Ehemann wusste nicht alles über seine Frau

Gerichtsgeschichten aus Schwetzingen, Teil 14

Pinar Karacinar

Ein 42-jähriger Mann aus Plankstadt wurde vor dem Schwetzinger Amtsgericht vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft hatte dem arbeitslosen Programmierer vorgeworfen den Tatbestand des Betruges zu Lasten des Sozialhilfeträgers erfüllt zu haben, da der Angeklagte fünf Monate lang unberechtigt Leistungen in Höhe von knapp 1500 Euro erhalten hatte.
Der Angeklagte hatte beim Ausfüllen der Antragsunterlagen angenommen, dass seine damals 31-jährige Frau ein viel geringeres Einkommen bezogen habe, als es tatsächlich der Fall war. Da dieses geringe Einkommen seiner Frau unschädlich für ihren BAföG-Anspruch gewesen sei, habe der 42-Jährige geglaubt, dass er dieses geringe Einkommen auch der Arbeitsagentur nicht hätte melden müssen. „Ich bin stillschweigend davon ausgegangen, dass meine Frau wie zuvor knapp 180 Euro verdient. Sonst hätte ich das dem Arbeitsamt gemeldet“, erklärte der Angeklagte. Die 31-jährige Frau aus Litauen hatte im Rahmen ihre Tätigkeit in einem Bistro lange Zeit nur wenige Stunden gearbeitet, damit sie die BAföG-Freigrenze nicht überschreite. Da sie aber zwischenzeitlich ihre Ausbildung unterbrochen hatte, in der sie keine BAföG-Leistungen erhielt, hatte sie während dieser Zeit häufiger gearbeitet und infolge dessen auch ein höheres Einkommen erzielt.

Erst als der Angeklagte ein Schreiben von der Arbeitsagentur erhielt, demzufolge er zu hohe Leistungen erhalten habe, hätte er bei seiner Frau nachgehakt und erfahren, dass sie einen höheren Verdienst hatte.

Rechtsreferendar Martin Z. ging in seinem Schlussplädoyer von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum zugunsten des Angeklagten aus, da dieser angenommen hatte, dass er den Verdienst seiner damaligen Frau nicht hätte angeben müssen. Zwar sei der Tatbestand des Betrugs erfüllt, aber die Schuld des Täters würde entfallen, so dass Z. auf Freispruch plädierte.

Auch der Verteidiger beantragte einen Freispruch des Angeklagten. Allerdings sah er bereits den Tatbestand des Betrugs als nicht erfüllt an, weil es schon an einem Vorsatz gefehlt habe, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu sichern. Der Vorsitzende Richter Frank Stork vertrat schließlich auch die Auffassung, dass es bereits an einem Vorsatz gefehlt habe und sprach den Angeklagten frei.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Veröffentlicht von on Dez 19th, 2016 und gespeichert unter GERICHTSGESCHICHTEN. Sie können die Kommentare zu diesem Beitrag via RSS verfolgen RSS 2.0. Gehen Sie bis zum Ende des Beitrges und hinterlassen Sie einen Kommentar. Pings sind zur Zeit nicht erlaubt.

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