Gesundheits- und Sozialrecht 2022/23

Zum Jahreswechsel noch ein Blick auf neue Titel 

Matthias Wiemers 

Ein Werk mit einem leider noch aktuellen Anlass, ist „Der Verfassungsstaat in der Corona-Krise“ von Jens Kersten und Stephan Rixen, das kürzlich zum dritten Mal aufgelegt wurde (Der Verlag wies in seinem Begleitschreiben darauf hin, auch die zweite Auflage sei noch lieferbar – warum auch immer.). Da „Corona“ zwar nicht aus der Welt, aber erstens nicht mehr so gefährlich und zweitens durch den Ukraine-Krieg bewusstseinsmäßig überlagert ist, dürfte die dritte Auflage als ein gewisses Fazit gelten. Diese Annahme wird auch sogleich bestätigt, wenn man ins Inhaltsverzeichnis schaut. Denn mindestens im nach der Einleitung zweiten Kapitel „Leben in der Krise“ wird explizit zwischen den Jahren 2020, 2021 und 2022 unterschieden. Weitere Unterscheidungen werden etwa nach den drei Staatsgewalten vorgenommen. Bei fast allen der insgesamt 15 Kapitel befindet sich am Ende unter einer arabischen Vier der Abschnitt „Perspektiven“, während das Kapitel XV hierauf verzichten kann, weil es hierbei allgemein um die „(Post-)Corona-Gesellschaft“ geht. Mit diesem Kapitel sind wir in der Gegenwart angekommen, worin darüber spekuliert wird, wie es weitergehen kann und sollte. Hierzu ein Zitat: „Wer hier nicht über eine radikale Verwaltungsreform nachdenkt, die sich weniger in neuen Rechtsvorschriften spiegelt als in effektiveren Verwaltungsstrukturen, wird die nächste Pandemie, die früher oder später kommt, nicht besser bewältigen können als die Covid-19-Pandemie“ (S. 390). Im Kontext des Gesundheitswesens gehen die Autoren besonders auf das Thema Pflege ein: „Was in der Pandemie geschieht, ist nur der Vorschein einer Pflegekatastrophe“, die eine Variation auf das Thema der sozialen Ungleichheit sein wird.“ (S. 393) Kann man dem nur zustimmen, und können die einzelnen Stellungnahmen der Autoren über den gesamten Band eigentlich nur als ausgewogen bezeichnet werden, so geht mit ihnen doch an einer Stelle der Gaul der sozialpolitischen Entgrenzung durch. In der Auseinandersetzung mit der BVerfG-Entscheidung „Bundesnotbremse II“ und dem darin anerkannten Rechtsanspruch auf schulische Bildung in Präsenz wollen die Autoren einen entsprechenden Anspruch auch für Hochschulen annehmen (S. 253 ff., 261). Dies geht eindeutig zu weit. Selbstverständlich mögen es viele Studierende bedauert haben, dass sie in dem von ihnen gewählten Präsenzstudium nur in der Fernlehre unterrichtet wurden. Allerdings wäre hier erheblich mehr Argumentationsaufwand nötig gewesen, als aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG eine schlichte Behauptung auf Präsenzlehre abzuleiten.

Unabhängig davon haben aber die beiden Autoren eine sehr sorgfältige Realanalyse eines arbeitenden Staats vorgenommen und praktisch die einschlägige Literatur vollständig ausgewertet. Sollte es doch noch eine vierte Auflage geben, wünscht man sich ein Sachverzeichnis, damit diejenigen, die unser Gemeinwesen ernsthaften Reformen unterziehen, schnell einen Überblick über Probleme und Argumente gewinnen können. Jens Kersten und Stephan Rixen haben gezeigt, dass Ordinarien an großen Universitäten (LMU München und Köln) nicht im sprichwörtlichen Elfenbeinturm der Wissenschaft hocken.

