Der Schippel/Eschwey-Kommentar zur Bundesnotarordnung in 11. Auflage
Friederike Mattes
Auch Anwälte müssen sich zuweilen mit Fragen des Notarrechts befassen. Der Blick ins Gesetz – konkret in die Bundesnotarordnung – hilft bei der Rechtsfindung. Der vorliegende Kommentar zur erstmals 1961 in Kraft getretenen Bundesnotarordnung (als Neufassung der Reichsnotarordnung) sorgt für das erforderliche Grundverständnis der Materie und für konkrete Rechtskenntnis im Einzelfall.
Seit 2019 erscheint das Werk auch in Gestalt des Beck´schen Online-Kommentars mit fortlaufender Aktualisierung, der vermutlich in keinem Notariat fehlt. Die Printversion wird (trotz aller Vorzüge der Suchfunktion und Verlinkung im Online-Werk) weder ihre Existenzberechtigung noch ihren Stellenwert bei der Arbeit mit den teils komplexen Rechtsfragen des Notarrechts verlieren. Das bestätigt wieder einmal das vorliegende Buch, ein einziges Vergnügen.
Hilfreich für grundlegende Verständnisfragen zur Rolle des Notars ist bereits der Überblick über die Geschickte der Bundesnotarordnung als Einstieg in das Werk – auch und vielleicht gerade für den Nichtnotar, oft der Richter oder Anwalt, der sich in streitigen Fragen damit befassen muss. Sodann folgt die ausführliche Kommentierung zur BNotO und weiterer Nebengesetze. Das manchmal angestaubte Bild des Notars als veraltete Institution dürfte sich nicht mehr halten. Auch die Notare sind in der digitalisierten Jetzt-Zeit angekommen. Die Urkundenverwahrung erfolgt im Elektronischen Urkundenarchiv, die GmbH kann mittlerweile online gegründet werden, so dass nun das Online-Verfahren im Gesellschaftsrecht und das Elektronische Urkundenarchiv in den erweiterten Kommentierungen zur Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV) ausführlich beschrieben sind. Zuletzt werden die einzelnen Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer erläutert. Im Anhang des Werkes werden die für Notare geltenden Verordnungen (NotFV, ZIRV und NotPVV) abgedruckt. Ein rundes Bild aller geltenden Regelungen für das Notariatswesen.
Die Kommentierungen zu den Einzelnormen sind übersichtlich strukturiert, beginnend mit einer jeweiligen Übersicht, sodann gut verständlich bearbeitet mit Hervorhebungen durch Fettdruck und einer klaren Gliederung. Eigenwillig ist der Umgang mit Quellen und Verweisen. Diese sind nicht in Fußnoten eingearbeitet, sondern in Harvard-Manier im Text untergebracht. Man möchte vermuten, dass im Notarrecht die Zahl der Urteile im Vergleich zu sonstigen Rechtsgebieten überschaubarer ist. Reine Spekulation natürlich. Am Ende ist es Geschmacksache, ob man sich als Leser mehr durch Klammereinschübe oder den erforderlichen Blick auf die Fußnoten am Seitenende gestört fühlt. Jedenfalls weiß der Nutzer des Kommentars nicht auf den ersten Blick, zu welchen Rechtsfragen besonders viel streitige Entscheidungen ergangen sind. Nachteil oder Vorteil? Das bleibt jedem selbst überlassen.
Eschwey, Claudius (Hrsg.) BNotO Bundesnotarordnung mit DONot, NotAktVV und RLEmBNotK, 11. Auflage, 2023, C.H. Beck, München