Kinder- und Jugendhilfe in der Transition

Der „Frankfurter Kommentar“ zum SGB VIII erlebt seine zehnte Auflage

Matthias Wiemers

Seit etwa 50 Jahren gibt es zum Jugendhilferecht den „Frankfurter Kommentar“, zunächst zum Jugendwohlfahrtsgesetz, dann zum SGB VIII und seit der sechsten Auflage im Nomos Verlag, wo er inzwischen regelmäßig erscheint. Die mir vorliegende 8. Auflage stammt von 2018 und weist nur 48 Seiten weniger Umfang auf. Hier wird also stetig kommentiert, während der Gesetzgeber sich vor einigen Jahren vorgenommen hat, die Kinder- und Jugendhilfe weiterzuentwickeln, wovon jetzt als wesentliches Ziel nur noch die Zusammenführung aller Leistungen für junge Menschen mit Behinderungen im SGB VIII und damit deren Herausnahme aus dem SGB IX verfolgt wird – angekündigt im Kinder- und Jugendstärkungsgesetz 2021 und festgelegt in der Übergangsvorschrift des § 108 SGB VIII. Das Kinder- und Jugendhilferecht befindet sich gewissermaßen in Transition zur Inklusion. Anhand der weiterlaufenden sozialpolitischen Debatten und der Überlegungen, die Lasten des Sozialstaats abzumildern, sind zusätzliche Leistungen auch hier ins Gerede gekommen. Wir dürfen also einerseits abwarten, ob hier nicht noch Änderungen vorgenommen werden, andererseits zeigt die jetzt regelmäßig erfolgte Neuauflage den aktuellen Stand der Entwicklungen. Die Herausgeber begrüßen im Vorwort zwei neue Autorinnen, nämlich Katharina Lohse und Prof. Dr. Ulrike Urban-Stahl, ausgeschieden ist der Bearbeiter Norbert Struck.
Auch diesmal haben wieder die drei Herausgeber – nach einem ausführlichen Literaturverzeichnis – eine Einleitung verfasst, die den Nutzer in das Thema Kinder- und Jugendhilfe knapp einführt und am Schluss auch einen kleinen Abschnitt über die „Zukunft des SGB VIII“ (Rdnr. 41 ff.) enthält.
Besonders hervorzuheben sind mehrere Anhänge. So enthält § 50 SGB VIII über die Mitwirkung des Jugendamtes in Verfahren in Familiensachen einen Anhang zum familiengerichtlichen Verfahren. Dies ist sehr sinnvoll, weil ansonsten Kinder- und Jugendhilfesachen – noch in der Tradition des alten Fürsorgerechts stehend – vor das Verwaltungsgericht gehören, während für das familiengerichtliche Verfahren bekanntlich nicht einfach die ZPO, sondern das FamFG gilt, das Beschäftigte des Jugendamts gleichermaßen kennen müssen wie die VwGO.
Am Ende des Bandes finden wir dann in einem Anhang I das praktisch enorm wichtige Gesetz zur Kooperation und Information in Kinderschutz (KKG) und als Anhang II eine Darstellung des Sozialverwaltungsverfahren und Rechtsschutz. In meiner achten Auflage gab es statt des KKG noch einen Anhang über „Rechtsfolgen bei der Verletzung fachlicher Standards“, der gar nicht schlecht war – obwohl, wie darin ausgeführt, es natürlich in der Sozialpädagogik nicht die fachliche Methode für die konkrete Bedarfslage gibt. Dass darauf verzichtet wurde, ist gleichwohl etwas schade.
Nicht unterschätzt werden darf allerdings die Handlichkeit des Kommentars und dass – wie bereits erwähnt – der Umfang nur sehr moderat gestiegen ist.
Insgesamt bietet der Kommentar eine solide Kommentierung zunächst der Regelungen des SGB VIII selbst, bezieht aber – soweit erforderlich – auch andere Rechtsvorschriften ein, die der Sozialgesetzgeber mit seinem Gesetz nicht obsolet machen konnte. Beispielhaft sei hier nur darauf hingewiesen, dass die Kommentierung zu § 74 – Förderung der freien Jugendhilfe – auch Ausführungen zum Subventionsrecht, zum Beihilferecht und zum Gemeinnützigkeitsrecht macht (Rdnr. 31 ff.). Dies kann selbstverständlich nur eine Sensibilisierung bewirken; im Zweifel wird man sich dann weiterer Hilfen bedienen müssen, wenn Unsicherheiten fortbestehen.
Der Band ist – sieht man von Großkommentaren ab – der traditionelle Kommentar zu dieser Materie und kann Praktikern uneingeschränkt empfohlen werden.

Münder / Meysen / Trenczek
Frankfurter Kommentar zum SGB XIII
Nomos Verlag, 10. Auflage 2026
1.245 Seiten; 89,00 Euro
ISBN: 978-3-7560-3025-5

Veröffentlicht von on Juli 27th, 2026 und gespeichert unter BESPRECHUNGEN, LITERATUR. Sie können die Kommentare zu diesem Beitrag via RSS verfolgen RSS 2.0. Gehen Sie bis zum Ende des Beitrges und hinterlassen Sie einen Kommentar. Pings sind zur Zeit nicht erlaubt.

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