Jens Kersten/ Stephan Rixen, Der Verfassungsstaat in der Corona-Krise. 3. Auflage, C.H. Beck, München, 2022507 S., 34, 95 Euro

 

Im Bereich des Medizinrechts hat Constanze Janda (Speyer) ihr Lehrbuch gleich Namens nun zum fünften Mal aufgelegt. Gegenüber der mir vorliegenden dritten Auflage ist der Umfang um 20 Seiten vermehrt. Wenige Gliederungspunkte sind neu und wenige andere offensichtlich umgeschrieben. Nachfolgend soll gezeigt werden, was Janda in ihrem Lehrbuch thematisch erfasst.

Eine „Einführung“ (1. Kapitel) umgrenzt das Medizinrecht begrifflich und historisch und nach den Rechtsquellen. Das zweite Kapitel stellt sodann „Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung“ dar, was mit einer Abgrenzung zu den anderen Finanzierungsquellen – nämlich PKV, Beihilfe und Sozialhilfe beginnt (A.). Interessanterweise folgt sodann ein Abschnitt über die „Organisation der Krankenkassen“ (B.), was in der Praxis eher von geringerer Bedeutung sein wird. Gleichwohl: Die nicht mehr so zahlreichen gesetzlichen Krankenkassen weisen eine sehr erhebliche Mitarbeiterzahl auf und bieten daher auch berufliche Chancen für Absolventen einschlägiger Studiengänge, die das Lehrbuch für ihr Studium heranziehen. Behandelt werden dann Fragen der Mitgliedschaft (C.) und der Finanzierung (D.), bevor final das „Leistungsrecht“ (E.), also der Leistungsumfang für Versicherte und die jeweiligen Voraussetzungen der Einzelansprüche dargestellt werden.

Mit dem dritten Kapitel geht es ins Recht der Leistungserbringer, da dort „Das ärztliche Berufsrecht“ dargestellt wird. Recht knapp werden auch „Kooperative Formen der Leistungserbringung“ (B. IV) dargestellt, also ein kleiner Teil des Gesundheitswirtschaftsrechts. Auch die „Standesorganisationen der Ärzte“ (C.), die berufsständischen Pflichten (D.) und schließlich die eigene „Berufsgerichtsbarkeit“ (E.).

Das 4. Kapitel ist den Rechtsbeziehungen zwischen Ärzten und Patienten gewidmet. Darunter findet sich auch ein Abschnitt über „Vertragliche Pflichten des Patienten“ (C.), worin vom gesetzlichen Regelfall der GOÄ ausgegangen wird, verbunden mit der Darstellung der Ausnahmen (GKV, Beihilfe, Sozialhilfe). Dies ist zwar systematisch richtig, aber angesichts der Dominanz der GKV-Versicherung in der Praxis, aber auch in diesem Band, hätte besser die GKV-Finanzierung mehr im Vordergrund gestanden.

Das 5. Kapitel stellt dann das „Vertragsarztrecht“ dar, also die rechtlichen Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach dem Sachleistungsprinzip. Auf nur etwa 35 Seiten wird im 6. Kapitel das Krankenhausrecht dargestellt: Interessanterweise ist die „Versorgung mit Arzneimitteln“ im 7. Kapitel deutlich umfangreicher dargestellt., wobei darin auch die „Rechtsstellung der Apotheker“ (C.) skizziert wird.

Dem 8. Kapitel zum „Heil- und Hilfsmittelrecht“ wurde ein Abschnitt über „Digitale Gesundheitsanwendungen“ (C.) angefügt. Kapitel neun stellt das „Arzthaftungsrecht“ dar und das abschließende 10. Kapitel die „Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Ärzten“. Der Band schließt mit drei Musterklausuren, jeweils einmal zum Bürgerlichen Recht, zum Öffentlichen Recht und zum Strafrecht.

