Ein Bericht über „Errichtung und Konsolidierung 1953 – 1959“
Matthias Wiemers
Für die frühen Jahre der Bundesrepublik ist nicht nur interessant, wie sich die staatlichen Institutionen in der neuen Bundeshauptstadt Bonn entwickelten, sondern etwa auch, wie es in der „Gerichtshauptstadt“ Karlsruhe zuging, als sich BVerfG und BGH etablierten. Namentlich zum BVerfG erscheinen nun gelegentlich Arbeiten über die dort tätigen Akteure und ihre Fälle.
Nicht minder interessant für das „angewandte Verfassungsrecht“ ist allerdings ein Gericht in der alten Reichshauptstadt Berlin, das erst zwei Jahre nach Etablierung des BVerfG in Karlsruhe und damit vier Jahre nach Gründung des neuen Staates auf deutschem Boden etabliert wurde: das Bundesverwaltungsgericht.
Erstmals im vergangenen Jahr ist nun eine Gruppe von Autorinnen und Autoren mit einem Band über die Geschichte des BVerwG in Erscheinung getreten, der hier nun endlich auch gewürdigt werden soll. Das BVerwG – so dürfte vielen bekannt sein – steht in der Tradition namentlich des preußischen OVG, das von 1875 an judizierte und in der Endphase des „Dritten Reichs“ noch praktisch in das neue Reichsverwaltungsgericht umgewandelt wurde. Heute befindet sich in dem Gebäude in der Hardenbergstraße, gleich hinter dem „Bahnhof Zoo“, wieder eine Art preußisches OVG, nämlich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, während das BVerwG bekanntlich im alten Reichsgerichtsgebäude in Leipzig residiert.
Wie aber nun ist das BVerwG entstanden? Dies ist Gegenstand des hier vorzustellenden Bandes, dem noch weitere folgen werden. Herausgegeben wurde er vom Bundesverwaltungsgericht selbst in Verbindung mit dem Georg Jellinek Zentrum der Universität Leipzig – woraus sich ergibt, das das Gericht nunmehr gut in Leipzig angekommen scheint.
Der Band beginnt mit einem Geleitwort des Präsidenten Andreas Korbmacher, gefolgt von einem Vorwort des vorherigen Präsidenten Klaus Rennert und des Leipziger Öffentlichrechtlers Christoph Enders, die aufzeigen, dass das nunmehr an die Öffentlichkeit getretene Forschungsprojekt über die Geschichte des BVerwG die gesamten 50 Jahre bis zum Umzug nach Leipzig im Jahre 2002 umfasst. Auch wird gleich hier klargestellt, dass es weniger um bestimmte Entwicklungslinien in der Rechtsprechung geht, sondern tatsächlich um „die komplexen zeitgenössischen – gleichzeitigen – Bedingungen eines Ereignisses, das zugleich eine Zeitenwende markiert: der erstmaligen Errichtung eines obersten Verwaltungsgerichts des Bundes in Deutschland im Kontext der Staatsgründung der Bundesrepublik, unter den personellen, sozialen, materiellen und ideellen Bedingungen der unmittelbaren Nachkriegszeit, mit besonderer Aufmerksamkeit für die NS-Vorgeschichte“ (S. XVII).
Und daran anknüpfend war es sicher kein Fehler, den Leipziger Historiker Dirk van Laak mit der Einführung in den zeitgeschichtlichen Hintergrund zu beauftragen, die aber auch nur Vorwortcharakter aufweist. Der Autor kehrt noch einmal zurück mit dem allerletzten Kapitel 19, wo er sich „Zum Richterbild in Deutschland“ äußert. Der erste Beitrag mit arabischen Seitenzahlen stammt von Klaus Rennert, der „Die Entwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland bis 1952“ umreißt und praktisch mit den Wurzeln vor der Reichsgründung von 1871 einsetzt.
Die Oldenburger Verwaltungsrichterin Cornelia Alberts, von 2020 bis 2023 Wissenschaftliche Mitarbeiterin am BVerwG in Leipzig, hatte sich wohl eine Freizeitbeschäftigung in der sächsischen Metropole zu finden gewusst und referiert die „Weichenstellungen im Grundgesetz“ (Kap. 2), mithin die Vorgaben, die die Verfassung hierfür vorsah und denen man eigentlich etwas spät nachkam, und beschreibt auch „Das (frühere) Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht“ (Kap. 3) sowie „Die Standortentscheidung“ (Kap. 4), die natürlich heikel gewesen ist, da Berlin seinerzeit nicht vollständig zum Gebiet der Bundesrepublik zählte und zudem der reale Zugang zu einem Bundesgericht in der DDR ein Problem darstellen konnte. Hier wird demgemäß geschildert, wie umstritten die Standortwahl seinerzeit war, weil nicht nur der zuständige Berichterstatter im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages, der Würzburger Ordinarius für Verwaltungsrecht Wilhelm Laforet, gegen Berlin votierte und Frankfurt (vorläufig) bevorzugte.
