Oliver Niekiel
Im Anschluss an die vorausgegangene Ausgabe der Justament werden nachfolgend weitere Steuertipps für Referendare gegeben.
Umzugskosten werden nur dann als Werbungskosten anerkannt, wenn der Referendar aufgrund der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit die Wohnung wechselt oder aus sonst einem Grund näher an die Arbeitsstätte heranzieht. Die Anfahrtszeitersparnis muss dabei erheblich sein, d.h. mindestens eine Stunde täglich betragen. Zeitersparnisse von Ehegatten dürfen dabei nicht addiert werden. Kinderbetreuungskosten sind immer privat veranlasst, auch wenn sie durch die Referendarstätigkeit der Eltern bedingt sind. Eine Erfassung als Werbungskosten ist daher nicht möglich.
Kosten der Kontoführung sind berücksichtigungsfähig, soweit sie beruflich veranlasst sind. Die Finanzverwaltung erkennt pro Jahr einen Betrag von 16 EUR ohne Nachweis an. Aufwendungen für Telefon, Telefax und Internetnutzung können als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie auf die Referendarstätigkeit entfallen. Der abzugsfähige Teil bemisst sich nach dem Verhältnis des beruflichen Anteils zu den Gesamtkosten und kann insbesondere durch Einzelgesprächsnachweis ermittelt werden.
Kosten einer doppelten Haushaltsführung sind lediglich dann zu berücksichtigen, wenn der Referendar sowohl am Ausbildungsort als auch an seinem ursprünglichen Wohnsitz eine eigene Wohnung unterhält. Erforderlich ist jeweils ein eigener Hausstand, ein Zimmer im Haushalt der Eltern genügt nicht. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürften für Referendare (wie auch für den überwiegenden Teil der übrigen Bevölkerung) nach nunmehr geltender Rechtslage gänzlich außer Acht zu lassen sein.
In Form von Pauschbeträgen sind die sogenannten Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen und Einsatzwechseltätigkeit anzusetzen. Der Einzelnachweis von Verpflegungsmehraufwendungen berechtigt dabei nicht zum Abzug höherer Beträge. Die Pauschbeträge betragen bei Abwesenheit von 24 Stunden 24 EUR, bei mindestens 14 Stunden 12 EUR und bei mindestens 6 Stunden 6 EUR.
Sonderausgaben
Sonderausgaben sind Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind und demgemäß unbeachtlich wären, wenn der Gesetzgeber keine besonderen Regelungen zu deren Berücksichtigung geschaffen hätte. Von Bedeutung sind insbesondere Vorsorgeaufwendungen (Anteil zur gesetzlichen Krankenversicherung, Beiträge zu Haftpflichtversicherungen usw.), Altersvorsorgebeträge sowie Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge und Spenden). Zum Teil werden im Bereich der Sonderausgaben Pauschbeträge berücksichtigt.
Korrekturassistenz
Oftmals sind Referendare nebenbei als Korrekturassistenten an der Universität tätig und erzielen auf diese Weise Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Einige – aber nicht alle – Finanzbehörden sehen hierin eine „vergleichbare Tätigkeit“ im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG mit der Folge der Steuerfreiheit bis zu einer Höhe von 2.100,- EUR. Keine Schwierigkeiten mit der Anerkennung wird es insoweit regelmäßig im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Lehrbeauftragter („AG-Leiter“) geben.
Verlustabzug
Speziell für Referendare, die ihre Tätigkeit erst im Laufe eines Kalenderjahres aufnehmen, kann die Möglichkeit der gesonderten Verlustfeststellung von Interesse sein. Erleidet ein Steuerpflichtiger in einem Kalenderjahr einen Verlust (insbesondere durch hohe Werbungskosten), den er nicht mit anderen positiven Einkünften aus demselben Jahr ausgleichen kann, so ist eine Verrechnung mit positiven Einkünften der nachfolgenden Jahre möglich (sogenannter Verlustvortrag).
Abgabe der Steuererklärung
Die allgemeine Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2008 und die Erklärung zur Feststellung eines etwaigen Verlustvortrages läuft bis zum 31. Mai 2009. Vordrucke hält jedes Finanzamt in Papierform und zumeist auch auf CD-ROM („Elster“) bereit. Die entsprechenden Formulare sind ferner auf den Internetpräsenzen der meisten Oberfinanzdirektionen abrufbar. Zuständig für die Bearbeitung der Steuererklärung (und der sich hoffentlich ergebenden Erstattung) ist das sogenannte Wohnsitzfinanzamt, also die Behörde, die für den Wohnort des Referendars zuständig ist. Dieses ist nicht zwingend identisch mit dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abgeführt wurde.
Einspruch
Zum Vorgehen gegen den Einkommensteuerbescheid bietet sich die Möglichkeit der Einspruchserhebung binnen eines Monats. Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, die den Bescheid erlassen hat und soll (nicht muss) begründet werden. Kosten entstehen hierdurch zwar nicht, allerdings erhält man auch im Falle des Obsiegens keine Erstattung der eigenen Aufwendungen, etwa für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Anderes gilt dann, wenn im Rahmen eines späteren Klageverfahrens die Hinzuziehung im Vorverfahren für notwendig erachtet wird.
Vorstehende Tipps erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Gleichwohl dürften die für Referendare bedeutsamen Problemkreise angesprochen worden sein. Bei Erstellung der Einkommensteuererklärung sollte man stets Folgendes im Hinterkopf haben: „Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat das Recht, Steuern zu sparen“ (BGH-Entscheidung aus dem Jahre 1965).