nicht erlaubt.

Hinterlassen Sie einen Kommentar!