Neues aus dem Sozialrecht

Ein Gang durch die Welt der Lehrbücher, Fallsammlungen und Kommentare

Matthias Wiemers

Es gibt kaum ein Rechtsgebiet, auf dem die Tätigkeit des Gesetzgebers so ausgeprägt ist wie das Sozialrecht. Bekanntlich ist es zudem so, dass im ersten Jahr nach einer Bundestagswahl wenig geschieht und dann – je nach Lage des Wahltermins im laufenden Jahr – im letzten Jahr nichts Wichtiges mehr aus dem Koalitionsvertrag abgearbeitet wird. Dies wird deutlich an der Literaturproduktion im Sozialrecht des Jahres 2021.
Gleich zu Beginn des letzten Jahres erschien die neueste Auflage des Sozialrechtslehrbuchs von Eberhard Eichenhofer. Eichenhofer, in Jena inzwischen längst emeritiert, hat damit – soweit ersichtlich – das einzige Sozialrechtslehrbuch des Jahres auf den Markt gebracht. Schon deshalb muss derjenige, der einen aktuellen Überblick benötigt, zu diesem sehr gut eingeführten Werk greifen, dessen Stand auf Anfang 2021 zu verorten ist.
Dieses Lehrbuch ist nicht darauf angelegt, dem Leser die harte Auseinandersetzung mit den jeweiligen Gesetzestexten näherzubringen, sondern es stellt vor allem historische Zusammenhänge und Bezüge zu sozialpolitischen Debatten her, ohne sich hierbei im politischen Tagesgeschäft zu verlieren.. Der Band gliedert sich in zwei große Teile, nämlich in „A. Grundlagen“ (§§ 1 bis 6) und „B. System des Sozialrechts“ (§§ 7 bis 27). Wobei der zweite Teil noch einmal gegliedert ist in „I. Allgemeine Grundsätze“ (§§ 7 bis 11 – von „Rechtsquellen“ bis „Rechtsschutz im Sozialrecht“), über „II. Recht der sozialen Vorsorge“ (§§ 12 bis 18 – von „Das Vorsorgeverhältnis“ bis „Die gesetzliche Unfallversicherung“), „Recht der sozialen Entschädigung (§§ 19 bis 20 – von „Soziale Entschädigung nach den Grundsätzen des Bundesversorgungsgesetzes“ bis „Unechte Unfallversicherung“) und schließlich „IV. Soziale Förderung“ (§§ 21 bis 27 – von „Arbeitsförderung“ bis „Kinder- und Jugendhilfe“).
Wer ein gut lesbares Lehrbuch sucht, das die Zusammenhänge des Sozialrechts gut darstellt, ist mit dem „Eichhofer“ gut bedient. Gleichwohl kann man ihm nur empfehlen, die für die Entwicklung des Staat-Bürgerverhältnisses in der Nachkriegszeit wegweisende Fürsorge-Entscheidung des BVerwG von 1954 noch in seine geschichtliche Darstellung einzuarbeiten. Daran fehlt es hier und in sämtlichen Lehrbüchern (Ausnahme: Das Studienbuch „Grundzüge des Rechts“ von Trenczek et. al. aus dem Ernst Reinhardt Verlag).

Eichenhofer, Sozialrecht, 12. Auflage, Tübingen 2021, 353 S., 32 Euro (ISBN 978-3-16-160717-2)

Eichhofers Schülerin Constanze Janda hat bereits in der Vorauflage (2017) einen Klausurenkurs übernommen, der im letzten Jahr in zehnter Auflage erschienen ist, allerdings bei C. F. Müller.
Der Band hat an Umfang leicht zugenommen, weist allerdings nunmehr nur noch 24 statt 25 Fälle auf. Es wurde der frühere Fall 23 zur Anspruchsberechtigung nichtdeutscher Staatsangehöriger nach dem Opferentschädigungsgesetz wegen des neuen Entschädigungsrechts (SGB XIV !) herausgenommen. Ansonsten hat es die Autorin verstanden, mit Hilfe geschickt gebildeter Fallgestaltungen wesentliche Themen des gesamten Sozialrechts abzubilden – von den Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes bis zum Recht der Familienförderung. Das Buch ist durchgängig mit Fußnoten versehen, so dass der Leser weiterführende Literatur und Rechtsprechung vorfindet und den Band auch als ein zweites Lehrbuch verwenden kann. Es passt daher zum „Sozialrecht“ von Waltermann bei C. F. Müller, das sicherlich in diesem Jahr neu erscheinen wird, als auch zum Lehrbuch von Eichenhofer und ist uneingeschränkt zu empfehlen.

