Der 2. Band des Münchener Kommentars zur ZPO in 7. Auflage
Rainer Stumpf
Oft kommen gediegene Luxusprodukte mit einem gewissen Understatement daher. So heißt es über den jüngst in 7. Auflage erschienenen 2. Band des Münchener Kommentars zur ZPO (vulgo: ZPO-MüKo) in der Verlagsankündigung, er sei „mehr als nur ein Erläuterungswerk“. Das kann man wohl sagen! Schon Jura-Studenten in den unteren Semestern wissen: Die schweren MüKo-Bände im Edelholz-Kanzleiregal in der Stuckdecken-Villa sind das Distinktionsmerkmal schlechthin, so wie es umgekehrt der Kindhäuser-Strafrechtskommentar im Billy-Regal für den engagierten Strafverteidiger mit offenem Hemdkragen ist, der sich genau von solchen hochtrabenden Insignien distanzieren will.
Bei so viel Renommee muss der MüKo, den es in jeweils mehreren ebenso kostspieligen Bänden auch noch u.a. zum BGB, HGB, StGB, Aktiengesetz und zur InsO gibt, natürlich auch mit jeder Auflage inhaltlich „liefern“, sonst könnte es mit dem exzellenten Ruf womöglich schnell vorbei sein. Doch ist angesichts der hier geballten Kompetenz und Expertise genau dies so sicher wie das sprichwörtliche Amen in der Kirche. Der ZPO-MüKo zeigt auch die rechtlichen Zusammenhänge der einzelnen Normen zur Durchsetzung des materiellen Rechts auf, unterbreitet realitätsnahe Lösungsvorschläge und gibt Entscheidungshilfen. Hinzu kommt die, sofern sich das von einem ZPO-Kommentar überhaupt sagen lässt, vergleichsweise gute Lesbarkeit, die das Arbeiten mit ihm um einiges erleichtert.
Mit Band 2 wird nun also die 7. Auflage des ZPO-MüKo fortgesetzt. In allen drei Bänden werden die neue Rechtsprechung und Literatur sowie die aktuelle Gesetzgebung wie gewohnt ausführlich und gleichzeitig übersichtlich dargestellt. Band 2 umfasst die Kommentierung der weiteren Vorschriften zum Verfahren im ersten Rechtszug, des Rechtsmittelrechts, der Wiederaufnahme, des Urkunden- und Wechselprozesses, des Mahnverfahrens und der Zwangsvollstreckung. Die Neuauflage
verarbeitet in Band 2 ausführlich insbesondere die neuen Vorschriften zum VerbandsklagenrichtlinienumsetzungsG (VRUG) mit seinem Art. 1 VDuG, das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten sowie das Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim BGH. Fazit: Auch im Zivilprozessrecht ist und bleibt der MüKo eine der besten Adressen.
Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 2 (§§ 355-945b)
Verlag C.H. Beck, 7. Auflage 2025
3.018 Seiten; 389,00 Euro
ISBN: 978-3-406-82022-9