Jetzt neu: Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Oliver Niekiel
Die juristischen Fachzeitschriften sind seit mehreren Monaten voll davon und dem Deutschen Anwaltverein war ihre Einführung sogar eine Sonderdepesche wert. Die Rede ist von der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, kurz PartG mbB. Am 5. Juli 2013 und somit noch vor der Sommerpause hat das sogenannte „Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater“ die Hürde Bundesrat genommen. Hintergrund dieses Gesetzes war und ist die Tatsache, dass das Haftungskonstrukt der klassischen Partnerschaftsgesellschaft im Sinne des PartG von den Angehörigen der freien Berufe zuweilen als unbefriedigend empfunden wird. Zwar bietet die PartG den Vorteil der steuerlichen Transparenz und lässt unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 2 PartGG auch eine Haftungskonzentration zu. Sind nämlich nur einzelne Partner einer PartG mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so haften nur sie für berufliche Fehler neben der Partnerschaft. Insbesondere bei größeren Zusammenschlüssen von Rechtsanwälten soll dies jedoch immer wieder zu praktischen Schwierigkeiten geführt haben, weil dort nicht selten Aufgaben von einzelnen Teams innerhalb der Gesellschaft bearbeitet werden. Dabei können die zusammenarbeitenden Partner aufgrund ihrer unterschiedlichen Spezialisierung die einzelnen Beiträge der anderen aber in der Regel weder inhaltlich noch dem Umfang nach vollständig überblicken und deshalb auch nicht verantworten. Insbesondere anwaltliche Großkanzleien operieren wohl auch deshalb immer häufiger in der Rechtsform der Limited Liability Partnership (LLP), also einer Gesellschaftsform nach englischem Recht (ein Blick in die ganzseitigen farbig gestalteten Stellenanzeigen der NJW bestätigt dies). Die PartG mbB soll nunmehr eine deutsche Alternative zur LLP sein. Es handelt sich bei der PartG mbB nicht um eine neue Gesellschaftsform, sondern – ähnlich wie die UG (haftungsbeschränkt) nur eine spezielle Form der GmbH ist – um eine besondere Ausprägung der bereits bekannten Partnerschaftsgesellschaft im Sinne des PartG, die sich ja trotz aller Kritik insbesondere auch bei Rechtsanwälten und Steuerberatern schon großer Beliebtheit erfreut. Die Besonderheit der PartG mbB liegt darin, dass sie einerseits – wie auch die klassische PartG – aus steuerlicher Sicht transparent ist, die Besteuerung also auf der Ebene der Gesellschafter (und nicht auf der Ebene der Gesellschaft) vorgenommen wird, und anderseits eine Haftungsbeschränkung vorsieht. Mit der PartG mbB wird die Haftung für Fehler im beruflichen Bereich, etwa bei einer fehlerhaften Rechtsberatung, auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die Haftung für alle anderen Schulden (aus Miet- oder Kaufverträgen etwa) bleibt hingegen unbeschränkt bestehen. Der Name der Partnerschaft muss demgemäß zum Schutze des Rechtsverkehrs den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Als Ausgleich für die Haftungsbeschränkung besteht ein berufsrechtlich geregelter Versicherungsschutz. Für eine aus Anwälten, d. h. aus Rechtsanwälten und/oder Patentanwälten bestehende PartG mbB ist als Mindestversicherungssumme ein Betrag von 2,5 Millionen Euro vorgesehen. Eine aus Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern bestehende PartG mbB muss dagegen mit nur einer Millionen Euro versichert sein. Weitere freie Berufe mit gesetzlichem Berufsrecht können durch eine entsprechende Regelung in ihrem Berufsrecht hinzutreten und die PartG mbB für sich nutzen. Die PartG mbB wird daher oftmals als „offene Plattform“ bezeichnet. Es wird daher spannend zu beobachten sein, ob wir unser Haus demnächst von einer Architekten-PartG mbB planen und die Sommergrippe bei einer Ärzte-PartG mbB behandeln lassen werden. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger jedenfalls verkündete bereits: „Wo das Gewerbe die GmbH & Co. KG hat, bekommen die Freiberufler die PartG mbB“. Interessant dürfte die PartG mbB bei aller Euphorie aber in erster Linie für solche Freiberufler sein, denen die Rechtsprechung den Weg in die GmbH & Co. KG derzeit verwehrt. Diesen Weg ist jüngst der BGH mit Urteil vom 18. Juli 2011 gegangen, indem er den Anwälten den Zusammenschluss in einer GmbH & Co. KG aus berufsrechtlichen Gründen untersagte (lesenswertes Urteil, abrufbar auf der Homepage des BGH). Das BVerfG hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss zum 6. Dezember 2011).