Gesellschaftsvertrag – Gesellschaftsverträge sind wie Versicherungen!
Gesellschaftsverträge sind mehr als nur ein Stück Papier. Sie dokumentieren, was vereinbart wurde. In der Ehe ersetzt das Vertrauensverhältnis den Gesellschaftsvertrag. Im Zweifel gebietet sich ein Ehevertrag. Auch dieser ist ein Gesellschaftsvertrag im weiteren Sinne. In einer geschäftlichen Beziehung hingegen ist zwar Vertrauen auch gut, aber Kontrolle allemal besser. Im Übereifer der Gründungsphase einer Gesellschaft geht manches verloren, was vielleicht erst später im Krisenfall relevant wird. Gesellschaftsverträge haben ähnlich einem Versicherungsvertrag eine präventive Funktion. Jeder Gesellschafter weiß, was vereinbart wurde, welche Rechte und Pflichten er hat und wie er sich im Krisenfall zu verhalten hat. Mit einem Gesellschaftsvertrag stellen die Gesellschafter die Weichen für ihre Zukunft. Um sich nicht im Dickicht des Gesellschaftsrechts zu verlieren, sollte auf anwaltliche Beratung nicht verzichtet werden. Nur der Anwalt kann die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten wirtschaftlich und rechtlich kompetent erfassen und in Worte formulieren.
GmbH-Gesellschaftsverträge sind beurkundungspflichtig
Zumindest der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist notariell zu beurkunden. Gleiches gilt für die Unternehmergesellschaft und natürlich die Aktiengesellschaft. Aber auch die Firmengründung von GbR, oHG und KG sollten aus Nachweisgründen zumindest immer schriftlich formuliert werden. Ebenso müssen die Umwandlung einer Gesellschaft (oHG in GmbH) oder die Verschmelzung zweier Gesellschaften dokumentiert werden.
Die GmbH wird nur ins Handelsregister eingetragen, wenn der Anmeldung der Gesellschaftsvertrag beigefügt wird. Erst mit der Eintragung erlischt die persönliche Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsführer. Das Gesetz erlaubt die Gründung in einem vereinfachten Verfahren, wenn die GmbH höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Dann genügt das in der Anlage dem GmbH-Gesetz beigefügte Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft oder Mehrpersonengesellschaft. Ungeachtet dessen bleibt immer empfehlenswert, die individuellen Gegebenheiten der beteiligten Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag (Satzung) zu erfassen. Das Musterprotokoll ist dafür nicht geeignet. Gesellschaftsverträge haben den Zweck, die Interessen der beteiligten Gesellschafter so zu kanalisieren, dass die Gesellschaft funktioniert und alle an einem gemeinsamen Strang ziehen. Dieser Aufgabe erfüllen Rechtsanwälte, die insbesondere als Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht die Interessen ihrer Mandanten erfassen. Vorsorge ist besser als Streiten.
Im Bedarfsfall sind vertragliche Regelungen überlebenswichtig
Solange alles reibungslos verläuft, bleiben Gesellschaftsverträge in der Schublade. Tritt der Ernst des Lebens ein, sind meist alle Gesellschafter froh, auf ihre schriftliche Vereinbarung zurückgreifen zu können. Im Gesellschaftsvertrag ist die Höhe der Kapitalbeteiligung eines jeden Gesellschafters festgelegt. Seine Stimmrechte werden definiert. Die Vertretungsverhältnisse werden bestimmt. Wird das Kapital knapp, muss über eine Kapitalnachschusspflicht diskutiert werden. Die Gewinnverwendung wird geregelt. Verstirbt ein Gesellschafter, muss geregelt sein, was mit seinen Gesellschaftsanteil passiert. Dieser kann einem anderen Gesellschafter anheimgefallen oder auf einen unliebsamen Erben übergehen. Wird das Stammkapital aufgefüllt, sollte geregelt sein, wer wie beteiligt wird. Die Auflösungsgründe einer Gesellschaft sollten bestimmt werden. Gleichermaßen muss geregelt sein, wie ein eventuell aus der Gesellschaft ausscheidender Gesellschafter abgefunden wird. Fehlen Einzelbestimmungen, sind Konflikte vorprogrammiert. Konflikte innerhalb einer Gesellschaft sind oft das Grab jeglicher wirtschaftlicher Entwicklung. Sie können durch kompetente frühzeitige anwaltliche Beratung vermieden oder wenigstens eingedämmt werden. Nur eine funktionierende Gesellschaft wirft Gewinne ab und führt die Gesellschafter in die Zukunft.
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