Kommunalrecht engagiert

Martin Burgi legt sein Lehrbuch neu auf

Matthias Wiemers

Dem Rezensenten lag bislang die 4. Auflage des bereits damals bestens eingeführten Lehrbuchs aus der Reihe „Grundrisse des Rechts“ vor, die entstanden war im Übergang des Autors von der Ruhruniversität Bochum nach München im Jahre 2012.
Nimmt man nun die Neuauflage in die Hand, so fällt äußerlich nur auf, dass sich der Umfang gerade mal um 41 Seiten und der Anschaffungspreis um 2 Euro erhöht haben. Das kann als gnädig gegenüber Studierenden aufgefasst werden. Und die Anschaffung, soviel sei schon jetzt verraten, lohnt sich. Wie kein zweites Lehrbuch versucht der Autor von Anfang an, sich in die Situation der Nutzerinnen und Nutzer zu versetzen und zugleich auch immer eine kommunalwissenschaftliche Perspektive, die ja über die rein rechtliche Perspektive weit hinausgeht, mit einzunehmen. Meinungsstreitigkeiten entscheidet Burgi im Zweifel immer im Hinblick auf Aktivierung von Bürgerinnen und Bürgern in der Gemeinde und übt auch hier und da in diesem Sinne Kritik an Entscheidungen der Gerichte.
Der Band beginnt mit einer ausführlichen Einführung über „Kommunalrecht in Studium, Praxis und Wissenschaft“ (§ 1), bevor dem Leser der Verwaltungsorganisationstyp kommunale Selbstverwaltung vorgestellt wird – mit seinen Bezügen zum Verwaltungs- sowie Staatsorganisationsrecht. Erst danach folgt ein kurzer Abschnitt über die geschichtliche Entwicklung (§). Der Abschnitt über „Kommunen und Europarecht“ (§ 4) rundet den ersten Teil ab, ist aber nicht wirklich praxisrelevant bzw. klausurrelevant.
Teil 2 des Bandes behandelt die Rechtsstellung der Gemeinden im Staat und zeigt zunächst „Die Gemeinden als Institution“ (§ 5), bevor die Verfassungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG erläutert wird (§ 6), ergänzt um „weitere Verfassungsgarantien“ (§ 7). Das nächste Kapitel präsentiert im Zusammenhang das System der gemeindlichen Aufgaben und die Staatsaufsicht (§ 8). Eine sinnvolle Verbindung, da Staatsaufsicht oftmals Fachaufsicht ist, und folgerichtig schließt der zweite Teil mit einem Kapitel über gemeindlichen Rechtsschutz gegenüber dem Staat (§ 9).
Der dritte Teil des Bandes ist der Binnenorganisation der Gemeinden gewidmet und beginnt mit einem Kapitel über „Systeme und Modernisierungsbestrebungen“ (§ 10); hier besonders werden wieder auch politik- und kommunalwissenschaftliche Überlegungen angestellt.
Zentral ist das Kapitel über „Wahlen und andere Beteiligungsformen für Einwohner und Bürger (§ 11). Präsentiert werden sodann „Der Gemeinderat und seine Sitzungen“ (§ 12) sowie „Der Bürgermeister und die Vertretung der Gemeinde (§ 13), bevor der dritte Teil mit einem weiteren Kapitel über Rechtsschutz abschließt, nämlich über den „Rechtsschutz im Innenverhältnis“ (§ 14).
Der vierte Teil beschreibt „Formen und Instrumente gemeindlichen Handelns“ und beginnt mit den „Satzungen“ (§ 15), fährt fort mit den öffentlichen Einrichtungen (§ 16), Wirtschaftstätigkeit und Privatisierung (§ 17) sowie „Finanzen und Haushalt“ (§ 18).
Der fünfte Teil über „Weitere kommunale Träger“ enthält nur noch zwei Kapitel, nämlich eines über „kommunale Zusammenarbeit“ (§ 19) und „Kreise und andere Gemeindeverbände“ (§ 20). Damit hat der Band, der seine Form früh gefunden hatte, diese auch nach über 20 Jahren beibehalten. Wer sich vertieft mit dem Kommunalrecht beschäftigen will, sollte sich nicht auf ein Kapitel aus einem mehr oder weniger umfangreichen Sammelband verlassen, sondern zu einer Spezialpublikation greifen. Martin Burgis Angebot, das ihn zugleich als besonders begabten akademischen Lehrer ausweist, scheint mir im Augenblick das Beste zu sein.

Martin Burgi
Kommunalrecht
Verlag C.H. Beck, 7. Auflage 2024
366 Seiten; 25,90 EUR
ISBN 978-3-406-81209-5

Veröffentlicht von on Apr 15th, 2024 und gespeichert unter BESPRECHUNGEN, LITERATUR. Sie können die Kommentare zu diesem Beitrag via RSS verfolgen RSS 2.0. Gehen Sie bis zum Ende des Beitrges und hinterlassen Sie einen Kommentar. Pings sind zur Zeit nicht erlaubt.

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