Weil einfach einfach einfach ist
Oliver Niekiel
Am 2. Februar 2011 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf für das sogenannte Steuervereinfachungsgesetz 2011 beschlossen. Der Gesetzesentwurf, der unter anderem auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums einsehbar ist, enthält zahlreiche Neuerungen, die nachfolgend im Überblick dargestellt werden.
Bestimmte Personen, insbesondere Arbeitnehmer, sollen künftig die Möglichkeit bekommen, ihre Einkommensteuererklärung nur noch alle zwei Jahre abzugeben. Die Pflichtveranlagung von Geringverdienern soll unter bestimmten Voraussetzungen der Vergangenheit angehören. Für Land- und Forstwirte sollen sich die Steuererklärungsfristen ändern. Statt der bislang insgesamt sieben möglichen Tarif- und Veranlagungsarten für Eheleute soll es künftig derer nur noch vier geben. Für (werdende) Eltern interessant: Betreuungskosten für Kinder sollen auch dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn die Eltern die persönlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllen. Derzeit sind Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zu 14 Jahren lediglich absetzbar, wenn beide Eltern einer Berufstätigkeit nachgehen oder eben besondere persönliche Umstände vorgebracht werden. Das Einkommen volljähriger Kinder soll für die Gewährung von Kindergeld oder die Gewährung des Kinderfreibetrages keine Rolle mehr spielen. Stipendien sollen künftig auch dann steuerfrei sein, wenn sie nur mittelbar aus öffentlichen Mitteln geleistet werden. Einzelne Steuerbefreiungen sollen hingegen ganz wegfallen (unter anderem die Steuerbefreiungen für Entschädigungen ehemaliger deutscher Kriegsgefangener, Ehrensold, Bergmannsprämien). Der Werbungskosten-Pauschbetrag soll für Arbeitnehmer um 80 € auf dann 1.000 € erhöht werden. Wer den Weg zur Arbeitsstätte abwechselnd mit dem PKW und öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt, muss bislang mitunter umfangreichen Aufzeichnungspflichten nachkommen. Anstelle der derzeit geltenden tageweisen Vergleichsrechnung soll aus Vereinfachungsgründen eine jährliche treten. Bei Vermietungen von Immobilien zu einer Miete von mehr als 66% der ortsüblichen Miete soll künftig von einer in vollem Umfang entgeltlichen Vermietung ausgegangen werden, sodass Werbungskosten vollumfänglich geltend gemacht werden können (keine Aufteilung). Ein Betrieb im steuerrechtlichen Sinne soll künftig bis zu einer ausdrücklichen Aufgabeerklärung des Betriebsinhabers als fortgeführt behandelt werden. Betriebliches Vermögen soll im Rahmen der Erbschaftsteuer einem neuen Feststellungsverfahren unterworfen werden. Bei der Meldung von Auslandssachverhalten sind Erleichterungen vorgesehen. Betriebsprüfungen sollen zeitnäher durchgeführt werden. Einkünfte aus Kapitalvermögen sollen bei der Berücksichtigungsfähigkeit von Spenden und außergewöhnlichen Belastungen in Zukunft nicht mehr mit einbezogen werden. Darüber hinaus sollen Spenden für die Folgen von Naturkatastrophen einfacher berücksichtigt werden können.
Die Gebühren für die Erteilung verbindlicher Auskünfte, deren Verfassungsmäßigkeit der BGH derzeit prüft, sollen in Teilen wegfallen. Die elektronische Lohnsteuerkarte soll ab 2012 abrufbar sein. Nach dem Grunderwerbsteuergesetz erforderliche Veräußerungsanzeigen sollen beispielsweise in elektronischer Form möglich sein. Geplant ist ferner die Bereitstellung einer vorausgefüllten Steuererklärung, in der die bekannten Daten des Steuerpflichtigen bereits eingetragen sind. Insbesondere auch für Rentner sind entsprechende Vereinfachungen geplant. Daneben sollen die Steuererklärungsformulare insgesamt verständlicher gestaltet werden. Die Anforderungen an die bestehenden Nachweispflichten für die Umsatzsteuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen sollen gelockert werden. An die Anerkennung elektronischer Rechnungen sollen für Zwecke der Umsatzsteuer künftig geringere Anforderungen gestellt werden.
Die dargestellten Änderungen sind – so sie denn umgesetzt werden – zahlreich. Gleichwohl dürfte sich den Steuerberatern auch auf der Grundlage des „vereinfachten“ Steuerrechts ein breites Tätigkeitsfeld bieten.