Mehr Videokonferenzen

Der Thomas/Putzo in 35. und der Meyer-Goßner/Schmitt in 57. Auflage

Thomas Claer

cover-meyer-gosnerWie in jeden Sommer erscheinen auch in diesem wieder zwei Schwergewichte unter den Prozessrechtskommentaren in neu bearbeiteter Auflage: der „Thomas/Putzo“ im Zivilrecht und der „Meyer-Goßner/Schmitt“ im Strafrecht. „Moment mal“, wird jetzt mancher Jurist aufmerken, „wieso denn Schmitt?“ Richtig, der Name Schmitt ist neu auf dem dicken StPO-Wälzer, nicht aber die hinter diesem stehende Person. Schon seit Jahren wirkt Prof. Bertram Schmidt, seines Zeichens BGH-Richter in Karlsruhe  und von der Bundesregierung für die Wahl im Dezember 2014 zum Richter am Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag vorgeschlagen, sehr wesentlich am bislang nur unter dem Namen Meyer-Goßner firmierenden Kommentar mit. Allerdings befindet sich Lutz Meyer-Goßner, der im Juli 78 Jahre alt wird, eigentlich schon seit 2001 im Ruhestand. So erscheint die Annahme nicht mehr allzu gewagt, dass sich hier eine Nachfolgeregelung abzeichnet. Werden wir also künftig statt zum Meyer-Goßner zum Schmitt-Kommentar greifen?

Nun, nicht unbedingt, denn der andere hier zu besprechende Kommentar aus dem Zivilprozessrecht zeigt uns, dass sich namenstechnisch auch ganz anders verfahren lässt: Weder Prof. Heinz Thomas (1920-2002) noch Prof. Hans Georg Putzo (1926-2013) weilen noch unter uns. Und doch hat man beide auch im 50. Jahr seit der Erstauflage dieses Werkes (Wir gratulieren zum Jubiläum!) als dessen Namensgeber belassen. Wir nehmen an, dass die Erfolgsmarke Thomas/Putzo, es handelt sich schließlich um den absatzstärksten deutschen Prozessrechtskommentar, gewissermaßen nach der Maxime „Do never change a winning name“ erhalten bleiben sollte.

cover-putzoUnd was ist inhaltlich zu den Neuauflagen zu sagen? Der Meyer-Goßner/Schmidt steht diesmal ganz im Zeichen der Einarbeitung des am 1.11.2013 in Kraft getretenen Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik im gerichtlichen und staatsanwaltlichen Verfahren. Dieses Gesetz ermöglicht den weitergehenden Einsatz der Videotechnik für Zeugenvernehmungen in Ermittlungsverfahren, bei Haftprüfungen nach § 118a StPO, bei Vernehmungen des Beschuldigten nach § 183 StPO bzw. des Angeklagten in Hauptverhandlungen nach § 233 StPO, für die Vernehmung von Sachverständigen nach § 247a StPO sowie bei der Anhörung Verurteilter nach §§ 453, 454 StPO. Doch auch der diesjährige Thomas/Putzo berücksichtigt u.a. das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten. Die Welt des Rechts, so scheint es, ist nicht mehr länger digitalisierungsresistent.

Prof. Dr. Heinz Thomas/Prof. Dr. Hans Putzo
Fortgeführt von Dr. Klaus Reichold/Dr. Rainer Hüßtege/Dr. Christian Seiler
Zivilprozessordnung (Kommentar)
35. Auflage 2014
Verlag C.H. Beck
2244 Seiten, EUR 60,00
ISBN 978-3-406-64235-7

Prof. Dr. Lutz Meyer-Goßner/ Prof. Dr. Bertram Schmitt (Hrsg.)
Strafprozessordnung (Kommentar)
57. neu bearbeitete Auflage 2014
Verlag C.H. Beck
2420 Seiten, EUR 85,00
ISBN 978-3-406-66043-6

Veröffentlicht von on Mai 29th, 2014 und gespeichert unter BESPRECHUNGEN, LITERATUR. Sie können die Kommentare zu diesem Beitrag via RSS verfolgen RSS 2.0. Sie können eine Antwort durch das Ausfüllen des Kommentarformulars hinterlassen oder von Ihrer Seite einen Trackback senden

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