Als altgedienter Jurist erinnert man sich noch dunkel und unbestimmt an einen StPO-Kommentar namens Kleinknecht. Den gibt es zwar auch heute noch, aber er hat mittlerweile diverse Namenswechsel hinter sich. Aus Kleinknecht, wie er mehrere Jahrzehnte lang hieß, wurde zunächst Kleinknecht/Meyer-Goßner, aus diesem dann irgendwann Meyer-Goßner/Schmitt. Und nun heißt er schon seit einigen Jahren Schmitt/Köhler. Was sich hingegen nicht geändert hat, ist der Umstand, dass diese Kommentierung als d e r Standardkommentar im Strafprozessrecht gilt und auch zu den für das 2. Staatsexamen zugelassenen Werken gehört, womit – wie jeder weiß – ein erheblicher relativer Preisvorteil verbunden ist. Alle Konkurrenzwerke, der guten alte Lackner vielleicht ausgenommen, sind vom Preis-Leistungs-Verhältnis längst nicht so günstig wie der Schmitt. Ein weiterer Vorteil für alle Benutzer, nicht nur für die Examenskandidaten, liegt im jährlichen Erscheinen. Und überhaupt: „Seine weite Verbreitung macht ihn zu Maßstab und zur Referenz für alle Verfahrensbeteiligten“, heißt es etwas vollmundig in der Eigenwerbung des Verlags. Doch ist zuzugeben, dass da schon einiges dran ist.Keine Kommentare möglich