Vorläufiger Abschluss

Der Schlussband des neuen „Frankfurter Kommentars“ zum Europarecht

Matthias Wiemers

Der letzte Band des neuen Großkommentars beinhaltet die Titel V-VII des fünften Teils sowie den sechsten und siebten Teil des AEUV.
Mit Titel V „Internationale Übereinkünfte“ befinden wir uns mitten in der Außen(handels)politik der EU. Wer darf Verträge mit Drittstaaten und internationalen Organisationen abschließen und unter welchen Voraussetzungen? Thomas Giegerich von der Universität des Saarlandes erarbeitet das Thema systematisch, indem er zunächst allgemein die Vertragsabschließungskompetenz in föderalen Systemen erläutert (A.) und sodann die geschichtliche Entwicklung dieser supranationalen Kompetenz darstellt (B.) und eine systematische Verortung der Regelung im fünften Teil des AEUV vornimmt (C.). Dann erst folgt die ausführliche Erläuterung der Vertragsschließungskompetenz (D.), gefolgt von der Darstellung der ausschließlichen Zuständigkeit der EU zur Vertragsschließung (E.), den gemischten Verträgen der EU und ihren Mitgliedstaaten mit dritten Partnern (F.). Der Beitrag schließt mit einer wiederum ausführlichen Darstellung der unionsinternen Wirkungen der EU-Übereinkünfte (H.). Giegerich hat auch die zugehörige Verfahrensvorschrift des Art. 218 kommentiert, während Sigrid Boysen die Assoziierungsabkommen, Art. 217 AEUV, und Ludwig Gramlich die währungsrechtliche Vereinbarungen nach Art. 219 behandelt.
Titel VI wird wieder eröffnet durch Thomas Giegerich, der Art. 220 und 221 über Beziehungen der Union zu Drittländern und die Delegationen der EU in Drittländern als Teil der Außenbeziehungen, Art. 221, kommentiert. Titel VII besteht einzig aus der Solidaritätsklausel des Art. 222, die für die gegenseitige Unterstützung bei Terroranschlägen und Katastrophen durch den Lissabon-Vertrag geschaffen wurde und von Walter Frenz kommentiert wird. Er stellt gleich zu Beginn fest, dass die Klausel zwar systematisch im Teil über das Auswärtige Handeln der EU steht, aber eigentlich die Solidarität von Mitgliedstaaten und EU untereinander betrifft (Rdnr. 1).
Der sechste Teil überinstitutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften beginnt mit Art. 223 über das Wahlrecht und das Abgeordneten-Statut, wobei der ganze erste Abschnitt von Peter Szczekalla kommentiert wird. Der Autor rechtfertigt im Ergebnis die einheitliche Abgeordnetenentschädigung für Abgeordnete aus allen Mitgliedstaaten (Rdnr. 64). In gleichem Sinne vereidigt er auch die nachfolgende Regelung über die europäischen Parteien und ihre Finanzierung und schlägt zu recht eine Reform des europäischen Wahlrechts zu Gunsten einer einheitlichen Regelung vor (Rdnr. 16 ff).
Die Vorschrift über den Jahresgesamtbericht der Kommission, Art. 233 AEUV, hält Szczekalla für überflüssig (Rdnr. 13).
Die Abschnitte 2 bis 4 hat vollständig Andreas Haratsch kommentiert, also die Vorschriften über den Europäischen Rat, den Rat und die Kommission. Während Szczekalla durchweg eine abschließende Bewertung seiner jeweils kommentierten Vorschrift vornimmt, verzichtet Haratsch hierauf und liefert durchweg besonders kurze Kommentierungen ab.