Fazit: Der innerhalb von zwölf Jahren fünfmal aufgelegte Band ist bestens etabliert und daher auch verlagswirtschaftlich in der Lage, sofort auf nennenswerte Rechtsänderungen mit einer Neuauflage zu reagieren. Das Konzept überzeugt

Constanze Janda, Medizinrecht, 5. Aufl. UVK Verlag, München 2022, 433 S. 34. 90 Euro

 

Welches Bedeutungsspektrum der Begriff „Medizinrecht abdeckt, zeigt im direkten Vergleich der nun zum vierten Male erschienene „Juristische Kurz-Kommentar“, der von Andres Spickhoff herausgegeben wird. Hier werden auf über 3500 dünnen Seiten knapp 50 Gesetze und Verordnungen zumeist in den einschlägigen Teilen dargestellt. Dabei hat Spickhoff zunächst eine Einleitung verfasst, die einen Gesamtüberblick über das Medizinrecht gibt. Beginnend mit begrifflichen Fragen über eine Darstellung der Entwicklung des Medizinrechts, stellt der Herausgeber sodann Prinzipien des Medizinrechts dar. Sind die Prinzipien eine gewiss subjektive Auswahl, so werden danach „Wege zum Medizinrecht“ (IV.) dargestellt, worin erklärt wird, aus welchen Situationen heraus man das Medizinrecht benötigt. Im „Mittelpunkt des Medizinrechts“ (V.) steht für Spickhoff der Vertrag zwischen Arzt und Patient. Danach stellt Spickhoff die einzelnen Haftungsgründe dar (VI, VII). Es folgt eine Ansammlung von Einzelthemen, worin keine besondere didaktische Systematik erkannt werden kann. Aber dies ist auch nicht Ziel einer Kommentierung.

Der Band beginnt mit einer recht umfangreichen und vollständigen Kommentierung des Arzneimittelgesetzes, gefolgt von einer Kommentierung des Apothekengesetzes. Hier ist besonders zu betonen, dass im Rahmen einer Vorbemerkung alle für den Beruf eines Apothekers relevanten Rechtsvorschriften kurz erwähnt werden. Von den Apothekern geht es zu den Ärzten, indem die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte kommentiert wird, gefolgt von der Bundesärzteordnung, also der Rechtsgrundlage für die Approbation als Arzt. Das BGB wird selbstverständlich nur in Auszügen kommentiert – angefangen von der Regelung der Rechtsfähigkeit in § 1 bis hin zu § 1834, einer neuen Regelung im Betreuungsrecht, die zu Jahresbeginn in Kraft treten und § 1908 i Abs. 1 S. 1 und § 1632 Abs. 1 bis 3. Das BGB wird ergänzt durch die ZPO, bevor eine Kommentierung der Bundespflegesatzverordnung erfolgt (auch nur als Auszug). In Auszügen wird auch das Betäubungsmittelgesetz nebst der BtM-Verschreibungsverordnung kommentiert, die trotz geplanter Deregulierungen leider an Bedeutung weiter zunehmen werden. Es folgen einige Vorschriften aus dem EU-Primärrecht, sodann das Embryonenschutzgesetz, einige Vorschriften des GG (Art. 1, 2, 6, 12, 20 74), das Gendiagnostikgesetz und das Gentechnikgesetz wieder vollständig. Die Gewerbeordnung ist nur mit der Regelung über Privatkrankenanstalten (§ 30 GewO) vertreten, die Gebührenordnung für Ärzte wieder vollständig, wie auch die GOZ. Das GWB wurde wieder nur in Auszügen kommentiert. Das vollständig kommentierte Heilpraktikergesetz von 1939 muss angesichts der politischen Debatten der letzten Jahre als gewissermaßen „untotes Gesetz“ bezeichnet werden. Es wird uns vermutlich noch einige Jahre begleiten, ebenso die zugehörige Durchführungsverordnung, die ebenfalls kommentiert wurde. Ebenso vollständig kommentiert wurden das Heilmittelwerbegesetz und das Infektionsschutzgesetz (, wobei letzteres die allerletzte Novelle nicht mehr enthält). Das Internationale Privatrecht wurde nur in Auszügen kommentiert, nicht aber das Krankenhausentgeltgesetz, dem das Krankenhausfinanzierungsgesetz (Auszug) folgt. Die Musterberufsordnung für Ärzte in der Fassung von 2021 wurde vollständig kommentiert, wobei interessanterweise der Hinweis darauf gegeben wird, dass der 124. Deutsche Ärztetag, die die MBO beschlossen hat, online stattgefunden hat.

