Sonja Rademacher
Teil 4
IV. Richtiger Adressat
Belastende (d.h. mit Rechtseingriffen auf Seiten des Adressaten verbundene) VA ergehen regelmäßig im Bereich des (allgemeinen oder besonderen) Ordnungsrechts und dienen der Abwehr einer Gefahr. Die ordnungsrechtliche Grundregel besteht darin, dass Maßnahmen der Gefahrenabwehr stets gegen denjenigen zu richten sind, der für ihr Bestehen verantwortlich ist (der sog. Störer). Verantwortlich ist grundsätzlich derjenige, der entweder durch eigenes Handeln die Gefahr (mit-)verursacht hat bzw. dem das gefahrverurschende Handeln einer dritten Person zuzurechnen ist (der sog. Handlungsstörer) oder aber derjenige, der die (rechtliche) Verantwortung für eine Sache trägt, von der eine Gefahr ausgeht (der sog. Zusatandsstörer. Wer nicht in eine der beiden Störerkategorien fällt (der sog. Nichtstörer), kann nur unter strengen Voraussetzungen ausnahmsweise zur Gefahrbeseitigung herangezogen werden. Den „richtigen Adressaten“ einer belastenden Maßnahme muss mithin nicht notwendigerweise ein Verschulden für die zu bekämpfende Gefahr treffen. Kommen mehrere „Störer“ als Adressaten für einen VA in Betracht, so hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahlentscheidung zu treffen. Der Prüfungspunkt „richtiger Adressat“ gehört mithin eigentlich auch zur fehlerfreien Ermessensausübung, wird aber aus Praktikabilitätsgründen in Prüfungsarbeiten regelmäßig gesondert behandelt.
–> Rechtsfolge einer fehlerhaften Adressatenauswahl: Der VA ist materiell rechtswidrig.