Berchtold/ Baumeister und Janda geben neuen Kommentar heraus
Matthias Wiemers
Das Pflegerecht war im Nomos Verlag bislang in einem Kommentar zum „Gesundheitsrecht“ (Berchtold/Huster/Rehborn) mitkommentiert. Nunmehr steht das SGB XI im Zentrum einer eigenständigen Kommentierung, die neben RA Josef Berchtold (ehem. VorsRi. a. BSG) von Professor Peter Baumeister von der DHBW und der Rektorin der Universität Speyer, Constanze Janda, herausgegeben wird. Die Herausgeber werden von neun weiteren Autoren unterstützt, die überwiegend in der sozialrechtlichen Praxis tätig sind. Der Band konzentriert sich nun vollständig auf die Langzeitpflege und lässt damit Regelungen des SGB V außen vor. Eine vollständige Kommentierung des SGB XI wird vielmehr ergänzt durch das Siebte Kapitel des SGB XII („Hilfe zur Pflege“) und – die ebenfalls als Kapitel sieben des SGB XIV – Soziale Entschädigung – ausgeflaggten „Hilfen bei Pflegebedürftigkeit“. Ebenfalls wurde der weitgehend überwiegende Teil des Pflegeberufegesetzes kommentiert, wobei hier besonders schmerzt, das die jüngsten Änderungen, die u. a. eine unmittelbare Heilbefugnis in § 4a PflBG vorsehen, hier noch nicht enthalten sind. Denn der Kommentar, der freilich in seiner Online-Version aktueller gehalten wird, gibt praktisch den Stand der Gesetzgebung mit dem Ende der letzten Wahlperiode des Deutschen Bundestags wieder (beim SGB XI sind bereits die Änderungen zum 1. 7. 2025 eingearbeitet).
Vollständig kommentiert wurden zudem das Pflegezeitgesetz und das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Zur Erläuterung des europäischen Pflegerechts erfolgte die auszugsweise Kommentierung der EU-Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Was in der Kommentierung des nun über drei Jahrzehnte geltenden SGB XI, des fünften Zweigs der Sozialversicherung, deutlich wird, sind die ständig durchgeführten Reformen. Hier versucht der Kommentar Klarheit zu schaffen, indem er etwa synoptische Gegenüberstellungen alter und neuer Gesetzesfassungen vornimmt. An den Kommentierungen fällt noch auf, dass sie nur ein überschaubares Maß an Fußnoten enthalten und dass hierin sehr oft Gesetzesmaterialien herangezogen werden. Dies ist ein Zeichen für noch nicht durchgängig vorhandene Rechtsprechung bei gleichzeitiger „Gesprächigkeit“ des Gesetzgebers in den Gesetzesmaterialien. Auch die Angabe von Literatur beschränkt sich – zu Beginn jeder Einzelkommentierung – auf wenige Angaben. Jede Kommentierung beginnt sodann mit einem Abschnitt über die Entstehungsgeschichte, der von einem Abschnitt über „Regelungsgehalt und Normzweck“ ergänzt wird. Im weiteren Verlauf der Kommentierung wird dann oft noch auf das Verhältnis der jeweiligen Vorschrift zu anderen Vorschriften eingegangen. Nutzerinnen und Nutzer werden hier also gut durch das Dickicht der pflegerechtlichen Normen geführt.
Für den Kommentar wurden teilweise frühere Kommentierungen übernommen, andere durch neue ersetzt. Der Kreis der Mitarbeiter hat sich nicht nur unwesentlich verändert.
Betrachtet man die über 20 Änderungen des Pflegerechts in der letzten Bundestags-Wahlperiode, dann ist dies schon ein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber nicht so recht weiß, wohin er eigentlich mit seinen Regelungen steuert. War die „soziale“ Pflegeversicherung – deshalb so genannt, weil sie auch die Privatversicherten mit erfassen sollte, von Anfang an nur als Teilabsicherung des Pflegerisikos gedacht, wurden seither die Leistungen beständig ausgeweitet und der Pflegebedürftigkeitsbegriff ebenfalls. Gleichwohl verstummen bis heute nicht diejenigen, die selbst in einer Vollkaskowelt leben und daher auch eine Pflegeversicherung als Vollversicherung verlangen. Der Gesetzgeber hat sich mit der Schaffung dieses Sozialversicherungszweigs in eine gefährliche Abhängigkeit von den Stimmungen in der Bevölkerung begeben, die sich nur allzu leicht einheizen lassen – und sei es auch nur, weil Kinder bei der Übergabe ihrer Eltern an ein Pflegeheim ein schlechtes Gewissen haben und dann wenigstens wünschen, dass es den pflegebedürftigen Eltern an nichts fehlen möge. Pflege geht uns alle an, das ist wahr. Gleichwohl liegt hier ein besonders „dynamischer“ Zweig der Sozialversicherung vor, bei dem niemand weiß, wie die Kosten hier in den Griff zu bekommen sind. Mit allen Konsequenzen für Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in unserem Land. Dass die Akteure in der Langzeitpflege, schon um nicht durch skandalisierende Non-Compliance mit dem Pflegerecht nicht weitere hektische Aktivitäten des Gesetzgebers auszulösen, der fundierten Beratung und Unterstützung auch durch entsprechende Kommentierungen bedürfen, sollte selbstverständlich sein. Abgesehen von den Loseblattwerken ist dies nicht nur der aktuellste Kommentar, sondern auch das Kommentarwerk, das den Bedürfnissen der Pflegebranche am ehesten entspricht. Wer verlässlich Pflegerechtsberatung durchführen will, kommt an diesem Kommentar nicht vorbei.
Berchtold / Baumeister / Janda (Hrsg.)
Soziale Pflegeversicherung
1. Auflage 2025
1790 Seiten; 179,00 Euro
ISBN: 978-3-8487-7545-3