Mit dem folgenden fünften Kapitel beginnt ein neuer Teil des Bandes („Ein Gericht wird gegründet“ – nach dem Ersten Teil „Ein Gericht wird vorbereitet“). Die Autorin, Mitarbeiterin an einem rechtsgeschichtlichen Leipziger Lehrstuhl, referiert „Die Rekrutierung des richterlichen Personals“ (Kap. 5). Hierbei handelt es sich nicht nur um eines der drei längsten Kapitel des Bandes, sondern auch um eines der interessantesten. Denn man war wohl oder übel darauf angewiesen, Menschen zu verpflichten, die schon im „Dritten Reich“ als Juristen namentlich in der Inneren Verwaltung und der Gerichtsbarkeit tätig gewesen waren.
BVerwG-Richter Martin Steinkühler nimmt sich nunmehr der ersten beiden Präsidenten Ludwig Frege und Hans Egidi an (Kap. 6), von denen der erste zuvor VG-Präsident in Berlin, der andere leitender Beamter des BMI gewesen war. Steinkühlers pensionierter Kollege Ulf Domgörgen berichtet über „Selbstorganisation der Richterschaft und Veröffentlichungspraxis“ (Kap. 7). Die 2022 pensionierte Leiterin der BVerwG-Bibliothek Petra Willich erzählt von der Bibliothek des BVerwG (Kap. 8) und Maria Kögel, Wissenschaftliche Mitarbeiterin am BVerwG von 2021 bis 2023, beschreibt“ Besondere Akteure“ (Kap. 9), worunter etwa die juristischen Hilfsarbeiter am Gericht, der Oberbundesanwalt beim BVerwG und auch „die Anwaltschaft“ gerechnet werden – worunter wiederum der Charlottenburger Rechtsanwalt Hermann Reuß besonders herausragte – in einer Zeit, in der es keine Großkanzleien mit der Spezialisierung auf Öffentliches Recht gab und geben konnte. Maria Kögel kehrt zurück in Kapitel elf über „Die Rechtsprechungstätigkeit und ihre Bedingungen“, nachdem Klaus Rennert im zehnten Kapitel über „Geschäftslast und Geschäftsverteilung“ referiert hat (Kap. 10, mit dem der Dritte Teil des Bandes „Ein Gericht nimmt seine Arbeit auf“ beginnt).
Christoph Enders beschäftigt sich sodann mit einem explizit (verfasungs-)rechtlichen Thema, nämlich dem Rechtsschutzauftrag der Verwaltungsgerichte und seiner Reformulierung nach 1945 und Neuausrichtung unter dem GG.
Entgegen der vorstehend beschriebenen Fokussierung des Bandes auf den zeitgeschichtlichen Kontext liefert Rennert dann doch einen Bericht des BVerwG im Berichtszeitraum des Bandes (Kap. 13), und Patrick Hilbert von der Universität Münster – insoweit selbst ein „besonderer Akteur“ in diesem Projekt, referiert „Prägende Urteile der ersten Jahre“ (Kap. 14). Dieser Beitrag ist von besonderem Interesse im Hinblick auf die Entdeckung der Einwirkungen des Grundgesetzes auf das Verwaltungsrecht, das ja für die Richter des neuen Bundesgerichts ein Novum darstellen musste.
Es beginnt nun der vierte Teil („Ein Gericht zeigt Wirkung“), beginnend wiederum mit Maria Kögel, die „Das Bundesverwaltungsgericht in der deutschen Gerichtslandschaft“ beschreibt (Kap. 15). Klaus Rennert liefert seinen letzten Bericht ab mit „Der Dialog mit der Rechtswissenschaft“ (Kap. 16) und die Vizepräsidentin des Gerichts, Susanne Rublack, berichtet über die „Mitwirkung von Mitgliedern des Gerichts bei der Gesetzgebung“ (Kap. 17). „Das Bundesverwaltungsgericht im Spiegel von Presse und Öffentlichkeit“ ist das Berichtsthema von Dirk van Laak und seinen Mitarbeitern Thomas Buske und Lennard Schaumburg (Kap. 18), bevor der Band von van Laak wie berichtet beschlossen wird.
Der Band geht über das hinaus, was wir von geschichtlichen Darstellungen über die Entstehung und frühe Rechtsprechung des BVerfG kennen – ganz zu schweigen von den anderen obersten Bundesgerichten. Den Herausgebern und allen anderen Akteurinnen und Akteuren, darunter auch dem Verlag C. H. Beck, ist ein großes Lob auszusprechen. Sie haben einen wichtigen Beitrag zur Selbstvergewisserung des ersten voll verfassungsgebundenen Rechtsstaats auf deutschem Boden geleistet.
BVerwG / Georg Jellinek Zentrum der Universität Leipzig (Hrsg.)
Geschichte des Bundesverwaltungsgerichts. Errichtung und Konsolidierung 1953 – 1959
Verlag C.H. Beck, 2025
579 Seiten; 149,00 Euro
ISBN: 978-3-406-83295-6