Kernthema des Rechtsstaats

Das große Lehrbuch zum Staatshaftungsrecht von Ossenbühl/Cornils in 6. Auflage

Matthias Wiemers

lit-wiemers-ossenbuhlDas „Staatshaftungsrecht“ führt ein Schattendasein an deutschen Rechtsfakultäten. Zumeist wird es im Verwaltungsrecht unter der Überschrift „Das Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen“ abgehandelt. Nicht so war es in Bonn, wo ich am Ende meines Studiums noch die einschlägige Vorlesung bei Fritz Ossenbühl, dem Altmeister des Fachs, hören durfte. Zunächst in den Siebziegerjahren als Band der JuS-Schriftenreihe entstanden, wurde das begleitende Lehrwerk mit der 4. Auflage 1991 mit einem Sprung zum „Großen Lehrbuch“. 1998, kurz vor der Emeritierung Ossenbühls, erschien die bisher letzte Auflage. Gemeinsam mit seinem Schüler Matthias Cornils, Mainz, legt Ossenbühl nun eine vollständige Neubearbeitung dieses einmaligen Werks vor.
Wie ausgreifend der letztlich auf das Rechtsstaatsprinzip rückführbare Gedanke der Staatshaftung in verschiedene Teile des Staats- und Verwaltungsrechts ist, zeigen die insgesamt 19 Teile des Lehrbuchs: Werden im ersten Teil Grundlagen und Grundbegriffe geklärt, wird im zweiten Teil die Amtshaftung nach § 839 BGB erörtert. Im dritten Teil geht es um den Aufopferungsanspruch, im vierten um die Enteignung und ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmungen des Eigentums, im fünften und sechsten um den enteignungsgleichen bzw. enteignenden Eingriff. Teil sieben bringt den aus den Grundrechten abgeleiteten Schutzanspruch auf Unterlassung, Beseitigung und Herstellung, Teil acht verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse. Im neunten und zehnten Teil finden wir die öffentlich-rechtliche Gefährdungshaftung bzw. Sonderfälle verschuldensunabhängiger Staatshaftung. Teil elf erörtert die Plangewährleistung, zwölf die besondere Staatshaftung im Polizei- und Ordnungsrecht und Teil 13 den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Das Staatshaftungsrecht in der ehemaligen DDR wird in Teil 14 dargestellt, im 15 Teil der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch, so dann die Staatshaftung wegen Verletzung der EMRK und die Haftung der EU. Teil 18 ist der Darstellung der seit Jahrzehnten geführten Diskussion um eine grundlegende Reform des Staatshaftungsrechts gewidmet und Teil 19 dokumentiert die maßgeblichen Rechtsgrundlagen.
Wenn die Autoren in ihrem Vorwort vom Staatshaftungsrecht als einem Kernthema des Rechtsstaats sprechen, so kann dem kaum etwas hinzugefügt werden. Allenfalls wünschte man sich für das „Große Lehrbuch“ noch ein ausdrückliches Eingehen auf die neue Welle des Verwaltungshandelns durch Information – ein durchaus schadensträchtiges Verhalten der öffentlichen Hand.

Fritz Ossenbühl/Matthias Cornils,
Staatshaftungsrecht, Großes Lehrbuch
6. Aufl. Verlag C. H. Beck, München 2013
821 S., 79 Euro
ISBN 978-3-406-64151-0

Veröffentlicht von on Aug 5th, 2013 und gespeichert unter BESPRECHUNGEN, LITERATUR. Sie können die Kommentare zu diesem Beitrag via RSS verfolgen RSS 2.0. Sie können eine Antwort durch das Ausfüllen des Kommentarformulars hinterlassen oder von Ihrer Seite einen Trackback senden

1 Antwort for “Kernthema des Rechtsstaats”

  1. Wird die öffentliche Einrichtung von einer juristischen Person des Privatrechts betrieben, deren Anteile sich mehrheitlich in der Hand einer Gemeinde befinden, kann das Benutzungsverhältnis (zweite Stufe) nur privatrechtlich ausgestaltet sein; wird die Zulassung (erste Stufe) versagt, hat der Bürger einen dahingehenden Anspruch gegenüber der Gemeinde als Gesellschafterin, dass diese auf die privatrechtlich organisierte Gesellschaft so einwirkt, dass diese dem Bürger den Zugang verschafft.

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