Constanze Janda, Klausurenkurs im Sozialrecht. Ein Fallbuch. 10. Auflage, Heidelberg 2021, 196 S., 24 Euro (ISBN 978-3-8114-5536-8)

Sozialrecht kann heute nicht mehr gedacht werden ohne den Sozialdatenschutz. Die Datenschutzgrundverordnung, die zahlreiche Öffnungsklauseln für ergänzende mitgliedstaatliche Regelungen enthält, hat insoweit nicht nur die Gesetzgeber und Verwaltung in Deutschland beschäftigt, sondern stellt auch zusätzliche Herausforderungen an die Rechtsanwendungspraxis.
Den Herausforderungen eines modernen Sozialdatenschutzes widmet sich ein neues Handbuch, das sowohl allgemeine Ausführungen zum Sozialdatenschutz macht, als auch auf die sozusagen besonderen Teile des Sozialdatenschutzes eingeht, wie sie in einzelnen Büchern des SGB ihren Niederschlag gefunden haben.
Der nur ein Kapitel enthaltende Allgemeine Teil (A.) setzt sich u. s. sowohl mit der verfassungsrechtlichen Grundlage des Datenschutzes wie auch mit der bereits angesprochen „EU-rechtlichen Überformung“ auseinander.
Die „Einzelprobleme“ (B.) werden in den Kapiteln 2 bis 10 dargelegt.
Damit sogleich klar wird, was für die Verantwortlichen auf dem Spiele steht, setzen die Einzelprobleme ein mit „Betroffenenrechte und Kontrollmaßnahmen“. Darin werden die Betroffenenrechts zuerst allgemein nach Datenschutzrecht und sodann nach in ihrem Modifikationen nach dem Sozialdatenschutzrecht.
Das kure Kapitel 3 präsentiert die Verantwortlichen und ihre mögliche Zusammenarbeit, während Kapitel 4 explizit der „Digitalisierung“ gewidmet ist. Das heißt, hier werden bereits eingeführte oder geplante IT-Lösungen im Gesundheitswesen datenschutzrechtlich „verarbeitet“.
Kapitel 5 handelt allgemein vom „Sozialverwaltungsverfahren“, 6 vom „Datenschutz im gerichtlichen Verfahren“.
„Forschung“ als Kapitel 7 ist zu recht ebenfalls behandelt, weil gerade der Anfall großer Datenmengen, deren Anfall durch Digitalisierung begünstigt wird, besondere datenschutzrechtliche Antworten verlangt.
Die Kapitel 8 und 9 sind mit der „Grundsicherung für Arbeitssuche“ und der „Kinder- und Jugendhilfe“ zwei Zweigen des Sozialrechts gewidmet, die mit besonders sensiblen Daten umgehen und auch besondere datenschutzrechtliche Vorschriften enthalten. Das Schlusskapitel fasst die fünf Zweige der Sozialversicherung zusammen.
Das Handbuch kommt – siehe die vorstehend angesprochene Einführung von IT-Lösungen im Gesundheitswesen – zur rechten Zeit. Denn weder der Gesetzestext noch die jeweiligen Kommentare zu den Büchern des SGB vermögen die durchaus komplexe Thematik immer angemessen und verständlich darzustellen. Der Gesetzgeber konnte angesichts des europarechtlichen Normwiderholungsverbots bei EU-Verordnungen freilich nicht anders, als in seinen angepassten Texten jeweils aufwendig auf die DSGVO zu verweisen. Die 17 Autoren stammen fast alle aus der Praxis, und besonders hervorzuheben ist der günstige Preis von 79 Euro, der hoffentlich die weite Verbreitung des Bandes fördern wird.

