Ausländer recht!

Eine Einführung ins Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht im Assessorexamen, Teil 1

Anna Buchenkova

Ausländer in Deutschland (Foto: privat)

Ausländer in Deutschland (Foto: privat)

Ausländerrecht?! Was ist es? Wo ist es geregelt? Gibt es ein Ausländergesetz? Steht es im Schönfelder oder vielleicht im Sartorius? Während des Studiums kommt man damit kaum in Berührung. Aber das Ausländerrecht gibt es tatsächlich. Als Rechtsreferendar oder auch als Berufsanfänger steht man manchmal vor solchen unlösbaren Fragen wie: Unter welchen Voraussetzungen kann ein deutscher Arbeitgeber einen Ausländer beschäftigen, wie sieht es mit der Eheschließung zwischen Deutschen und Ausländern aus? Und was muss man in einem Strafverfahren berücksichtigen?

Hier sind ein paar nützliche Informationen, um den Einstieg in diese Materie zu erleichtern.

Einreise und Aufenthalt

In der Bundesrepublik Deutschland gilt das Prinzip: Keine Einreise und daher auch keinen Aufenthalt ohne Erlaubnis (davon sind diejenigen ausgenommen, die in die Bundesrepublik illegal eingereist sind). Das Gesetz unterscheidet zwischen einem Visum und einer Aufenthaltserlaubnis.
in Visum wird vor der Einreise in die Bundesrepublik erteilt. Für die Erlangung eines Visums muss ein Antrag bei der deutschen Auslandsvertretung in dem Heimatstaat gestellt werden (§ 71 II AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag in dem Bundesgebiet erteilt (§ 7 I 1, II 1 AufenthG). Diese ist befristet und wird zu einem bestimmten Zweck erteilt.

Die wichtigsten Aufenthaltszwecke sind:

a)    Ausbildung- und Studienzwecke gemäß §§ 16 ff. AufenthG. Darin wird eine Aufenthaltserlaubnis Schülern, Studenten und Dozenten für die Dauer der Ausbildung oder Tätigkeit im Bundesgebiet erteilt.

b)    Erwerbstätigkeit gemäß §§ 18 ff. AufenthG. Diese Regelung gilt vor allem für die qualifizierten Bewerber. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die Zustimmung der Arbeitsagentur für Arbeit nach § 18 II AufenthG erforderlich.

c)    Völkerrechtliche und humanitäre Aufenthaltszwecke nach §§ 22 ff. AufenthG. Diese Regelungen gelten für die Ausländer, deren Asylverfahren erfolglos verlaufen ist. Der rechtmäßige Aufenthalt wird danach jedoch gewährt, weil der Asylbewerber nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren kann.

d)    Familiennachzug gemäß §§ 27 ff. AufenthG. Diese Regelungen sind Ausfluss des Art. 6 I GG. Danach kann ausländischen Angehörigen eines Ausländers oder Deutschen die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. In der Praxis sind die sog. Scheinehen und die sog. Zwangsehen problematisch.

Aufenthaltsbeendigung und Ausreise

In der Regel erlischt die Aufenthaltserlaubnis mit dem Ablauf der befristeten Geltungsdauer (§§ 50 ff. AufenthG).

Es sind aber auch die Rücknahme und der Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis möglich (§§ 51, 52 AufenthG)

Die schärfste Form der Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ist die Ausweisung eines Ausländers. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen einer zwingenden Ausweisung gemäß § 53 AufenthG, einer Regelfallausweisung gemäß § 54 AufenthG und einer Ermessensausweisung gemäß § 55 AufenthG.

Privilegierungen

Das AufenthG sieht Privilegierungen u. a. für die Unionsbürger vor.

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU (Unionsbürger) sind nach § 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30.07.2004  und nach §§ 1 II. Nr. 1, 4 AufenthG privilegiert. Sie bedürfen weder ein Visum für die Einreise in die Bundesrepublik noch einer Aufenthaltserlaubnis.

Ausländerrechtliche Verfahrensregelungen

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG.
Die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellt einen den Antragssteller belastenden Verwaltungsakt dar.

Wird eine Ausreisefrist von der Ausländerbehörde festgesetzt, kann der Ausländer dagegen eine Feststellungsklage auf Feststellung des Fortbestehens seiner Aufenthaltserlaubnis erheben.

Für die Examensklausuren ist insbesondere § 84 AufenthG von Bedeutung. Danach haben Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung.

Staatsangehörigkeitsrecht

Einige Normen knüpfen an die Eigenschaft „Deutscher“. So z.B. darf in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer Deutsche oder Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist.
Auch einige Artikel des Grundgesetzes gelten nur für Deutsche: Art. 8, 9 I, 11, 12, 33 II.

Was bedeutet eigentlich die Staatsangehörigkeit? Wie kann man die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben oder verlieren?

Die Staatsangehörigkeit ist rechtlicher Ausdruck der Zugehörigkeit des Einzelnen zum Staatsvolk.

Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) sieht folgende Erwerbsgründe vor:

a)    Nach dem Grundtatbestand des § 4 I StAG erwirbt man die deutsche Staats-angehörigkeit durch die Geburt und zwar auch dann, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
b)    Nach § 6 StAG kann man die deutsche Staatangehörigkeit durch die Adoption von einem Deutschen erwerben.
c)    Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch durch einen Hoheitsakt verliehen werden. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der Anspruchseinbür-gerung gemäß § 10 StAG und der Ermessenseinbürgerung gemäß §8 StAG. Andere Tatbestände der Ermessenseinbürgerung sind § 9 I StARegG, § 21 II HeimatAuslG uns Art. 42 der Genfer Flüchtlingskonvention.

Das StAG enthält auch die Verlustgründe der deutschen Staatsangehörigkeit. Diese sind u.a.:

a)    Entlassung nach § 18 StAG. Dies ist der Fall, wenn ein Deutscher auf einen entsprechenden Antrag hin aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er in einem anderen Land den Erwerb der Staatsangehörigkeit beantragt hat und ihm dieser Erwerb zugesichert wurde.
b)    Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit: mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verliert ein Deutscher gem. § 25 Abs. 1 StAG automatisch seine deutsche Staatsangehörigkeit.
c)    Verzicht gemäß § 26 StAG. Ein Deutscher kann auch auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt.

Das war’s auch für den Anfang. Zum 01.01.2009 sind sowohl das Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz als auch das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft getreten. Dazu aber erst im zweiten Teil .

Veröffentlicht von on Nov. 9th, 2009 und gespeichert unter AUSBILDUNG. Sie können die Kommentare zu diesem Beitrag via RSS verfolgen RSS 2.0. Sie können eine Antwort durch das Ausfüllen des Kommentarformulars hinterlassen oder von Ihrer Seite einen Trackback senden

1 Antwort for “Ausländer recht!”

  1. Stanislava sagt:

    Das Thema, mit dem sich Frau Buchenkova auseinandergesetzt hat, ist für uns Ausländer sehr wichtig. Wir alle kennen diese Schritte mit dem Visum und Aufenthaltserlaubnis u.a. Das was man in den meisten Fällen nicht kennt, sind die Details und die Feinigkeiten. Ein großes Teil der Ausländer kennt nicht mal seine Rechte und Pflichten sowohl vor der Einreise ins Land als auch danach und lebt jahrelang in Angst, ob das was man tut das richtige ist und ob man nicht irgendwo doch das Gesetz bricht? Mittels solchen Artikeln und Themen wird den Ausländern , die auf dem Territorium des Landes leben viel geholfen. Ich kann Frau Buchenkova nur herzlich begrüssen!

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