„BtM“ und was es konkret bedeutet

Zwei Werke zum aktualisierten Betäubungsmittelstrafrecht geben Orientierung

Matthias Wiemers

Im juristischen Studium wird das Thema normalerweise nur gestreift. Man kennt vielleicht zwei oder drei Tatbestände noch aus dem Studium, auf die dann immer gesondert hingewiesen wurde, aber ansonsten bleibt das Rechtsgebiet weitgehend unbekannt – es sei denn, man ist in diesem beruflich tätig wie die Autoren der hier vorzustellenden Werke.
Bereits in 6. Auflage ist ein auf den ersten Blick „reihefreies“ Werk von Jörn Patzak und Wolfgang Bohnen erschienen, das nunmehr firmiert unter dem Titel „Betäubungsmittelrecht und Umgang mit Cannabis“. Patzak trägt – wie dies üblich ist, als Leiter der JVA Wittlich in Rheinland Pfalz – den Titel eines leitenden Regierungsdirektors (A 16) und Bohnen ist Oberstaatsanwalt in Trier. Dass die beiden aus der Praxis berichten, wird in vielen der in den Text eingestreuten Fallbeispiele deutlich, die sich „in der Gegend“ abspielen (Belgien und Luxemburg, auch Frankreich kommen weniger vor; wenn ein Auslandsbezug hergestellt wird, dominieren natürlich die Niederlande). Dem Vorwort ist zu entnehmen, dass offenbar auch Bohnen lange Jahre als Staatsanwalt tätig war und nur jetzt in die Justizverwaltung gewechselt ist; als Honorarprofessor unterrichtet er im übrigen an der Universität Trier, die sicherlich froh sein wird, den Themenkreis nicht durch reguläre Hochschullehrer abbilden zu müssen.
Änderungen in der aktuellen Rechtslage haben sich natürlich durch den im Rahmen der „Ampel-Koalitionen“ sich ergebenden „Minimalkonsens von Grün und Gelb“ zur Liberalisierung des Umgangs mit Cannabis im Jahre 2024 erfolgten gesetzgeberischen Änderungen ergeben, so dass der Band weitgehend neu strukturiert werden musste.
Das erste Kapitel zeigt gewissermaßen die tatsächliche Seite des Phänomens auf: „Cannabis, die gängigsten Betäubungsmittel und Neue Psychoaktive Stoffe“, ein Kapitel, das sicherlich auch für Krimiautoren interessant ist (wie übrigens auch mindestens Kapitel 9 über „Prozessuale Fragen“).
Sodann folgt das zentrale Kapitel über das materielle Betäubungsmittelstrafrecht, wo der „normale“ Jurist vielleicht etwas Erinnerungen auffrischen kann.
Relativ neu ist das „Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) von 2016, das hier ein kleines Kapitel erhält. Nur so viel: Man nennt diese Stoffe auch „Legal Highs“, womit schon vieles gesagt ist. Es gilt hier gewissermaßen, die Grenze zu den „Illegal Highs“ zu zeihen.
In den beiden folgenden Kapiteln wird die Cannabis-Reform der Ampel bearbeitet, nämlich mit einem Kapitel über das „Konsumcannabisgesetz“ (4) und einem zum „Medizinal-Cannabisgesetz“ 85), die beide im Rahmen eines 2024 beschlossenen Artikelgesetzes, mit dem auch das BtMG und andere Gesetze geändert wurden, neuee geschaffen wurden. Ein zunehmendes Problem in der Praxis bedeuten „Drogen im Straßenverkehr“ (Kapitel 6), das eigentlich durch ein weitere Kapitel über „Drogen am Arbeitsplatz“ und „Drogen in der Ausbildung“ ergänzt werden müsste, da nichtalkoholische Rauschmittel wesentlich anders im Körper des Menschen reagieren als Alkohol, der sich bekanntlich linear abbaut – was bei Drogen meistens nicht der Fall ist. Die Probleme der Wechselwirkungen von Drogen und Alkohol werden von den Autoren angesprochen.
Die drei letzten Kapitel runden den Komplex Drogenkriminalität derart ab, dass man – sofern juristische Kenntnisse in Form einer allgemeinen Juristenausbildung vorhanden sind – sich nur anhand dieses Lehrbuchs im BtM-Recht spezialisieren kann: „Rechtsfolgen der Tat“ (7), „Therapie statt Strafe“ (8) und „Prozessuale Fragen“ (9).
Der Rezensent hat sich das Werk insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Eignung für Spezialisten der Sozialen Arbeit angesehen. Hier wird man sagen müssen, dass jedenfalls ein Bachelor-Studium der Sozialen Arbeit als Basis hier nicht ausreichen wird, um sinnvoll mit dem Band arbeiten zu können; es wäre schon eine Spezialisierung in einem Master erforderlich, die aber wohl so nicht existiert.
Wer dann das Betäubungsmittelrecht verstanden hat, wird in der Praxis zu einem Kommentar greifen müssen. Hier ist ebenfalls schon im Vorjahr der seit vielen Jahren bewährte Kommentar aus der Reihe „Gelbe Erläuterungsbücher“ neu aufgelegt worden, der von vier „süddeutschen Autoren“ herstammt und ursprünglich von dem seinerzeitigen Präsidenten des LG Traunstein, Klaus Weber, begründet wurde.
Hier interessiert neben der Frage der Cannabis-Reform vor allem, was der Kommentar dem Praktiker überhaupt bietet. Dies ist eine ausführliche Kommentierung des BtMG, das aus nur etwa 40 Paragraphen besteht, samt mitabgedruckter Anlagen zum BtMG, die selbstverständlich in die Kommentierung des Gesetzes einbezogen wurden. Hinzu kommen die jeweils knapp kommentierten Verordnungen zum BtMG:
• die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV),
• die Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV),
• die Besondere Gebührenverordnung (BMG-BMGBGebV) und
• die Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung – BtMVV).
Bereits hier sieht man an den Bezeichnungen die unterschiedliche federführende Zuständigkeit einerseits des Justiz-, andererseits des Gesundheitsministeriums.
Die unterschiedliche Zuständigkeit der Ministerien setzt sich fort in den nachfolgend ebenfalls kommentierten Gesetzen:
• Konsumcannabisgesetz – KcanG (vermutlich BMJ),
• Medizinal-Cannabisgesetz – MedCanG (BMG)
• Arzneimittelgesetz – AMG (BMG),
• Gesetz gegen Doping im Sport – Anti-Doping-Gesetz – AntiDopG (BMI),
• Auszug aus dem Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport sowie
• Neue psychoaktive-Stoffe-Gesetz – NpSG (BMJ).
Der Band schließt mit rund 170 Seiten Anlagen über diverse einschlägige Abkommen, Verordnungstexten und Beschlüssen nationaler und internationaler Natur.
Experte, was willst Du mehr?