Kipker/Voskamp (Hrsg.), Sozialdatenschutz in der Praxis, Baden Baden 2021, 582 S., 79 Euro ( ISBN 978-3-8487-5843-2)

Ein Rechtsgebiet, das in den letzten sukzessive verändert wurde, auch um den internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Schutz der Behinderten nachzukommen, ist das Sozialgesetzbuch Teil IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

Ein bereits sehr gut eingeführter Kommentar aus der Reihe „Lehr- und Praxiskommentar“ ist bereits im neuen Jahr erschienen, nämlich der „Dau/Düwell/Joussen/Luik. Autoren sind 13 eher aus der Praxis stammende Personen. Reine Hochschullehrer stammen überwiegend von einschlägig bekannten Fachhochschulen.
Neben dem SGB IX wird das Bundeseilhabegesetz (BTHG), die Wahlordnung für Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) und das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Es geht also nicht nur um Sozialrecht, sondern auch um arbeitsrechtliche Fragstellungen, was sich in der Auswahl der Bearbeiter niederschlägt. Der Kommentar befindet sich auf dem Gesetzesstand Juli 2021, also zum Ende der vergangenen Wahlperiode des Deutschen Bundestages.
Ausführlicher als die einschlägigen Abschnitte in den gängigen Lehrbüchern des Sozialrechts ist die Einführung von, Prof. Dr. Jacob Joussen von der Ruhr Universität Bochum. Darin wird nicht nur die Entstehungsgeschichte, sondern auch die weitere Entwicklung des SGB IX, sein wesentlicher Inhalt und sein Aufbau erläutert. Nach der Lektüre hat man einen guten Überblick, um mit dem Kommentar zu arbeiten.
Die angesprochene Wahlordnung wird eigens kommentiert, ebenso das BGG. Etwas unsystematisch als „Kapitel 1“ und „Kapitel 2“ bezeichnet folgen sodann Erläuterungen zu kirchlichen Schwerbehindertenvertretungen (Kapitel 1) und „Verfahren und Rechtsschutz“ (Kap. 2). Beide Themen sind wichtig, weil die Kirchen nicht unmittelbar vom SGB X erfasst werden, und beim Rechtsschutz sieht es – wegen der Auswirkungen des Behindertenrechts auf verschiedene Teile der Rechtsordnung – so aus, dass verschiedene Rechtswege in Betracht kommen und man zunächst einmal anhand der Fallgestaltung prüfen muss, welcher Rechtsweg zu welchem Gericht wohl eröffnet sein könnte. Diese beiden „Kapitel“ runden deswegen den Kommentar thematisch ab. Gleiches gilt für die insgesamt vier Anhänge, nämlich die UN-Behindertenrechtskonvention (Anhang 1), die Schwerbehindertenausweisverordnung (2), die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (3) und schließlich die Frühförderungsverordnung (4).
Fazit: Die gut 2600 Seiten Information decken das Schwerbehindertenrecht in Bezug auf das Arbeitsleben und auch sozialrechtlich vollständig ab.

Dau/Düwell/Joussen/Luik (Hrsg.), Sozialgesetzbuch IX. Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Lehr- und Praxiskommentar, 6. Aufl., Baden Baden 2022, 2615 S., 148 Euro (ISBN 978-8487-63603).