Der umfangreichste Abschnitt 5 des sechsten Teils über den Gerichtshof der Europäischen Union wird fast ausschließlich von Matthias Pechstein kommentiert. Hier soll nur auf die in der Tat wichtige Feststellung hingewiesen werden, dass EuGH und EuG als Teilorgane eines einheitlichen Gerichtshofs der Europäischen Union anzusehen seien (Art. 254, Rdnr. 17). Sind auch diese Kommentierungen eher kurz gefasst, liefern sie aber dennoch genügend Überblick, wo dies erforderlich erscheint – so etwa bei Art. 258 und der Erläuterung der dortigen Klagearten und ihrer Entwicklung einschließlich der Vorverfahren und bei Art. 263, Nichtigkeitsklage und 267, Vorabentscheidungsverfahren (jeweils Pechstein/Görlitz). Ein spezieller Hinweis sei gegeben auf die bundesstaatliche Lastenverteilung bei verlorenen Vertragsverletzungsverfahren (Art. 260, Rdnr. 21).
Bei Art. 270 über Streitsachen zwischen der Union und den Bediensteten hat man mit Sibylle Seyr ein Mitglied des Juristischen Diensts des EU-Parlaments gewinnen können.
Abschnitt über die Europäische Zentralbank kommentiert Cornelia Manger-Nestler von der HTWK Leipzig, und Abschnitt 7 über den Rechnungshof hat sich Ulrich Häde angenommen.
Jörg Gundel, Bayreuth, und Johannes Saurer, Tübingen, teilen sich die Abschnitte des 2. Kapitels über die Rechtsakte der Union und die Gesetzgebungsverfahren.
Als besonders gelungen ist hier insbesondere die Kommentierung des Art. 288 über die Rechtsakte der Union durch Gundel hervorzuheben, der insbesondere nicht verschweigt, dass es bei der Verordnung „Annäherungen an Regelungsintensität und Funktionsweise der Richtlinie“ gibt (Abschnitt II.). Sinnvollerwiese hat Gundel auch die Art. 290 und 291 über delegierte und Durchsetzungsrechtsakte kommentiert.
Die Kapitel über die beratenden Einrichtungen der Union und den Ausschuss der Regionen (Art. 300 – 307) wurden vollständig von Marten Breuer kommentiert.
Ulrich Häde, vereinzelt mit Unterstützung, hat sämtliche finanzrechtlichen Vorschriften in diesem Teil des Vertrags (Art. 308 bis 324 ) kommentiert, Walter Frenz die ergänzende Vorschrift über Betrugsbekämpfung – Stichwort „Olaf“ – in der das mehrfache Vorkommen des Begriffs „Betrügereien“ verwundert. Wie muss eine Organisation beschaffen sein, die offenbar selbst davon ausgeht, dass in ihrem Innenverhältnis oder im Verhältnis zu ihren Mitgliedern „Betrügereien“ vorkommen?
Andreas Haratsch hat die Vorschriften über die verstärkte Zusammenarbeit (Art-. 326 bis 334) kommentiert, während der siebte Teil über „Allgemeine und Schlussbestimmungen“ (Art. 335 bis 358) wiederum von unterschiedlichen Autoren bearbeitet wurde.
Wenn ein Gesamtfazit gewagt werden soll, so kann man auch für diesen mit dem „Dreier“ verwandten Kommentar das Wort Friedhelm Hufens aufgreifen, der für die Erstauflage des Dreier´schen GG-Kommentars von einer „gediegenen Leistung“ geschrieben hatte. Wer sich in das europäische Primärrecht vertiefen will und die Tiefen noch umfangreicherer Werke meiden will, ist bei dem Frankfurter Kommentar an einer guten Adresse.

Matthias Pechstein/ Carsten Nowak/ Ulrich Häde (Hrsg.), Frankfurter Kommentar zu EUV, GRC, AEUV, Band IV: AEUV Artikel 216 – 358, XXXIII 1622 + 107 S, 199 Euro (ISBN 978-3-16-155047-8)

Veröffentlicht von on Mai 7th, 2018 und gespeichert unter BESPRECHUNGEN, LITERATUR. Sie können die Kommentare zu diesem Beitrag via RSS verfolgen RSS 2.0. Gehen Sie bis zum Ende des Beitrges und hinterlassen Sie einen Kommentar. Pings sind zur Zeit nicht erlaubt.

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