Anmerken mag man noch, dass das BtMG in seiner Urfassung Ende 1929 verabschiedet wurde und kurz darauf, zum 1.1. 1930, in Kraft trat. Der Drogenmissbrauch war offenbar gerade in den „Goldenen Jahren“ der Weimarer Republik einschließlich der einsetzenden Weltwirtschaftskrise so stark geworden, dass sich der Reichsgesetzgeber zum Handeln gezwungen war – immerhin war das Reichsnahrungsmittelgesetz mit ebenfalls wichtigen Tatbeständen des Nebenstrafrechts schon 1879 verabschiedet worden, 1929 markiert auch das letzte Jahr, in dem noch zukunftsweisende Reformen möglich waren oder sodann auf lange Zeit verschoben werden mussten. Ob die jüngsten Reformen des Jahres 2024 wirklich zukunftsweisend waren, mag man sehr bezweifeln (schon Vertreter der SPD mit Bodenhaftung in der Polizeipraxis zweifelten dieses Projekt der „Ampel“ frühzeitig an). Hoffentlich findet die aktuelle Koalition die Kraft, hier die richtigen Korrekturen vorzunehmen.

Jörn Patzak / Wolfgang Bohnen
Betäubungsmittelrecht und Umgang mit Cannabis
6. Auflage 2025
300 Seiten; 69,00 Euro
ISBN 978-3-406-82843-0

Weber / Kornprobst / Maier / Diezsch
Betäubungsmittelgesetz (Kommentar)
Verlag C.H. Beck, 7. Auflage 2025
2.809 Seiten; 169,00 Euro
ISBN: 978-3-406-80936-1

Veröffentlicht von on Sep. 7th, 2026 und gespeichert unter BESPRECHUNGEN, LITERATUR. Sie können die Kommentare zu diesem Beitrag via RSS verfolgen RSS 2.0. Kommentare und Pings sind zur Zeit nicht erlaubt.

Keine Kommentare möglich