Im Rentenversicherungsrecht sind im vergangenen Jahr zwei vom Umfang her fast gleiche Kommentare innerhalb weniger Monate neu erschienen. Deswegen kann sich der Nutzer überlegen, ob er die Aktualität vorzieht oder die Art, in der der jeweilige Kommentar sich seinen Themen nähert. Der Kreikebohm/Roßbach aus der Reihe „Gelbe Erläuterungsbücher“ bei Beck ist in 6. und der Reinhardt/Silber bei Nomos ist in 5. Auflage erschienen. Der erste Kommentar gibt den Stand Frühjahr 2021, der zweite den April des vergangenen Jahres an und umfasst auch 40 Seiten mehr – was allerdings bei etwa 1600 Seiten keinen geringeren Informationsgehalt bedeutet. Auch beim Preis liegen die beiden Werke ganz nahe beieinander.
Kreikebohm liefert eine schon recht knappe Einleitung in „seinen“ Kommentar und geht hier nicht nur auf die geschichtliche Entwicklung seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert, sondern auch auf die letzten Reformen zur „Flexi-Rente“ und zur Grundrente ein, versäumt aber auch nicht noch einen Ausblick auf den künftigen Reformbedarf zu geben.
Noch knapper ist die „Einführung“ von Reinhardt in seinen Kommentar, die die Rechtsentwicklung kompakter darstellt, aber auch noch Blicke auf Betriebsrenten und private Altersvorsorge wirft. Hier hätte man sich – auch wegen des Charakters als Lehr- und Praxiskommentar – etwas mehr gewünscht. Denn auch bei der GRV sind die Kapitel in den Lehrbüchern nicht unbedingt so umfangreich, als dass man nicht in einem Kommentar mit einem Teilfokus in der Lehre etwas mehr Informationen erwarten würde.
Unterschiede zwischen beiden Erläuterungswerken zeigen sich dann aber bei näherem Hinsehen, wenn man sich die Vielzahl der Anhänge im Reinhardt/Silber anschaut und im Kreikebohm/Roßbach überhaupt keine Anlagen findet. Jener konzentriert sich auf die Kommentierung des Gesetzestextes.

Gerhard Igl, Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz – HebG). Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV). Gesetzes- und Verordnungsbegründungen – Erläuterungen, Medhochzwei Verlag, Heidelberg 2020, 379 S., 69,99 Euro (ISBN 978-3-86216-572-8)

Trotzdem der hier anzusprechende Kommentar nun schon knapp zwei Jahre auf dem Markt ist, ist auf ihn wegen seines Inhalts hinzuweisen – und weil es der erste Kommentar zum Hebammengesetz überhaupt ist. Verfasst wurde der Band von dem Altmeister des Sozialrechts Gerhard Igl, Kiel, der inzwischen emeritiert ist.
Mit dem seit 2020 geltenden neuen Hebammengesetz wird dem vielzitierten Trend zur Akademisierung namentlich von Gesundheitsberufen ein neues Kapitel hinzugefügt, weil ein (duales) Studium nunmehr (natürlich nur für Neuabsolventen) verpflichtend für die Berufsausübung ist. Die Geburtshilfe ist gem. 4 HebG neben Ärzten den Hebammen vorbehalten.
Es handelt sich um keinen „ausgewachsenen“ Kommentar – was auch seitens Autor und Verlag nicht behauptet wird. Igl beschränkt sich darauf, „Erläuterungen“ nur dort zu geben, wo sich der Sinn von Vorschriften nicht aus den mitgelieferten Begründungen erschließt. Die Erläuterungen sind sodann prinzipiell knapp gehalten. Dennoch verzichtet das Werk nicht darauf, wenigstens gelegentlich weiterführende Literatur zu nennen. Als Anhang wird die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie mitgeliefert. Ein Sachverzeichnis beschließt den Band.
Alles in allem: ein erster Einstieg in ein neues Berufsrecht, das namentlich für alle an der Ausbildung beteiligten Stellen von Interesse sein wird. Was man sich bei allen diesen Themen wünscht, ist der Verweis auf landesrechtliche Regelungen und Zuständigkeiten. Denn der Praktiker will sich ja in seinem Land zurechtfinden. Vielleicht könnte dies im Rahmen einer Neuauflage noch berücksichtig werden.

Zum Schluss für dieses Mal noch ein Werk, das im letzten Jahr zum fünften Mal erschienen ist und das sich speziell mit dem „Sozial für die Soziale Arbeit“ beschäftigt. Trotz der unzähligen Stellen, die in diesem Bereich in Deutschland zu besetzen sind und der entsprechend auch unüberschaubar vielen Fachhochschulen, die das Fach „Soziale Arbeit“ in irgendeiner Form besetzen (staatlich, kirchlich oder privat, dem Themenspektrum kann sich keiner entziehen – zumal die Investitionen, die in ein solches Angebot zu tätigen sind, minimal sein dürften).

