Für alle Bundesländer 

Der Pewestorf/Söller/Tölle-Kommentar zum Polizei- und Ordnungsrecht in 3. Auflage 

Ludwig Deist 

Ein juristischer Kommentar kommentiert üblicherweise ein bestimmtes Gesetz. Manchmal kommentiert er darüber hinaus noch weitere kleinere Nebengesetze des in erster Linie kommentierten Gesetzes. Im Polizei- und Ordnungsrecht wäre so etwas zwar vielleicht auch möglich, aber doch längst nicht so sinnvoll wie die Vorgehensweise, die der jüngst in 3. Auflage erschienene Kommentar von Pewestorf/Söller/Tölle gewählt hat. Die diversen einschlägigen Landesgesetze der einzelnen Bundesländer, denn Polizei- und Ordnungsrecht ist nun einmal hauptsächlich Bundesrecht, solange es nicht um das Bundeskriminalamt oder die Bundespolizei geht, die hier ebenfalls zu ihrem Recht kommen, nimmt dieser Kommentar allesamt mit ins Boot. Auch in seiner dritten Auflage bietet dieser „Kommentar für Praxis und Ausbildung“ (womit er sich explizit nicht an die Theoretiker an den Lehrstühlen richtet) eine umfassende Darstellung der in diesem Fachgebiet relevanten Vorschriften für alle Bundesländer sowie – wie bereits erwähnt – auch für das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei.

Doch sind die einzelnen Landespolizeigesetze einander nicht überaus ähnlich? Besteht dieses Werk dann am Ende nicht nur aus Wiederholungen? Nicht, wenn man es anstellt wie Pewestorf, Söller und Tölle. Die drei ausgewiesenen Praktiker des Polizei- und Ordnungsrechts – sie sind ihres Zeichens Richter am Landessozialgericht Baden-Württemberg (Pewestorf), Oberregierungsrat bei der Bundeswehr und Wehrdisziplinaranwalt (Söllner) sowie Kriminaldirektor und Gastdozent für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (Tölle) – behandeln die Landespolizeigesetze sowie das BKAG und das BPolG auf der Basis des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Berlin (ASOG), dessen Regelungen wiedergegeben und mit den korrespondierenden Vorschriften anderer Bundesländer und des Bundes verglichen werden. Das freut uns natürlich hier in Berlin, aber es wäre auch schlichtweg ein Unding, wenn ein anderes (womöglich noch westliches) Bundesland als Basis ausgewählt worden wäre – wozu sind wir hier schließlich Hauptstadt?

Die Neuauflage greift die aktuelle Entwicklung zum Begriff der „drohenden Gefahr“ auf, berücksichtigt die Änderungen im ASOG bis zum Rechtsstand 31.12.2021 insbesondere durch das 23. ASOG-Änderungsgesetz (u.a. Einführung der Kennzeichnungspflicht) ebenso wie Auflage, Gefährderansprache und Sicherheitsgespräch sowie gefahrenabwehrende Umsetzung von Fahrzeugen, Verwendung von „Bodycams“, Regelung präventiver Telekommunikationsüberwachung und Abfrage der Standortdaten, operativer Opferschutz sowie Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger. Schließlich gibt sie einen Überblick über die Berliner ASOG-Neuregelungen im Vergleich zu den Polizeigesetzen der anderen Bundesländer und dem BKAG und BPolG. Außerdem sind auch die zahlreichen Neuerungen durch das 23. ASOG-Änderungsgesetz, mit denen der Gesetzgeber auf den Wandel in der täglichen Praxis der Polizei Berlin als größter Sicherheitsbehörde einer modernen Metropole reagieren will, bereits berücksichtigt.

Alles in allem liefert der Pewestorf/Söller/Tölle mit seinen zahlreichen Formularen sowie Praxistipps und Checklisten zur Hilfestellung auch in seiner 3. Auflage die bewährte Unterstützung.

Pewestorf/Söllner/Tölle
Polizei- und Ordnungsrecht (Kommentar)
Luchterhand Verlag / Wolters Kluwer, 3. Auflage 2022
855 Seiten; 109,00 Euro
ISBN: 978-3-452-29700-6

Veröffentlicht von on Dez 12th, 2022 und gespeichert unter BESPRECHUNGEN, LITERATUR. Sie können die Kommentare zu diesem Beitrag via RSS verfolgen RSS 2.0. Gehen Sie bis zum Ende des Beitrges und hinterlassen Sie einen Kommentar. Pings sind zur Zeit nicht erlaubt.

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