„Tübinger Kommentar“ statt „Schönke/Schröder“ und „Schmitt /Köhler“ statt „Meyer-Goßner/Schmitt“ – jeweils in Neuauflage
Rüdiger Rath
Wenn schon ein neuer Name für einen Strafrechtskommentar, dann gleich zweimal. Das dachten sich offenbar die Verantwortlichen im Hause C.H. Beck und nahmen den Generationswechsel bei zwei ihrer Kommentar-Flaggschiffe zum Anlass für eine doppelte Umbenennung: Vergesst also“Schönke/Schröder“ und „Meyer/Goßner/Schmitt“! (Die Älteren werden sich vielleicht sogar fragen: Ist das nicht der Kleinknecht?!) Von nun an gibt es nur noch den Schmitt/Köhler-Kommentar zur Strafprozessordnung und den Tübinger Kommentar zum Strafgesetzbuch.
Ansonsten aber, und das ist sicherlich eine gute Nachricht, bleibt in beiden Kommentierungen mehr oder weniger alles beim Alten. Der „Tübinger Kommentar“ hat sich den Slogan „Aus Tradition modern“ zugelegt und sieht sich als „Mittler zwischen Wissenschaft und Praxis“. Und da der ursprüngliche Namensgeber Prof. Dr. Horst Schröder lange Jahre einen Lehrstuhl in Tübingen hatte und das auch auf seine Nachfolger zutrifft, enstand die Idee für die neue Bezeichnung. Die 31. Auflage berücksichtigt alle Änderungsgesetze der vergangenen Jahre, u.a. die Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche, das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder, die Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet, die Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern, die Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), die Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, das Cannabisgesetz, die Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung, das Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts und das Gesetz zur Änderung des SchwangerschaftskonfliktG. Die neueste Literatur und Rechtsprechung sind ebenfalls umfassend eingearbeitet.
Der neue „Schmitt/Köhler“ schmückt sich nun mit dem Slogan „Stets präsent in allen Gerichtssälen“ und sieht sich als „Maßstab und die Referenz zur StPO“. Die Neuauflage berücksichtigt alle aktuellen Entwicklungen im Strafverfahrensrecht seit März 2024 bis März 2025, u.a.: das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz vom 27.12.2024, das Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 7.11.2024, das Justizstandort-Stärkungsgesetz vom 7.10.2024, das Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts vom 30.7.2024, das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.7.2024, das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.7.2024, das Gesetz zur Durchführung der VO (EU) 2022/2065 sowie zur Durchführung der VO (EU) 2019/1150 usw. vom 6.5.2024 sowie das Cannabisgesetz vom 27.3.2024. Das neue Autorenteam besteht aus Dr. Bertram Schmitt, bis 2015 Richter am Bundesgerichtshof und seither Richter am Internationalen Strafgerichtshof und Honorarprofessor an der Universität Würzburg, sowie Marcus Köhler, Richter am Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) und Lehrbeauftragter an der Universität Leipzig.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass beide Veröffentlichungen auch unter neuem Namen für eine unverändert zuverlässige Expertise im Strafrecht stehen.
Tübinger Kommentar zum Strafgesetzbuch
Verlag C.H. Beck, 31. Auflage 2025
3.555 Seiten; 199,00 Euro
ISBN: 978-3-406-80986-6
Schmitt/Köhler
Strafprozessordnung (Kommentar)
Verlag C.H. Beck, 68. Auflage 2025
2.904 Seiten; 119,00 Euro
ISBN: 978-3-406-82400-5