Dorothee Frings, inzwischen pensionierte Professorin für Verfassungs- Verwaltungs- und Sozialrecht an der Hochschule Niederrhein, hat nun begonnen, das von ihr geschaffene Werk an Daniela Schweigler zu übergeben, die seit vergangenem Jahr Professorin für Bürgerliches Recht und Sozialrecht an der Universität Duisburg-Essen ist.
Hinzuweisen ist in diesem Kontext auch darauf, dass der Band Teil einer 30-bändigen Reihe „Grundwissen Soziale Arbeit ist“, die jedenfalls nach den Titel zu urteilen keine Wünsche offenlässt. Doch zur Sache: Um zu erschließen, welches – zutreffende – Bild die Autorinnen vom Gegenstand ihres Lehrbuchs haben, zunächst ein Zitat aus dem Vorwort: „Gleichzeitig ist jede klientenorientierte Soziale Arbeit darauf gerichtet, verfügbare Ressourcen bestmöglich nutzbar zu machen. Neben den Kompetenzen jedes einzelnen Menschen und seinen sozialen Bezügen gehören Ansprüche auf Sozialleistungen als finanzielle Ressourcen zu den wichtigen Ressourcen von Menschen in prekären Lebenslagen. Diese zu erschließen, gehört zu den Basisaufgaben Sozialer Arbeit.“
Die Autorinnen gliedern in sieben Kapitel und haben zunächst die „Grundlagen des Sozialrechts“ in Kapitel in durchaus geschickt, indem sie kurz den Begriff des Sozialrechts erklären und einige wesentliche Grundlagen legen, darunter auch „Das Verhältnis zwischen öffentlichen und freien Trägern“ (1.6), dem im Sozialrecht in der Tat Querschnittsfunktion zukommt, ohne dass diesem immer Rechnung getragen würde.
In diesem Eingangskapitel verschwindet ein wenig die historische Entwicklung, die äußerst knapp dargestellt wird – allerdings nicht ohne die wichtige „Fürsorge-Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts von 1954 zu erwähnen und ihre Konsequenzen für das Staat-Bürger-Verhältnis. Das ist ebenfalls selten in den Lehrbüchern.
Dann geht es sogleich sehr praktisch weiter mit der Darstellung des Sozialverwaltungsverfahrens in Kapitel 2, einschließlich des Widerspruchsverfahrens und des Datenschutzes.
Recht knapp ist die Darstellung der „Sozialversicherung“ in Kapitel 3. Beim Thema „Soziale Entschädigung“ (Kapitel 4), in dessen Zentrum das Opferentschädigungsgesetz steht, hätte man sich über einen kurzen Hinweis auf die künftige Rechtslage nach dem SGB XIV gefreut.
Das Kapitel über „Soziale Förderung“ zeigt das Kindergeld , den Kinderzuschlag, das bzw. den Elternurlaub und die Elternzeit, den Unterhaltsvorschuss, das Wohngeld und die Ausbildungsbeihilfen.
Die drei Varianten der Grundsicherung – nämlich für Arbeitssuchende, für nicht Erwerbsfähige (Sozialhilfe) und für Asylbewerber – sind Gegenstand von sechs. Der Band schließt mit einem Kapitel über „Leistungen für Menschen mit Behinderung“ (Kapitel 7).
Der Band zeichnet sich vor allem durch seine gute Lesbarkeit aus und ist mit zahlreichen sinnvollen Beispielen aus der Praxis durchzogen, die die Theorie illustrieren. Vereinzelt gibt es ein Prüfungsschema und immer wieder die Rubrik „Praxistipp“. Der Band zählt zum Besten, was Studierende der Sozialen Arbeit als Hilfsmittel beschaffen können. Dies wird auch unterstrichen durch das angemessene Literaturverzeichnis am Ende des Bandes, das es Studierenden ermöglicht, wissenschaftliche Texte zu erschließen, in denen die Themen des Bandes angemessen vertieft werden können.

Dorothee Frings/ Daniela Schweigler, Sozialrecht für die Soziale Arbeit, 5. Auflage, Stuttgart 2021, 39 Euro (ISBN 978-3-17-039814-6)

Veröffentlicht von on Mrz 21st, 2022 und gespeichert unter BESPRECHUNGEN, LITERATUR. Sie können die Kommentare zu diesem Beitrag via RSS verfolgen RSS 2.0. Gehen Sie bis zum Ende des Beitrges und hinterlassen Sie einen Kommentar. Pings sind zur Zeit nicht erlaubt.

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