Ganz neu ist das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz, das vollständig kommentiert wurde. Es folgt die Muster-Weiterbildungsordnung für die Ärztekammern von 2018. Es folgt das vollständig kommentierte Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSG) und das Psychotherapeutengesetz. Das Samenspenderregistergesetz das ebenfalls nur auszugsweise kommentierte SGB V nimmt knapp 1200 Seiten im Kommentar ein. Es folgt das SGB XI (Auszug, über 200 S.). Weiterhin auszugsweise kommentiert: SGB XII, SGG, StGB, StPO. Vollständig kommentiert wurden wieder das Stammzellgesetz, das Transfusionsgesetz, Transplantationsgesetz, in Auszügen das UWG, das VVG. Der Band schließt mit einer vollständigen Kommentierung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.

Fazit: Wer als Anwalt eine Spezialisierung plant, ist mit diesem Band bestens bedient. Aber auch wer im Medizinrecht als Lehrbeauftragter unterwegs ist, deckt damit beinahe den gesamten Bereich dieses Rechtsgebiets ab. Daher wird man den zunächst hoch scheinenden Anschaffungspreis auch durchaus vernachlässigen können.

Andreas Spickhoff (Hrsg.), Medizinrecht. AMG. ApoG.BGB.GenTG.KHG.MBO.MPDG.SGB V. SGB XI. StGB.TFG.TPG. 4. Auflage, Verlag C. H. Beck, München 2022, 3564 S., 329 Euro. 

 

Einen etwas weiteren Fokus hat das Lehrbuch von Sandra Hobusch zum „Recht im Gesundheitswesen“, das nach 2019 nunmehr gleich zum zweiten Mal erschienen ist. Rein äußerlich betrachtet fällt der Blick sofort auf den Untertitel. Hat es dort 2019 noch geheißen „für Juristen und Nichtjuristen“, so lautet der Untertitel nunmehr „für Jurist:innen und Nichtjurist:innen“. In der Zwischenzeit muss sich in unserer Gesellschaft Gravierendes ereignet haben. Wann, so möchte man fragen, hört das Textverarbeitungsprogramm eines bekannten amerikanischen Monopolherstellers auf, diesen Untertitel rot zu unterkringeln?

Stellt man sodann fest, dass der Umfang des Bandes um 36 Seiten angewachsen ist, so stellt sich sogleich die Frage, ob dies auf die veränderte Schreibweise zurückzuführen ist (Der Rezensent, der in den 90er Jahren in NRW studierte, erinnert sich noch an die Ergänzungslieferungen für die Sammlung des Landesrechts „Hippel/Rehborn“, wo die Verwaltungsgesetze des Landes – unter „grünem“ Einfluss? – an Umfang nur deswegen zunahmen, weil überall neben der männlichen auch die weibliche Form eingefügt wurde. Ist das ökologisch korrekt?). Aber die Autorin weist darauf hin, dass zur besseren Lesbarkeit des Textes nur die männliche Form der personen- und Berufsbezeichnungen verwendet werde (s. etwa S. 37, mit dem besonderen Hinweis auf die Rechtslage in § 3 Abs. 2 HebG).

An der Struktur des Bandes hat sich aber im Innern nichts geändert, und die Autorin weist zu recht im Vorwort auf die zahlreichen, nicht nur durch die Corona-Pandemie bewirkten Rechtsänderungen hin. Das Schriftbild bzw. das Bild der zahlreichen sinnvollen Übersichten hat sich etwas geändert. Gänzlich neu ist ein durchgehend eingefügter „Web-Service“, in dem zu den Aufgaben im Buch Lösungen angeboten werden. Dies erscheint als didaktisch sinnvoll, weil der Nutzer somit nicht die Lösung im Buch gleich mitlesen kann und vielmehr gezwungen wird, eine Hürde zu überwinden – nachdem er hoffentlich zuvor versucht hat, den Fall zunächst selbst zu lösen.

