Sonja Rademacher
Teil 2
II. Tatbestandliche Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
Ist die Rechtsgrundlage für den zu prüfenden VA gefunden, so muss der VA (=Einzelfallregelung) an dieser Grundlage (=generell-abstrakte Regelung) gemessen werden. Der VA muss den Voraussetzungen entsprechen, die in der Rechtsgrundlage für seinen Erlass aufgestellt werden.
Die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Rechtsgrundlage sind dazu näher zu spezifizieren (d. h. zu definieren, indem abstrakte Begriffe wie etwa „Gewerbe“, „unzuverlässig“ etc. inhaltlich konkretisiert werden) und anschließend auf den dem VA zugrunde liegenden konkreten Sachverhalt zu übertragen (sog. Subsumtion). Ergibt dieser Vorgang eine Übereinstimmung, d. h. sind alle vom Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage aufgestellten Anforderungen erfüllt, so ist der VA „tatbestandsmäßig“.
–> Rechtsfolge des Fehlens tatbestandlicher Voraussetzungen: Sind eine oder mehrere tatbestandliche Voraussetzungen für den Erlass des VA nicht erfüllt, so ist dieser materiell rechtswidrig.