Pfändungsschutz mal anders

Das P-Konto ist da

Oliver Niekiel

Mancher wird zunächst einen Druckfehler vermutet haben, als sich plötzlich das P-Konto seinen Weg durch die Medien bahnte. Mit dem aus der Buchführung bekannten T-Konto verbindet das sogenannte Pfändungsschutzkonto jedoch nichts. Es handelt sich vielmehr um eine seit dem 1. Juli 2010 existierende spezielle Ausprägung des Girokontos. Erwähnung findet es in dem immerhin neun Absätze umfassenden § 850k ZPO.

Der Clou des Kontos liegt in dem automatisch bestehenden Pfändungsschutz. Die Gerichte müssen über den Basispfändungsschutz nicht mehr im konkreten Fall entscheiden. Blockierte Girokonten sollen damit der Vergangenheit angehören. Über einen bestimmten Freibetrag von mindestens 985,12 EUR kann der Kontoinhaber stets verfügen, also beispielsweise Überweisungen tätigen. Dies gilt unabhängig von der Einkunftsart, weshalb auch Kontopfändungsschutz für die Einkünfte Selbständiger besteht. Hat der Kontoinhaber das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende eines Kalendermonats nicht verwendet, wird das verbleibende Guthaben einmalig in den Folgemonat übertragen und steht dann zusätzlich zu dem Freibetrag für den Folgemonat zur Verfügung. Erst wenn das Guthaben auch im Folgemonat nicht verbraucht wird, steht es etwaigen Gläubigern zu.

Das P-Konto muss jedem Inhaber eines Girokontos auf Antrag zur Verfügung gestellt werden, sofern es sich – da der Vollstreckungsschutz ein Individualrecht ist – um ein Einzelkonto handelt und der Betreffende noch nicht über ein P-Konto, etwa bei einer anderen Bank oder Sparkasse, verfügt. Die Umwandlung des normalen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto muss kostenfrei erfolgen. Allerdings muss das P-Konto nicht zwingend zu den gleichen Konditionen geführt werden wie das normale – oftmals sogar kostenfreie – Girokonto. Eine zusätzliche Gebührenbelastung des Kontoinhabers ist also möglich. Die konkrete Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses ist den Banken und ihren Kunden überlassen. So sind die Kreditinstitute insbesondere auch nicht dazu verpflichtet, einem Kunden einen Dispositionskredit einzuräumen.

Ist das Guthaben des bestehenden „normalen“ Girokontos gepfändet worden, kann der Kontoinhaber die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen. Begehrt der Kontoinhaber die Umwandlung seines Girokontos in ein P-Konto und ist der Vorgang binnen vier Wochen seit Eingang des Gerichtsbeschlusses bei der betreffenden Bank vollständig abgeschlossen, so wirkt der mit der Umwandlung verbundene Kontopfändungsschutz schon für den Monat der Pfändung. Das nach wie vor weit verbreitete Problem der Kontolosigkeit wird durch die Einführung des P-Kontos nicht gelöst. Eine ausdrückliche Pflicht zur Einrichtung eines Pfändungsschutzkonto für bislang Kontolose besteht nämlich gerade nicht.

Veröffentlicht von on Sep 13th, 2010 und gespeichert unter DRUM HERUM, NIEKIELS SERVICE ECKE. Sie können die Kommentare zu diesem Beitrag via RSS verfolgen RSS 2.0. Sie können eine Antwort durch das Ausfüllen des Kommentarformulars hinterlassen oder von Ihrer Seite einen Trackback senden

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