Prüfungsschema: Die materielle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (VA)

Sonja Rademacher

Teil 1

I. Vorliegen einer gültigen Rechtsgrundlage

– Das Rechtsstaatsprinzip und der aus ihm abgeleitete Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes verlangen, dass Verwaltungsakte, die in Rechte des Bürgers eingreifen (also belastend sind) eine gültige Rechtsgrundlage besitzen müssen. Diese Rechtsgrundlage muss in einem formellen (d.h. vom Parlament erlassenen) Gesetz bestehen oder jedenfalls ihrerseits auf einer formell-gesetzlichen Grundlage beruhen (bei Rechtsverordnungen oder Satzungen). Die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines belastenen VA beginnt daher stets mit der Bestimmung der Rechtsgrundlage. Diese muss ihrerseits rechtmäßig (d.h. mit höherrangigem Recht, insbesondere auch dem GG) vereinbar sein.

– Die Vereinbarkeit der Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht muss in Prüfungsarbeiten allerdings nur dann im Detail geprüft werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen. Solche Zweifel ergeben sich i.d.R. aus dem Sachverhalt der Prüfungsaufgabe (etwa in Form von Äußerungen des Betroffenen). Auch in den Fällen, in denen die Rechtsgrundlage offensichtlich fiktiv ist (ein Beispiel ist etwa eine gemeindliche Satzung, deren Text im Sachverhalt abgedruckt ist und auf deren Grundlage ein VA erlassen wird), ist die Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage stets zu prüfen.

– Handelt es sich bei dem zu prüfenden VA um eine für den Bürger begünstigende Regelung, so ist die Erforderlichkeit einer formell-gesetzlichen Rechtsgrundlage in Literatur und Rechtsprechung streitig (insbesondere für die Gewährung staatlicher Subventionen). Da es in Prüfungsarbeiten allerdings meist um die Rechtmäßigkeit belastender VA geht und bei begünstigenden VA meist der Anspruch auf ihren Erlass und nicht ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen ist, ist der Streit wenig klausurrelevant.

–> Rechtsfolge des Fehlens einer gültigen Rechtsgrundlage: Ein VA, der auf einer rechtswidrigen Rechtsgrundlage beruht, ist schon allein deshalb materiell rechtswidrig.

(Wird fortgesetzt.)

Veröffentlicht von on Mrz 7th, 2016 und gespeichert unter AUSBILDUNG. Sie können die Kommentare zu diesem Beitrag via RSS verfolgen RSS 2.0. Sie können eine Antwort durch das Ausfüllen des Kommentarformulars hinterlassen oder von Ihrer Seite einen Trackback senden

Hinterlassen Sie einen Kommentar!