Der Münchener Kommentar zum Schuldrecht AT neu aufgelegt
Matthias Wiemers

Bereits im vergangenen Jahr ist die zehnte Auflage der beiden Bände zum Allgemeinen Schuldrecht aus dem Münchner Kommentar erschienen. Das Allgemeine Schuldrecht, das bekanntlich nicht ausdrücklich im BGB ausgewiesen ist, bereitet Studierenden oftmals besondere Schwierigkeiten. Redakteur der Bände ist Wolfgang Krüger, ehemals Vorsitzender Richter am BGH und auch langjähriger Bearbeiter des Kommentars in mehreren Auflagen. Krüger war langjähriger Lehrbeauftragter an den Universitäten Münster und Bonn und hält in Bonn seit langem eine Honorarprofessur (Der Rezensent erinnert sich noch an ihn, als er als Richter am LG Dortmund oder am OLG Hamm in Münster Vorlesungen hielt.).
Die Vorworte der Bände sind gleich, sie sind praktisch gleichzeitig erschienen. Das Vorwort nimmt im Ergebnis die vorstehend schon erwähnte Schwierigkeit auf, die Studierende mit dem Allgemeinen Schuldrecht oftmals haben. Da heißt es nämlich unter Bezug auf das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz von 2001: „Während der Gesetzgeber damals noch bestrebt war, ein in sich schlüssiges Werk zu schaffen, das vielleicht nicht ganz das Niveau der Gesetzgebungskunst des 19. Jahrhunderts erreichte, das sich aber jedenfalls der Aufgabe verpflichtet sah, ein abstraktes Regelungskonzept „aus einem Guss“ zur Verfügung zu stellen. Man darf heute feststellen, dass dies weitestgehend gelungen ist und sich das Gesetz als praxistauglich erwiesen hat. Das kann man von all den kleineren und größeren, zumeist europarechtlich initiierten und dem Verbraucherschutz huldigenden Regelungen, die uns seitdem (teilweise auch schon vorher) heimgesucht haben, nicht sagen. Es handelt sich vielfach um in Gesetzesform gegossene eher Verordnungen gleichende Bestimmungen, die jeden Einzelfall zu erfassen suchen und daher – die Einzelfälle gehen nie aus – im Laufe der Zeit vielfältigen Änderungen und Ergänzungen unterlagen und vermutlich weiterhin unterliegen werden. Anschauungsmaterial bieten etwa die Vorschriften der §§ 312 bis 312 k, bei denen schon die Lektüre des Gesetzestextes Unwohlsein bereitet. Unübersichtlichkeit ist das Ergebnis, Klarheit zu schaffen, die schwierige Aufgabe des Kommentars.“ Es folgt dann eine (teilweise) Aufzählung der aktuellen Gesetzesänderungen, die zu den „Änderungen der beschriebenen Art“ gezählt werden. Besser kann man die Notwendigkeit eines Kommentars nicht beschreiben. Auch wird das Ausscheiden von Rhona Fetzer aus dem Bearbeiterkreis vermeldet, weil sie zur Richterin am BVerfG ernannt worden sei. Zudem wird das Ableben von Martin Schlüter, weiland Rechtsanwalt und Notar in Hamm, vermeldet. Nachzutragen wäre hier, dass zu Beginn dieses Jahres Volker Emmerich (zuletzt Universität Bayreuth) verstorben ist, der in Band 3 die §§ 311 und 320 bis 322 bearbeitet hatte. Die Nachfolger in den Bearbeitungen werden benannt. An beiden ausgeschiedenen Bearbeitern ist zu erkennen, dass die Mitarbeit an dem Werk langjährig zu sein pflegt. An den Kommentierungen fällt etwa auf, dass der königliche Paragraph § 242 BGB nunmehr nur noch etwa 220 Seiten Kommentierung aufweist, während die Vorschrift in älteren Kommentaren – ich habe die älteren Auflagen des MüKo nicht zum Vergleich herangezogen – immer relativ umfangreich kommentiert zu werden pflegte. Die Gesetzgeber lassen eben dem Richter immer weniger Raum für die Schließung von Gesetzeslücken über Treu und Glauben – denken wir allein an die Vorschriften zum AGB-Recht, die sich am Ende von Band 2 des Kommentars befinden. Schaut man in diese konkrete Kommentierung hinein, so finden wir hier aber bis heute zu Beginn ein eigenes Stichwortverzeichnis, damit man sich in der Kasuisitik speziell zu dieser Vorschrift zurechtfinden mag. Und dies unterscheidet eben den Großkommentar von seinen kleinen „Kollegen“. Beide Bände sind natürlich am Ende mit einem eigenen Sachverzeichnis ausgestattet. Sie umfassen jeweils etwa 1900 Seiten, so dass das Allgemeine Schuldrecht bereits auf 3800 Seiten Kommentierung kommt.
Auf die angekündigten Kommentierungen des Besonderen Schuldrechts dürfen wir gespannt sein.
Münchener Kommentar zum BGB, Band 2: Schuldrecht – Allgemeiner Teil I, §§241-310
Verlag C.H: Beck, 10. Auflage 2025
2015 Seiten; 209,00 Euro
ISBN: 978-3-406-81022-0
Münchener Kommentar zum BGB, Band 3: Schuldrecht – Allgemeiner Teil II, §§311-432
Verlag C.H: Beck, 10. Auflage 2025
1890 Seiten; 209,00 Euro
ISBN: 978-3-406-81023-7
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