Frankfurter Kommentar – Band zwei

Der Kommentar über den ersten Teil des AEUV

Matthias Wiemers

Der „Frankfurter Kommentar“ bietet eine der umfangreichsten Kommentierungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dabei hat sich Mitherausgeber Ulrich Häde sowohl der Präambel als auch dem ersten Artikel sowie Titel I (Art. 2 bis 6) AEUV angenommen.
Bei der Präambel geht Häde sowohl auf die Entwicklungsgeschichte, den eigentlichen Begriff und Rechtscharakter der Präambel sowie dann auf jeden einzelnen der Erwägungsgründe ein. Soweit Rechtsprechung hierzu vorliegt, wird diese nachgewiesen, werden Bezüge zur Literatur hergestellt.
Artikel 1 AEUV ist der Ort, an dem Grundsätzliches zur Rechtsnatur des Gemeinschaftsrechts – hier schon als Unionsrecht bezeichnet – gesagt wird, etwa zur Frage, ob das EU-Primärrecht als Verfassungsrecht bezeichnet werden kann (zustimmend bei Rdnr. 4). Auch die grundlegende Rechtsprechung von EuGH und BVerfG zur Rechtsnatur des Gemeinschaftsrechts wird referiert. Die unterschiedlichen Erscheinungsformen des Primärrechts werden dargestellt und auch die jeweiligen Modalitäten ihre Änderung.
Artikel 2 AEUV ist die Zentralvorschrift über die Gesetzgebungskompetenzen, zu der Häde etwa auch darstellt, welche Diskussionen hierüber im Zusammenhang mit dem Vertrag von Lissabon geführt wurden und warum bislang von dem einmal postulierten Vorhaben, Kompetenzen der EU wieder zurückzuführen und zur Klarstellung eine Systematik analog den Kompetenzverteilungsregeln des GG einzuführen, als Ziele nicht weiter verfolgt wurden (Rdnr.12 ff., 17 ff.). Die nachfolgenden Kommentierungen über die einzelnen Zuständigkeitstypen sind eher knapp gehalten.
Titel II über die allgemein geltenden Bestimmungen ist von unterschiedlichen Autoren kommentiert, wobei die Vorschriften über die Integrationsklausel Umweltschutz (Art. 11, Sebastian Heselhaus), die Querschnittsklausel Verbraucherschutz (Art. 12, Martin-Schmidt-Kessel), die Querschnittsklausel Tierschutz (Art. 13, Heselhaus), Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (Art. 14, Markus Krajewski), den Grundsatz der Offenheit (Art. 15, Heselhaus), Datenschutz (Art. 16, Heinrich Amadeus Wolff) und des Artikels über Kirchen- Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften (Art. 17, Walter Michl) umfangreicher ausgeleuchtet werden. In diesem ersten Titel erschließt sich schon weitgehend der Charakter der EU und ihrer Organe. Michl setzt seine Kommentierung mit Vorschriften des zweiten Teils über Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft fort (Art. 18, 19) und wird von Heselhaus abgelöst (Art. 20 bis 25).
Den Rest des Bandes macht der Dritte Teil über die internen Politiken und Maßnahmen der Union aus, der den Binnenmarkt (Art. 26, 27), den freien Warenverkehr (Art. 28 bis 37), Landwirtschaft und Fischerei (Art. 38 bis 44), Freizügigkeit, freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Art. 45 bis 66), den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Art. 67 bis 89) und den Verkehr (Art. 90 bis 100) umfasst.
Befinden wir uns damit im Zentrum dessen, was auch für die Wirtschaft in den Mitgliedstaaten relevant ist, so wird hier der Praktiker besonders angesprochen durch die Versuche, die für diesen häufig nicht sehr eingängige Rechtsprechung des EuGH zu systematisieren. Dies kann in einem Großkommentar einfach besser herausgearbeitet werden, als in einem kleineren Werk, das stärker zusammenfassen muss. Dabei erheben die Bearbeiter nicht einmal durchgängig den Anspruch auf Vollständigkeit hinsichtlich der EuGH-Rechtsprechung, wenn sie gelegentlich schreiben „soweit ersichtlich“. Einmal mehr wird hier aber auch deutlich, wie überfrachtet das EU-Primärrecht bis heute ist und wie notwendig eine echte „Entschlackung“ namentlich im Zuge der Beratungen zu einem Verfassungsvertrag gewesen wäre. Auch der AEUV ist maximal ein Akt der Primärrechtsbereinigung, als der sich der Verfassungsvertrag ebenfalls dargestellt hatte.
Alles in allem wird man sagen können: Der Frankfurter Kommentar macht das EU-Recht lesbar.

Matthias Pechstein/ Carsten Nowak/ Ulrich Häde (Hrsg.), Frankfurter Kommentar zu EUV, GRC, AEUV, Band II: AEUV Artikel 1 – 100, XXXV 1462 + 107 S., 199 Euro, Mohr Siebeck (ISBN 978-3-16-155045-4)

Veröffentlicht von on Feb 12th, 2018 und gespeichert unter BESPRECHUNGEN, LITERATUR. Sie können die Kommentare zu diesem Beitrag via RSS verfolgen RSS 2.0. Gehen Sie bis zum Ende des Beitrges und hinterlassen Sie einen Kommentar. Pings sind zur Zeit nicht erlaubt.

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