Der von Münch/Kunig ist in achter Auflage erschienen
Matthias Wiemers
Als 1974 der erste Band der dreibändigen ersten Auflage dieses Kommentars erschient, handelte es sich praktisch um den „Bochumer Kommentar“ zum Grundgesetz. Und wenn man Berichten bekannter Rechtswissenschaftler aus den Bochumer Jahren Glauben schenken darf, dann muss das eine ganz besondere Atmosphäre in den Betonbunkern in Bo-Querenburg gewesen sein.
Die Farbe des Kommentars kam vom Athenäum Verlag in Bad Homburg, aber bereits der zweite Band erschien bei Beck, und der Kommentar wurde nun zitronengelb.
Seit der 6 Auflage (2012) ist das Werk nun nur noch zweibändig, und nach einer Verjüngungskur einschließlich der Übernahme durch zwei neue Herausgeber in der siebten Auflage, liegt nun seit Ende letzten Jahres die achte Auflage vor. Da die Herausgeber Jörn Axel Kämmerer und Markus Kotzur inzwischen beide in Hamburg tätig sind, kann man jedenfalls in dieser Hinsicht heute von einem „Hamburger Kommentar“ sprechen.
Der erste, wieder bis Artikel 69 GG reichende Band beginnt mit einer Neukommentierung des Artikels 1 über Menschenwürdegarantie und Grundrechtsbindung durch Kotzur. Die weiteren Kommentierungen liegen zumeist in bereits bewährten Händen. Besonders interessant erscheint jeweils, wie die Autorinnen und Autoren die gerade von ihnen kommentierte Norm sehen, wenn man in den jeweils letzten Abschnitt D. „Kritische Würdigung“ schaut. Besonders deutlich ist hier etwa Kämmerer bei Artikel 12: Die geltende Fassung des Art. 12 Abs. 1 erscheint unzeitgemäß“, und auch die beiden anderen Absätze werden kritisiert. Wenn man noch andere Debatten wie etwa die Auswechslung des Begriffs „Rasse“ in Art. 3 Abs. 3 GG hinzunimmt, aber gleichzeitig auf die ständigen Änderungen des GG seit seinem Inkrafttreten betrachtet, dann liegt es nahe, auch hier zur Korrektur zu greifen. Andererseits kann man sich keine deutlichere Verteidigung des bestehenden Wortlauts vorstellen als diejenige von Bryde und Wallrabenstein beim Artikel 14. Wieder ganz in die andere Richtung geht der Kommentar von Vasel zu Artikel 91e, der zu recht – eine Formulierung Kerstens aufgreifend – „Verfassungsverwaltungsrecht“ genannt wird. Wenn wir aktuell über notwendige Reformen im Sozialrecht nachdenken, dann ist sicherlich die nicht einmal durch das BVerfG erzwungene Konstitutionalisierung auch von Verwaltungsstrukturen ein Reformhindernis erster Güte. Das vielgelobte Grundgesetz ist in den Jahren seiner Existenz eigentlich permanent verschlechtert worden, wie sich auch anhand kritischer Stellungnahmen zu anderen missglückten Normen zeigt.
Insgesamt fällt auf, dass die Abstände des Neuerscheinens bei diesem Kommentar kürzer werden, weil er nach nur vier Jahren wieder erscheint, während es zuvor neun Jahre waren. Der Kommentar hat nicht nur den Wandel im Kreis der Bearbeiter überstanden (von den Gründungsherausgebern Ingo von Münch und Philip Kunig finden sich nun keine Texte mehr darin), sondern auch die Komprimierung auf zwei Bände. Der Kommentar bietet nicht nur grundsolide Kommentierung, sondern auch Aktualität. Und diese ist leider angesichts in immer kürzeren Abständen erfolgter Verfassungstextänderungen nur allzu wichtig geworden. Der Kreis der Nutzer darf hoffen, dass der heute seit 50 Jahren im selben Verlag erscheinende Kommentar seine Form behalten möge – auch in äußerer Hinsicht.
von Münch/Kunig
Grundgesetz (Kommentar) in zwei Bänden
Verlag C.H. Beck, 8. Auflage 2025
4.824 Seiten; 379 Euro
ISBN: 978-3-406-81840-0