Ein neues Studienbuch führt in die „Unrechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts“ ein
Matthias Wiemers
Die rechtsgeschichtlichen Fächer im Jurastudium – wie überhaupt die sog. Nebenfächer – erfreuen sich unterschiedlicher Beliebtheit unter den Studierenden. Einerseits bilden sie gewissermaßen eine Brücke zu einigen Fächern auf dem Gymnasium und verschonen die Studierenden jedenfalls in der Rechtsgeschichte mit Dogmatik, andererseits sind sie praktisch nicht examensrelevant. Und daher werden sie gemieden (auch wenn es sich lohnt, vor der mündlichen Prüfung sich gerade mit solchen Themen noch einmal zu beschäftigen).
Das juristische Studium zielt bekanntlich auf den Beruf des „Volljuristen“, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben muss. Hier ist nun § 5a des Deutschen Richtergesetzes, der die allgemeinen Anforderungen an das juristische Studium bundesweit regelt und seit 2003 gilt, 2021 derart verändert worden, dass er die Auseinandersetzung mit den beiden Unrechtsregimen auf deutschem Boden innerhalb des 20. Jahrhunderts für angehende Juristen verbindlich macht. Der einschlägige Absatz 2 der Vorschrift lautet seither wie folgt: „(2) Gegenstand des Studiums sind Pflichtfächer und Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeiten. Außerdem ist der erfolgreiche Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses nachzuweisen; das Landesrecht kann bestimmen, dass die Fremdsprachenkompetenz auch anderweitig nachgewiesen werden kann. Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen; die Vermittlung der Pflichtfächer erfolgt auch in Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur. Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts.“
Bereits im Jahre 2014 haben sich die Herausgeber des hier vorzustellenden Bandes im Rahmen eines interdisziplinären Arbeitskreises zwischen Juristen und Historikern an der HU Berlin mit diesen Themen beschäftigt.
In 13 Kapiteln setzten sich nun insgesamt 15 Autorinnen und Autoren mit dem Gegenstand auseinander. Dabei sei gleich vorweggeschickt, dass der Band mit seinem letzten Kapitel, einer Schilderung des Problems „Globale Ungleichheit“ durch Sigrid Boysen von der Helmut Schmidt Universität der Bundeswehr Hamburg den Rahmen von § 5 a DRiG verlässt. Zugleich ist dies das eigentlich interessanteste Kapitel. Allerdings mag das daran liegen, dass der Rezensent mit den anderen Themen schon vertraut war. In seiner Eigenschaft als Steuerzahler findet der Rezensent es sehr interessant, womit man sich in Hamburg bei der Bundeswehr so beschäftigt.
In der Einleitung leiten die Herausgeber die Entwicklung der etwa 2010 einsetzenden jüngsten Auseinandersetzung mit der NS-Unrechtsgeschichte in Form der personellen und institutionellen Kontinuitäten her und beschreiben auch, wie es zur Änderung von § 5a DRiG kam. Lena Foljanty, die sich bereits einschlägig mit diesem Thema beschäftigt hat, betrachtet „Rechtswissenschaft und Jurisprudenz zwischen Recht und Gesetz“ (§2) und schaut dabei nicht nur Nationalsozialismus und DDR sondern auch Weimarer Republik und BRD . Benjamin Lahusen beschreibt das Thema der „Ausbildung“ (§ 3) von Juristen im 20. Jahrhundert. Gemeinsam mit Amadou Korbinian Sow schildert er sodann die Entwicklung zwischen „Rechtspflege und Gewaltentrennung“ (§ 4). Thomas Wischmeyer berichtet über „Verfassung“ (§ 5), Felix Lange über „Grundrechte und Grundpflichten“ (§ 6), Hans-Christian Jasch über „Verwaltungsrecht“ (§ 7). Martin Otto widmet sich dem Thema „Eigentum und Gemeinwohl: Privatrecht in den Diktaturen“ (§ 8) und Isabel Heinemann „Recht, Geschlecht und Familie“ (§ 9). Franz Hederer beschreibt „Arbeiten und Wirtschaften“ (§ 10) als „Exerzierfelder politischer Steuerung“. Boris Burghardt behandelt die Komplexe „Strafrecht und Strafjustiz“ (§ 11) und Annette Weinke fragt nach dem „Völkerrecht und internationale Ordnungsdurchsetzung“ (§ 12).
Preisfrage: Welche Autoren – so man sie nicht ohnehin kennt – sind Juristen, welche Historiker? Die beiden Kohorten sind jedenfalls gut gemischt.
Als Fazit möchte ich festhalten, dass in der Tat die Rechtsgeschichte nicht jedermanns Sache ist. Aber den Inhalt dieses Buches in groben Zügen zu kennen, bedeutet doch ein großartiges Bildungserlebnis, das in der Tat kein künftiger Jurist missen sollte, weil es die Erkenntnisse der Forschung wunderbar kondensiert und auf aktuellem Stand präsentiert. Man darf gespannt sein, ob es ein anderer Verlag wagen wird, dem Werk einen Konkurrenten an die Seite zu stellen.
Lahusen / Eichenberg / Payk / Priemel
Deutsche Unrechtsgeschichte im 20. Jahrhundert
Verlag C.H. Beck, 2026
364 Seiten; 49,80 Euro
ISBN: 978-3-406-83863-7
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