Das BGB im neuen Gewand

Der Nomos BGB-Kommentar mit den Bänden zum Schuldrecht und Sachenrecht als Neuauflage

Michael Stern

Bei mehrbändigen Kommentierungen des Bürgerlichen Gesetzbuches haben viele nur den Münchener Kommentar oder den Staudinger vor Augen. Man sollte aber nicht nur die „alteingesessenen“ Werke kennen, sondern sein Augenmerk auf ein attraktives Angebot aus dem Verlagshause Nomos richten: der sechsbändige Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, herausgegeben von Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb, RA Dr. Thomas Heidel, FAStR u FAHuGR und Prof. Dr. Gerhard Ring. Kennern ist der Kommentar auch als Anwaltskommentar bekannt. So lautete der Name noch in der Vorvorauflage. 2016 wurde das Werk in den Hauptbänden neu aufgelegt.

Schuldrecht:
schuldrechtHöhepunkt dieses sechsbändigen Kommentars ist zweifelsfrei die zweibändige Kommentierung des Schuldrechts. Der schieren Masse dieses Rechtsgebietes geschuldet, sind zwei Bände unbedingt vonnöten. Während der erste Teilband (§§ 241 – 610 BGB) den allgemeinen Teil des Schuldrechts und darüber hinaus nicht zuletzt den Kaufvertrag, den Tauschvertrag, die Schenkung, den Mietvertrag und den Leihvertrag enthält, beinhaltet der zweite Teilband (§§ 611 – 853 BGB) unter anderem den Dienstvertrag, den Werkvertrag, den neueingefügten Behandlungsvertrag, den Auftrag, die Bürgschaft und die gesetzlichen Schuldverhältnisse.
Dass der Kommentar in der Vorvorauflage noch Anwaltskommentar hieß, hat seinen Grund: Wissenschaftliche Erörterungen sind selbstverständlich Teil der Ausführungen, aber sie werden nicht zum zentralen Thema der Kommentierungen. Sie sind in angemessener Länge gewürdigt, ohne zu sehr in die Länge gezogen zu werden. Praktiker werden die Art der Kommentierung zu schätzen wissen. Gerade Autoren mehrbändiger Kommentare neigen – allein wegen des ihnen zur Verfügung stehenden Platzes – dazu, wissenschaftliche Diskussionen zu sehr aufzubereiten. Dies ist beim Nomos-Kommentar nicht geschehen. In der Praxis ist ein schnelles und effizientes Arbeiten mit dem Kommentar garantiert. Die von der Literatur neu entworfenen Theorien werden kurz skizziert und mit ausreichenden Verweisen versehen, so dass Interessierte weiterführende Details nachlesen können. Dadurch kann der Kommentar allen Zielgruppen gerecht werden. Anwälte werden in kürzester Zeit die Antworten auf ihre Fragen finden, während interessierte Leser an die Hand genommen werden und mit ausführlichen Verweisen ihre Recherche fortsetzen können. Die umfassende Kommentierungsart trägt zu diesem Eindruck bei: Die Ausführungen werden – falls erforderlich – mit rechtshistorischen Erläuterungen versehen; prozessuale und unionsrechtliche Zusammenhänge finden an den richtigen Stellen ebenso ihren Niederschlag. Gerade die Erläuterungen zur Beweislast werden viele Praktiker zu schätzen wissen. Hilfreiche Hinweise zur Verjährung werden besonders für Berufseinsteiger sehr unterstützend sein.

Sachenrecht:
sachenrechtDas Sachenrecht hat immer den Ruf des Beständigen gehabt. Umfangreiche Neuerungen sind nur sporadisch geschehen und eine richtige Reform hat es auch nicht erlebt, so dass viele sich dem Trugschluss hingeben, dass sich im Sachenrecht ohnehin nichts ändere. Dieser Ansicht sollte man besser nicht folgen. Höchstrichterliche Rechtsprechung in den letzten Jahren hat eine gewisse Dynamik in das Sachenrecht gebracht. Auch aufgrund des stetig wachsenden Immobilienmarktes schaut die Praxis ebenfalls interessiert auf dieses nachgefragte Rechtsgebiet.
Die Kommentierungen im Sachenrecht sind breitflächig angelegt. Die Unterkapitel zu jeder Norm sind wirklich als umfassend zu bezeichnen: Historische Herleitung, Anwendbarkeit, Konkurrenzproblematiken oder Prozessrechtliches sind nur Beispiele für diese umfassende Herangehensweise. Die Erläuterungen sind immer sinnvoll aufeinander aufgebaut und nicht nur bloß aneinandergereiht, wie man es bei anderen Kommentaren erleben kann. Diese systematische Darstellung trägt dazu bei, die Bände als ein Werk zu betrachten. Dazu passt auch das Zusammenspiel der einzelnen Autoren. Ihre jeweiligen Ausführungen sind zueinander passend erstellt, verweisen aufeinander und ergeben so ein stimmiges Gesamtwerk. Dabei lässt sich auch noch anmerken, dass die Autorenschaft sowohl den Praxisflügel als auch die Seite der Wissenschaft gut abdeckt, so dass eine gesunde Mischung von beidem der Leserschaft absolut zu Gute kommt.

Fazit:
Schon als Anwaltskommentar hatte das Werk völlig zu Recht seinen Platz in den juristischen Bibliotheken gefunden. Als Nomos BGB-Kommentar wird es zweifellos noch mehr Leser dazugewinnen können. Bei den mehrbändigen BGB-Kommentaren wird es kaum eine Alternative zum Nomos BGB-Kommentar geben. Eine solch pointierte Kommentierung, die effizientestes Arbeiten in der Praxis garantiert, sucht ihresgleichen. Die Neuauflage der Hauptbände kann nur als exzellent und rundum geglückt bezeichnet werden.
Dauner-Lieb / Heidel / Ring
Bürgerliches Gesetzbuch
Schuldrecht
§§ 241-853 BGB
Herausgegeben von Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb, RA Prof. Dr. Werner Langen, FABAR
3. Auflage 2016, In 2 Teilbänden, 5893 S., Gebunden mit Schutzumschlag,
ISBN 978-3-8487-1102-4

Dauner-Lieb / Heidel / Ring
Bürgerliches Gesetzbuch
Sachenrecht
§§ 854-1296 BGB
Herausgegeben von Prof. Dr. Gerhard Ring, Notar Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz und RiBGH Alfred Keukenschrijver, in Verbindung mit dem Deutschen Anwaltverein
4. Auflage 2016, 2622 S., Gebunden mit Schutzumschlag,
ISBN 978-3-8487-1103-1

Veröffentlicht von on Nov 28th, 2016 und gespeichert unter BESPRECHUNGEN, LITERATUR. Sie können die Kommentare zu diesem Beitrag via RSS verfolgen RSS 2.0. Gehen Sie bis zum Ende des Beitrges und hinterlassen Sie einen Kommentar. Pings sind zur Zeit nicht erlaubt.

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