Der AnwaltKommentar zum RVG in 7. Auflage
Florian Wörtz
Mit dem am 01.07.2013 in Kraft getretenen 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz sind zahlreiche Veränderungen im Gebührenrecht einher gegangen. In die Neuauflage des Gebührenklassikers von Schneider/Wolf sind neben den Änderungen des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes auch die Änderungen des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, das Gesetz zur Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung sowie die aktuelle Rechtsprechung eingearbeitet worden.
Der Anwaltkommentar aus dem Deutschen Anwaltverlag zeigt sich auch in der Neuauflage in bewährtem Gewand. Zahlreiche Berechnungsbeispiele, Übersichten, Tabellen und Beispielsfälle sorgen für eine größtmögliche Verständlichkeit der Ausführungen. Die Kommentierungen sind immer auf Praxisrelevanz und Verständlichkeit ausgerichtet. Der Kommentar zielt darauf ab, dass die Materie anschaulich vermittelt wird.
Die Aufmachung des Kommentars erfolgt in bewährter Form. Nach dem Gesetzestext und einem sehr ausführlichen Literaturverzeichnis erleichtert ein Inhaltsverzeichnis mit Angabe der jeweiligen Randnummern den gezielten Zugriff auf eine Fundstelle. Der jeweiligen Kommentierung vorangestellt sind üblicherweise allgemeine Ausführungen, bevor in einem Abschnitt B der Regelungsgehalt der Norm erläutert wird. Sehr dankbar wird man über die wohl dosierte und verständliche Nutzung von Abkürzungen sein. Auch die Angabe von zahlreichen Fußnoten sowie die Hervorhebung wichtiger Schlagwörter in Fettdruck erleichtert die praktische Arbeit.
Fazit: Der Anwaltkommentar hat sich als zuverlässiger und kompetenter Begleiter im Gebührenrecht etabliert. Es gibt wohl keinen anderen Kommentar, der einem Praktiker eine bessere Hilfestellung in täglichen Abrechnungsfragen sein kann. Es kann daher jeder Kanzlei nur geraten sein diesen Kommentar im Literaturschrank zu haben.
Schneider, Norbert / Wolf, Hans-Joachim
AnwaltKommentar RVG Rechtsanwaltsvergütungsgesetz,
Deutscher Anwaltverlag, 7. Auflage 2014
3408 Seiten, 139,- €
ISBN: 978-3-8240-1244-2