Band 11 der 10. Auflage des MüKo ist erschienen
Matthias Wiemers
Das Erbrecht stellt neben dem AT und dem Familienrecht ein Teilrechtsgebiet dar, das im Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch traditionell nur einen Band beansprucht.
Und ähnlich wie beim Allgemeinen Teil sehen wir hier auch relativ wenig Gesetzesänderungen. Der Band enthält eine vollständige Kommentierung des fünften Buchs des BGB und eine Teilkommentierung des Beurkundungsgesetzes, nämlich nur die Regelungen über die „Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen“ (§§ 27 bis 35 BUrkG).
Redakteurin des Bandes ist die ehemalige Bundesverfassungsrichterin Dr. Sibylle Kessal-Wulf, die über die Zivilgerichtsbarkeit Zugang zum BVerfG gefunden hatte. Und auch ansonsten finden wir im Bearbeiterkreis wenig Veränderungen und setzt sich dieser aus Personen mit zum Teil jahrzehntelanger Erfahrung zusammen. Dies beginnt mit der knapp einhundert Seiten umfassenden Einleitung aus der Feder von Dieter Leipold, der Autor eines der bekanntesten Lehrbücher zum Erbrecht (bei Mohr Siebeck) ist und emeritierter Professor an der Universität Freiburg. Leipold hat insgesamt mehre Abschnitte des Gesetzes kommentiert und dürfte den größten Anteil an der Kommentierung des Bandes haben, während die Redakteurin des Bandes nicht an der Kommentierung beteiligt ist. Leipold wird durch insgesamt dreizehn Autorinnen und Autoren unterstützt, die überwiegend der Richterschaft entstammen und teilweise Honorarprofessoren sind, darunter der bekannte und mit mehreren Werken zum Bereich der Juristenausbildung hervorgetretene Walter Zimmermann, ehemals Vizepräsident des LG Passau. Drei aktive bzw. ehemalige Notare dürfen bei einer solchen Kommentierung, die Praxisbezug aufweisen soll, nicht fehlen.
Insgesamt lohnt die Lektüre der Einführung, die nicht zuletzt auch Fragen des Erbschaftsteuerrechts mit behandelt, das derzeit bekanntlich wieder in der öffentlichen Debatte steht. Aber während derzeit vor allem Firmenerben um den Fortbestand von Verschonungsregeln bangen, wirft Leipold einen kritischen Blick auf die Beschränkung der Testierfreiheit des Erblassers durch erbschaftssteuerliche Regelungen bezüglich natürlicher Personen (Einl. Rdnr.33 ff.). Soll man wegen solcher Regelungen seine Erben heiraten bzw. adoptieren? Dazu sagt Leipold natürlich nichts. Insgesamt bringt der Kommentar auf rund 2600 Seiten eine aktuelle Kommentierung des gesamten Erbrechts. Und dieses Buch des BGB ist bekanntlich besonders umfangreich, was immer wieder erstaunt, wenn man sich damit beschäftigt. Kann Erben denn wirklich so kompliziert sein? Ja, offensichtlich. Und gerade mit dem Erbrecht bestätigt sich die (ursprüngliche) Natur des BGB als ein Kapitalisten- und Grundbesitzerrecht – was für die Bundesrepublik auch ein Grund gewesen sein mag, dass bislang kein Gesetzgeber ernsthaft Hand an dieses Basisgesetz unserer Privatrechtsordnung legen wollte.
Bei der Gelegenheit soll noch darauf hingewiesen werden, dass – bei allem Hin und Her bezüglich der Ausstattung gebundener Werke, die auch im Beck Verlag seit Jahren herrscht, die Haptik dieser Bände doch besonders positiv hervorzuheben ist. Es ist eben – entgegen auch früherer Herstellungsweisen des „MüKo“ – ein echter Leineneinband, der durch einen Schutzumschlag umgeben ist. Das sollte es schon sein, wenn man sich eine solch vorzügliche Kommentierung des BGB zulegt.
Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 11: Erbrecht, §§ 1922-2385, BeurkG
Verlag C.H. Beck, 10. Auflage 2026
2603 Seiten; 324,00 Euro
ISBN: 978-3-406-81031-2
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