Was sich seit dem 13. Juni geändert hat
Oliver Niekiel
Zu Beginn unseres Jurastudiums kauften wir unsere Lehrbücher (die aus Papier, nicht die E-Books) in der Universitätsbuchhandlung. Wollten wir eine neue CD hören (den Silberling, keinen Download), gingen wir in den Plattenladen um die Ecke. Und wer ein neues Hemd brauchte, ging – mit Ausnahme des Arztsohnes, der schon im ersten Semester Maßhemden trug – in das Kaufhaus in der Innenstadt. Seither hat sich viel geändert. Der Weg zum Einheitsjuristen ist weitgehend derselbe geblieben. Die Einkaufsgewohnheiten haben sich jedoch gravierend geändert. Der Onlinehandel boomt. Onlineshops gibt es inzwischen von A wie Amazon bis Z wie Zalando. Dies mag man bedauern oder bejubeln, rechtlich jedenfalls bringt der Onlinehandel andere Probleme mit sich als der Kauf im Laden vor Ort. Am 13. Juni 2014 ist – auch deshalb – ein neues Verbraucherrecht in Kraft getreten. Hintergrund ist – wie könnte es anders sein – eine EU-Richtlinie. Speziell für Nutzer des Internethandels ergeben sich erhebliche Änderungen.
Untrennbaren verbunden mit der Bestellung einer Ware im Internet ist oftmals deren Rücksendung. Rechtlich handelt es sich dabei regelmäßig um einen Widerruf. Seit besagtem 13. Juni 2014, übrigens einem Freitag, muss der Kunde seinen Widerruf ausdrücklich erklären. Es genügt nicht mehr, dass er die Ware kommentarlos zurücksendet. Entweder muss er den Widerruf mit einem der Lieferung beiliegenden Formular erklären, per E-Mail, auf anderem Wege schriftlich oder per Telefon. Sobald der Händler den Widerruf erhalten hat, muss er binnen zwei Wochen den Kaufpreis erstatten.
Im Falle der Rücksendung können die Händler ihren Kunden neuerdings die Rücksendekosten berechnen, wenn diese ihre Bestellung widerrufen. Machen die Händler hiervon Gebrauch (was aufgrund der Wettbewerbssituation zumindest zweifelhaft sein dürfte), wird das System „ich bestelle zwei Größen und behalte die Hose, die besser passt“, zumindest erschwert. Erforderlich ist allerdings, dass der Kunde eindeutig auf die Pflicht zur Kostentragung hingewiesen wird. Wenn die Ware mangelhaft ist, bleibt es bei der Möglichkeit der kostenlosen Rücksendung.
In diesem Zusammenhang auch interessant: Bislang mussten die Händler dem Kunden im Falle des Widerrufs alle Kosten der Zustellung erstatten, also auch die für den 24-Stunden-Versand oder die Nachnahmelieferung. Dem ist der Gesetzgeber nun entgegengetreten. Zwar muss der Händler auch weiterhin bei einem Widerruf die Kosten der Zustellung tragen, dies betrifft aber nur den Standardversand. Kostenverursachende Extraleistungen sind davon nicht mehr umfasst.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Das war bisher auch schon so. Sie verlängerte sich aber auf 30 Tage, wenn der Kunde erst nach Abschluss des Vertrages über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Was auch neu ist: Bislang lief die Widerrufsfrist nie ab, wenn der Kunde keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhielt. Nunmehr beträgt in diesen Fällen die Frist zum Widerruf immerhin noch ein Jahr und zwei Wochen.
Ausgeschlossen werden kann das Recht zum Widerruf beim Kauf von Downloadprodukten. Ein Ausschluss ist ebenfalls möglich bei versiegelten Waren, die geöffnet wurden (womit wir wieder bei der CD wären). Gleiches gilt für Kosmetika, Kontaktlinsen und dergleichen.
Daneben gibt es weitere Änderungen, die nicht direkt mit dem Widerruf einer Bestellung zusammenhängen. So kommt bei einem Vertrag mit einem Verbraucher eine wirksame Einigung auf Zahlung eines Zusatzentgelts, etwa einer Bearbeitungsgebühr, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers zustanden. Im elektronischen Verkehr kann diese Einigung nicht durch eine Voreinstellung, zum Beispiel einen bereits gesetzten Haken, herbeigeführt werden. Ist für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels eine Extragebühr vorgesehen, ist dies gegenüber einem Verbraucher nur wirksam, wenn für ihn keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsweise besteht oder das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die der beteiligte Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels hat. Schließlich ist bei einem Vertrag mit einem Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr der Bestellvorgang so zu gestalten, dass sich der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich auch zur Zahlung verpflichtet. Den bekannten Text „zahlungspflichtig bestellen“ wird man daher künftig wohl häufiger lesen.