Uwe Volkmann über die „Grundzüge einer Verfassungslehre der Bundesrepublik Deutschland“
Matthias Wiemers
„Verfassungstheorie“ zählt zu den gelegentlich an Universitäten angebotenen Grundlagenvorlesungen, der Bestand an Lehrmaterial hierzu ist zumindest überschaubar. Wie die „Allgemeine Staatslehre“ als Grundlagenfach zumindest den Anspruch erhebt, über den Gegenstand des grundgesetzlich verfaßten Gemeinwesens Bundesrepublik Deutschland hinauszuweisen – auch wenn dieser Anspruch nicht immer eingelöst wird – so geht auch die Verfassungstheorie über die Erläuterung des Grundgesetzes hinaus. Wie im Jahre 1984 Hans-Herbert von Arnim mit seiner „Staatslehre der Bundesrepublik Deutschland“ den Versuch unternahm, sich den grundgesetzlich verfassten Staat Bundesrepublik Deutschland einmal genauer anzuschauen, so liefert der Mainzer Staatsrechtslehrer Uwe Volkmann mit seiner jetzt vorgelegten Verfassungslehre ein seit langem vermißtes Lehrbuch, das die Hilfsmittel zum Studium von „Staatsrecht I – III“ sinnvoll ergänzt und dabei eine etwas höhere Abstraktionstufe als diese erreicht. Damit erschließt sich die Rechtswissenschaft ein Gebiet neu, das in den letzten Jahrzehnten vornehmlich im Bereich der Politikwissenschaften – erinnert sei nur an die Werke von Ferdinand A. Hermens und Hans Vorländer – gepflegt wurde. In vielem schneidet sich das Lehrbuch in namentlich von Dieter Grimm in den letzten 25 Jahren vorgelegten Einzelstudien und bringt die unter den Überschriften „Verfassungstheorie“ und „Verfassungslehre“ diskutierten Themen in einen Gesamtzusammenhang. Nach einem einführenden Kapitel über die Disziplin der Verfassungslehre (§ 1 „Die Lehre der Verfassung“) wendet sich der Autor dem grundlegenden Begriff der Verfassung zu (§ 2). Das dritte Kapitel handelt vom grundsätzlichen „Anspruch der Verfassung“ (§ 3), während in § 4 die (unterschiedlichen) „Normen der Verfassung“ behandelt werden. Das folgende Kapitel unterrichtet uns über „Die Anwendung der Verfassung“ (§ 5), während wir im Folgenden etwas über „Die Konstrukteure der Verfassung“ lernen (§ 6). Das siebte Kapitel handelt von der Substanz der Verfassung (§ 7) und setzt sich darin besonders mit der Lehre des Begründers der Verfassungslehre in Deutschland – Carl Schmitt („Verfassungslehre“, 1928) auseinander. § 8 handelt von dem, worauf sich das positive Verfassungsrecht am ehesten verständigen kann, von der „Normativität der Verfassung“, bevor in einem kurzen Schlußkapitel die Frage nach dem Ende der Verfassung (§ 9) gestellt wird – eine Frage, die nicht nur Grimm in seinen Sammelbänden „Die Zukunft der Verfassung I und II“ immer wieder aufgeworfen hat und die angesichts einer ungebremst fortschreitenden europäischen Integration (zum europäischen Bundesstaat?) stets von neuem aktualisiert wird.
Fazit: Wer sich als (angehender) Jurist für Verfassungsrecht verstärkt interessiert, kommt an diesem ausgezeichneten Lehrbuch nicht vorbei.
Uwe Volkmann
Grundzüge einer Verfassungslehre der Bundesrepublik Deutschland
Verlag Mohr Siebeck, Tübingen 2013
355 S., 39 Euro
ISBN 978-3-16-152783-3