Prüfungsschema: Die materielle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (VA)

Sonja Rademacher

Teil 5 (Schluss)

V. Tatsächliche und rechtliche Möglichkeiten der Befolgung des VA

Auf diesen Prüfungspunkt ist nur bei Bedarf näher einzugehen. Gemeint ist, dass nach dem Rechtsstaatsprinzip die Behörde vom Bürger nur verlangen darf, was er tatsächlich und rechtlich auch zu leisten in der Lage ist. Ein klassisches Beispiel: Die zuständige Behörde ordnet den Abriss einer baurechtswidrig errichteten Garage an, richtet diese Anordnung jedoch nicht an A, den Eigentümer der Garage, sondern an B, der die Garage nur von A zur Unterstellung seines PKW gemietet hat. B ist als Nichteigentümer rechtlich nicht befugt, der Abrissanordnung nachzukommen und in das Eigentum des A einzugreifen. Die Anordnung müsste folglich an A gerichtet werden, oder die Anordnung an B müsste zumindest mit einer gleichzeitigen Anordnung an A verbunden werden, den Eingriff in sein Eigentum zu dulden. Letztlich hängt diese Problematik mit der richtigen Adressatenauswahl eng zusammen, wird aber in Prüfungsschemata meist getrennt aufgeführt.

–> Rechtsfolge bei fehlender rechtlicher oder tatsächlicher Befolgungsmöglichkeit: Der VA ist materiell rechtswidrig.

FAZIT: Fehlt dem VA eine der für die materielle Rechtmäßigkeit erforderlichen Voraussetzungen, so ist er materiell rechtswidrig. Eine Heilungsmöglichkeit wie bei den Elementen der formellen Rechtmäßigkeit gibt es hier grundsätzlich nicht (von seltenen Ausnahmefällen hinsichtlich des Ermessens abgesehen, s.o.).

Veröffentlicht von on Mrz 6th, 2017 und gespeichert unter DRUM HERUM, SONSTIGES. Sie können die Kommentare zu diesem Beitrag via RSS verfolgen RSS 2.0. Gehen Sie bis zum Ende des Beitrges und hinterlassen Sie einen Kommentar. Pings sind zur Zeit nicht erlaubt.

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