Inhaltlich bleibt es also bei der vierteiligen Struktur, wobei nach einer Einführung (1) die rechtlichen Rahmenbedingungen für die im Gesundheitswesen tätigen Anbieter von Dienstleistungen und Waren (2) aufgezeigt werden. Dieses zweite Kapitel bildet mit 300 Seiten den Hauptteil des Bandes. Mag man auf den ersten Blick auch kritisieren, dass das Kapitel vielleicht besser weiter unterteilt würde, so lässt sich das Vorgehen dennoch damit rechtfertigen, dass je nach Ausbildungs- bzw. Studiengang ja der Nutzer genau diejenigen Teile des Kapitels lesen mag, die für den eigenen Bildungsgang relevant sind. Und das Kapitel ist wirklich vollständig und schließt beispielsweise auch die zunehmend akademisierten Gesundheitshandwerke ein. Gerade hier war natürlich durch die Ablösung des Medizinproduktegesetz durch das MPDG ein Aktualisierungsbedarf entstanden. Kapitel 3 zeigt „Rechtliche Rahmenbedingungen für die Kostenträger“ auf und Kapitel 4 stellt den öffentlichen Gesundheitsdienst dar. Dessen Bedeutung hat uns ja gerade die Pandemie eindrucksvoll vor Augen geführt, und die Bildungsträge des Gesundheitswesens werden gerade hier auch mehr Absolventen in Aus- und Weiterbildung hervorbringen müssen. Hier wurden selbstverständlich die jüngsten Änderungen des IfSG soweit sinnvoll eingefügt, aber eigentlich hätte man sich eine umfassendere Darstellung gewünscht. Denn damit hätte das Lehrbuch ein echtes Alleinstellungsmahl gewinnen können, das es eigentlich nur in Ansätzen besitzt. Alles in allem aber gilt: Für zahlreiche einschlägige Studiengänge bietet der Band Wissen aus einer Hand, und die Neigung, Lehrbücher zu beschaffen, allgemein im Sinken begriffen ist, ist die Neuauflage daher wärmstens zu begrüßen.

Sandra Hobusch, Recht im Gesundheitswesen für Jurist:innen und Nichtjurist:innen. 2. Aufl., Tübingen 2022, 495 S., 44, 90 Euro (ISBN 978-3-8252-5990-7) 

 

Wechseln wir ins Sozialrecht, so ist hier das Erscheinen der nun schon 21. Auflage des „Schellhorn“ zu vermelden, einer Kommentierung des SGB XII zur Sozialhilfe. Herausgegeben wird der Kommentar inzwischen von Schellhorn, Hohm, Scheider und Busse, zwei Professoren der Frankfurter University of Applied Sciences, wie sich die Fachhochschule besonders in Frankfurt gerne verschleiernd nennt, und zwei pensionierten Praktikern der Sozialgerichtsbarkeit in Niedersachsen.

Der Band beginnt mit einer Einführung (A.), die Helmut Schellhorn von dem früheren Herausgeber Walter Schellhorn fortgeführt hat. Hier wird auf etwa 30 Seiten eine kurze Einführung in das Gesetz wie auch das gesamte Sozialrecht geleifert. Wer also über die Sozialhilfe zum Sozialrecht gelangt, kann sich hier einen ersten Gesamtüberblick verschaffen. Nicht alle Werke nutzen diese Gelegenheit, gleich zu Beginn Struktur zu schaffen, die hier am Schluss auch einige Hinweis zum Umgang mit dem Kommentar liefert. Wird die Einführung als Teil A bezeichnet, so liefert Teil B den eigentlichen Kommentar, der zunächst mit eine tabellarischen Übersicht über die Entwicklungsgeschichte des Gesetzes liefert. Diese als „Änderungsregister“ bezeichnete Übersicht reicht bis zum Jahre 2003 zurück, als das frühere BSHG verändert als Teil XII in das SGB eingefügt wurde.

Jede Einzelkommentierung ist eingeleitet mit einer „Übersicht“, die Überblick vermittelt. Auffällig ist, dass gelegentlich noch Vergleiche mit dem früheren BSHG vorgenommen werden. Dies ist sicherlich dem „Alter“ des Kommentars geschuldet, fördert aber das Verständnis von Zusammenhängen. Dies gilt etwa auch für Hinweise auf Folgeänderungen der Änderungen in anderen Gesetzen, wie etwa im SGB XI. Wer nicht ständig mit diesen Themen befasst ist, verliert ohne derartige Hinweise sehr schnell den Überblick. Die Hinweise auf weiterführende Schrifttum sind von unterschiedlichem Umfang und den Kommentierungen vorangestellt. Auf die Rechtsprechung wird im jeweiligen Text eingegangen

In einem Teil C. enthält der Band eine Kommentierung des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes, das bekanntlich durch eine Entscheidung des BVerfG veranlasst war und auch für andere Teil des Sozialrechts relevant ist.

Teil D schließlich enthält „Bundesrechtliche Durchführungsvorschriften“, bestehend Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII, der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII und der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung. Teil E beinhaltet „Eingliederungshilferechtliche Vorschriften“. Dies sind das SGB IX, das teilweise knapp kommentiert wird, sowie die Werkstättenverordnung und die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung. Der Band schließt mit einem ausführlichen Stichwortverzeichnis und ist mit knapp 2000 Seiten als eine gute Investition zu einem noch überschaubaren Anschaffungspreis zu bezeichnen.

Schellhorn/Hohm/Scheider/Busse, SGB XII. Sozialgesetzbuch. Zwölftes Buch – Sozialhilfe. Kommentar, 21. Aufl., Köln 2023, 1935 S., 139 Euro (ISBN 978-3-472-09738-9)  

 

Schließen wir diesen kleinen Überblick zur Jahreswende 2022/23 mit einer der recht seltenen Fallsammlungen, die inzwischen in 2. Auflage erschienen ist.

Im Postkartenformat und äußerlich sehr ähnlich den Bändchen des Ernst Reinhard Verlags. Enthält der Band insgesamt zwölf Fälle zum Sozialrecht, die von insgesamt fünf Autorinnen und Autoren beigesteuert wurden. Thematisch abgedeckt werden. Das SGB V (Arzneimittelversorgung), das SGB VI (Witwenrente), das SGB VII (Arbeitsunfall), das SGB XI (Pflegegradbestimmung und Sachleistungsanspruch), das SGB III (Sperrzeit beim ALG I, freiwillige Antragsversicherung), das SGB II (Sanktionen beim ALG II und Kosten der Unterkunft), das SGB XII (Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, das SGB IX (Teilhabeansprüche), Soziale Entschädigung (BVG, OEG) und das SGB I (Sozialdatenschutz, Beratungsanspruch).

Der Band, dessen Fälle von unterschiedlichem Umfang und Schwierigkeitsgrad sind, stellt eine wichtige Ergänzung der Lehrmedien dar.

Aufgrund der ständigen Änderungen im Sozialrecht ist es besonders verdienstvoll, wenn sich Verlage und Autoren hin und wieder der Aufgabe stellen, aktuelles Fallmaterial zusammenzustellen. Aufgrund des überschaubaren Anschaffungspreises sollten Studierende es nicht scheuen, diese Arbeit zu unterstützen. Der Lernerfolg wird es ihnen danken.

Corinna Grühn (Hrsg.), Fälle zum Sozialrecht, 2. Aufl., Opladen 2022, 136 S., 14. 90 Euro (ISBN 978-3-8252-5817-7) 

Veröffentlicht von on Jan. 9th, 2023 und gespeichert unter BESPRECHUNGEN, LITERATUR. Sie können die Kommentare zu diesem Beitrag via RSS verfolgen RSS 2.0. Gehen Sie bis zum Ende des Beitrges und hinterlassen Sie einen Kommentar. Pings sind zur Zeit nicht erlaubt.

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